Autor Thema: Ausbildungs- und Prüfungspflicht  (Read 2152 times)

NorbertPersonal

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Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« am: 13.10.2023 12:23 »
ich habe eine Frage zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht.

Ich habe eine Kollegin, die seit früher über 20 Jahre bei 2 Krankenkassen beschäftigt war und dort nach einem Ersatzkassentarifvertrag (EKT) bei der BARMER bzw. bei der BKK (vor Ort bzw. Viactiv) nach dem BKK-Tarifvertrag vergütet wurde.
Sie fragt an, ob sie von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit ist.

Nach Vorbemerkung Nr. 7 Absatz 5 gilt eine Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht bei einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem vom Geltungsbereich des TVöD (oder eines vergleichbaren Tarifvertrages) erfassten Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Die Ausnahmeregelung erfordert keine zwanzigjährige Berufserfahrung im Geltungsbereich des TVöD, sondern eine mindestens zwanzigjährige Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die zwanzigjährige Berufserfahrung muss daher bei diesen Arbeitgebern, jedoch nicht im Geltungsbereich des TVöD erbracht worden sein. Es sind somit auch Zeiten zu berücksichtigen, bei denen der BAT oder ein anderer Tarifvertrag Anwendung gefunden hat, solange diese Zeiten bei einem der vorgenannten Arbeitgeber erbracht worden sind.

Soweit ich weiß, kommt es hierbei nicht auf eine entsprechende Tätigkeit an.

Ich weiß nicht, ob ich hier total falsch liege. M.E. ist die Kollegin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.

Vielleicht kann mir jemand helfen

Norbert

Susa51

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #1 am: 14.10.2023 19:52 »
Möchte Deine Kollegin sich denn auf eine andere Stelle bewerben bzw. wie sind dort die Anforderungen?

Ich kann Dir nur aus meiner Erfahrung sagen, dass ich (seit über 20 Jahren in einer Verwaltung bei einer Kommune beschäftigt, abgeschlossene Ausbildung als RA-Gehilfin) keine Option auf eine Stelle habe, wo mind. der erste Angestelltenlehrgang gefordert wird.

brian

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #2 am: 15.10.2023 18:41 »
Dass nan dir die Möglichkeit nicht gibt, liegt sber an dribem Arbeitgeber. Grundsätzlich geht das und andere Arbeitgeber nutzen sehr wohl dieses Instrument.

destiny

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #3 am: 16.10.2023 10:04 »
Möchte Deine Kollegin sich denn auf eine andere Stelle bewerben bzw. wie sind dort die Anforderungen?

Ich kann Dir nur aus meiner Erfahrung sagen, dass ich (seit über 20 Jahren in einer Verwaltung bei einer Kommune beschäftigt, abgeschlossene Ausbildung als RA-Gehilfin) keine Option auf eine Stelle habe, wo mind. der erste Angestelltenlehrgang gefordert wird.

Bei mir genauso, einzige Ausnahme, wenn eine kaufmännische Ausbildung Voraussetzung ist, kann ich mich als gelernte ReNo auch bewerben ansonsten bleibt die Hürde des Lehrganges bestehen.

Susa51

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #4 am: 16.10.2023 14:14 »

Zitat
Bei mir genauso, einzige Ausnahme, wenn eine kaufmännische Ausbildung Voraussetzung ist, kann ich mich als gelernte ReNo auch bewerben ansonsten bleibt die Hürde des Lehrganges bestehen.

Selbst das kann ich nicht, weil ich die Voraussetzungen dann nicht erfülle. Weder wird meine Ausbildung anerkannt, noch die über 20jährige Berufserfahrung in der Verwaltung.

SiegVibe

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #5 am: 17.10.2023 10:48 »

Zitat
Bei mir genauso, einzige Ausnahme, wenn eine kaufmännische Ausbildung Voraussetzung ist, kann ich mich als gelernte ReNo auch bewerben ansonsten bleibt die Hürde des Lehrganges bestehen.

Selbst das kann ich nicht, weil ich die Voraussetzungen dann nicht erfülle. Weder wird meine Ausbildung anerkannt, noch die über 20jährige Berufserfahrung in der Verwaltung.

Hier geht es um die Ausgestaltung der Stellenausschreibung und die fachlichen Anforderungen, die der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Erledigung der zu übertragenen Aufgaben als erforderlich ansieht. Ein Arbeitgeber könnte theoretisch auch ein abgeschlossenes Bachelor-Studium der Sozialwissenschaften für die Poststelle fordern.

Dem TE geht es um die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Diese ist Teil des Eingruppierungsrechts und somit von fachlichen Anforderungen in der Person losgelöst.

Zum Thema: M.E. sind die Ausführungen des TE korrekt. Krankenkassen als Körperschaften ö.R. sind auf die erworbene Berufserfahrung anrechenbar. Die Berufserfahrung muss weder in einem einschlägigen Beruf erworben worden sein, noch kommt es darauf an, ob die Erfahrung in Teilzeit oder Vollzeit erworben wurde. Sofern der TVÜ anzuwenden ist, gilt ggf. auch die Besitzstandsregelung, welche die Ausbildungs- und Prüfungspflicht verneint, wenn die MA das 40. Lebensjahr vollendet hat. Der letzte Stichtag für die Anwendbarkeit der Regelung ist der 31.12.2016.