Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Ausbildungs- und Prüfungspflicht
NorbertPersonal:
ich habe eine Frage zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht.
Ich habe eine Kollegin, die seit früher über 20 Jahre bei 2 Krankenkassen beschäftigt war und dort nach einem Ersatzkassentarifvertrag (EKT) bei der BARMER bzw. bei der BKK (vor Ort bzw. Viactiv) nach dem BKK-Tarifvertrag vergütet wurde.
Sie fragt an, ob sie von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit ist.
Nach Vorbemerkung Nr. 7 Absatz 5 gilt eine Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht bei einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem vom Geltungsbereich des TVöD (oder eines vergleichbaren Tarifvertrages) erfassten Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Die Ausnahmeregelung erfordert keine zwanzigjährige Berufserfahrung im Geltungsbereich des TVöD, sondern eine mindestens zwanzigjährige Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die zwanzigjährige Berufserfahrung muss daher bei diesen Arbeitgebern, jedoch nicht im Geltungsbereich des TVöD erbracht worden sein. Es sind somit auch Zeiten zu berücksichtigen, bei denen der BAT oder ein anderer Tarifvertrag Anwendung gefunden hat, solange diese Zeiten bei einem der vorgenannten Arbeitgeber erbracht worden sind.
Soweit ich weiß, kommt es hierbei nicht auf eine entsprechende Tätigkeit an.
Ich weiß nicht, ob ich hier total falsch liege. M.E. ist die Kollegin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.
Vielleicht kann mir jemand helfen
Norbert
Susa51:
Möchte Deine Kollegin sich denn auf eine andere Stelle bewerben bzw. wie sind dort die Anforderungen?
Ich kann Dir nur aus meiner Erfahrung sagen, dass ich (seit über 20 Jahren in einer Verwaltung bei einer Kommune beschäftigt, abgeschlossene Ausbildung als RA-Gehilfin) keine Option auf eine Stelle habe, wo mind. der erste Angestelltenlehrgang gefordert wird.
brian:
Dass nan dir die Möglichkeit nicht gibt, liegt sber an dribem Arbeitgeber. Grundsätzlich geht das und andere Arbeitgeber nutzen sehr wohl dieses Instrument.
destiny:
--- Zitat von: Susa51 am 14.10.2023 19:52 ---Möchte Deine Kollegin sich denn auf eine andere Stelle bewerben bzw. wie sind dort die Anforderungen?
Ich kann Dir nur aus meiner Erfahrung sagen, dass ich (seit über 20 Jahren in einer Verwaltung bei einer Kommune beschäftigt, abgeschlossene Ausbildung als RA-Gehilfin) keine Option auf eine Stelle habe, wo mind. der erste Angestelltenlehrgang gefordert wird.
--- End quote ---
Bei mir genauso, einzige Ausnahme, wenn eine kaufmännische Ausbildung Voraussetzung ist, kann ich mich als gelernte ReNo auch bewerben ansonsten bleibt die Hürde des Lehrganges bestehen.
Susa51:
--- Zitat ---Bei mir genauso, einzige Ausnahme, wenn eine kaufmännische Ausbildung Voraussetzung ist, kann ich mich als gelernte ReNo auch bewerben ansonsten bleibt die Hürde des Lehrganges bestehen.
--- End quote ---
Selbst das kann ich nicht, weil ich die Voraussetzungen dann nicht erfülle. Weder wird meine Ausbildung anerkannt, noch die über 20jährige Berufserfahrung in der Verwaltung.
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