Autor Thema: [NI] Studienrat in Teilzeit - Anwesenheitspflicht an „freien“ Tagen?  (Read 1157 times)

Geoman

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Liebe Forenmitglieder,

ich bin Studienrat in Teilzeit und arbeite zwei Tage pro Woche. In letzter Zeit habe ich mich gefragt, ob ich an meinen "freien" Tagen auch an Team-/Dienstbesprechungen teilnehmen muss. Leider fallen diese Besprechungen immer auf meine freien Tage, die ich mir bewusst für die Kinderbetreuung freigenommen habe. Die Schulleitung hat die Teilnahmepflicht angeordnet.

Kann mir jemand sagen, ob diese Anordnung rechtens ist, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen in Niedersachsen? Ich würde gerne wissen, ob es spezifische Vorschriften oder Flexibilitäten gibt, die in meiner Situation gelten.

Ich danke im Voraus für eure Hilfe und Ratschläge.

Geoman

Unknown

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Ich würde diese Frage mal im Lehrerforum stellen, da würde dieses schon öfters gefragt.

https://www.lehrerforen.de/

SwenTanortsch

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Die Teilzeitbeschäftigung niedersächsischer Lehrkräfte ist im Runderlass Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen v. 7.4.2017 geregelt (http://www.schure.de/20411/14-03143-2-111.htm). Deine Schulleitung hat das Recht, Deine Anwesenheit anzuordnen, sofern ein wichtiger Grund dafür vorliegt - so oder so hat sie aber dafür Sorge zu tragen, dass Du auf das ganze Schuljahr gesehen nicht oberhalb Deines Teilzeitfaktors eingesetzt wirst (vgl. die Nr. 2.1). Dabei ist von den Schulleitungen besonderes Augenmerk auf die Nr. 1.4 zu legen. Sofern im Frühjahr mit Dir eine solche Erörterung mit dem Ziel Deiner Entlastung nicht durchgeführt worden ist, liegt das in der Verantwortung der Schulleitung. Da davon auszugehen ist, dass Du teilzeitbeschäftigt aus familiären Gründen nach § 62 NBG bist, greifen für Dich in diesem Fall die besonderen Schutzrechte, die Du im Runderlass findest. Da, wo der Erlass Regelungen mit bestimmten Rechtsbegriffen vornimmt ("ist", "hat" usw.), gibt es für Deine Schulleitung keinen Ermessensspielraum: In diesen Fällen ist sie an die Regelungen ohne Einschränkungen bzw. nur im Rahmen der in einer Regelung konkret genannten Einschränkungen gebunden.

An sich sollte man annehmen, dass Dich mindestens Dein Personalrat über die geltende Rechtslage aufgeklärt hat, wobei die genannte Nr. 1.4 die Pflichten zur Information durch Deine Schulleitung regelt, denen sie offensichtlich nicht pflichtgemäß nachgekommen ist. Insgesamt bleibt auch Dein Recht aus der Nr. 2.5 Satz 3 unbenommen.

Viel Glück, das Du an sich nicht brauchst, da das Recht auf Deiner Seite ist.