Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Ausbildungs- und Prüfungspflicht
SiegVibe:
--- Zitat von: Susa51 am 16.10.2023 14:14 ---
--- Zitat ---Bei mir genauso, einzige Ausnahme, wenn eine kaufmännische Ausbildung Voraussetzung ist, kann ich mich als gelernte ReNo auch bewerben ansonsten bleibt die Hürde des Lehrganges bestehen.
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Selbst das kann ich nicht, weil ich die Voraussetzungen dann nicht erfülle. Weder wird meine Ausbildung anerkannt, noch die über 20jährige Berufserfahrung in der Verwaltung.
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Hier geht es um die Ausgestaltung der Stellenausschreibung und die fachlichen Anforderungen, die der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Erledigung der zu übertragenen Aufgaben als erforderlich ansieht. Ein Arbeitgeber könnte theoretisch auch ein abgeschlossenes Bachelor-Studium der Sozialwissenschaften für die Poststelle fordern.
Dem TE geht es um die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Diese ist Teil des Eingruppierungsrechts und somit von fachlichen Anforderungen in der Person losgelöst.
Zum Thema: M.E. sind die Ausführungen des TE korrekt. Krankenkassen als Körperschaften ö.R. sind auf die erworbene Berufserfahrung anrechenbar. Die Berufserfahrung muss weder in einem einschlägigen Beruf erworben worden sein, noch kommt es darauf an, ob die Erfahrung in Teilzeit oder Vollzeit erworben wurde. Sofern der TVÜ anzuwenden ist, gilt ggf. auch die Besitzstandsregelung, welche die Ausbildungs- und Prüfungspflicht verneint, wenn die MA das 40. Lebensjahr vollendet hat. Der letzte Stichtag für die Anwendbarkeit der Regelung ist der 31.12.2016.
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