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Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung

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Schmitz:
Guten Tag,

bei AG gibt es eine Dienstvereinbarung bzgl. der Kernarbeitszeiten. In dieser Dienstvereinbarung wird nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung unterschieden.

Die Kernarbeitszeiten sind
Mo-Fr: 8:30 - 12:30
Mo-Mi: 14:30 - 16:00
Do: 14:30 - 18:00
Ergibt in Summe 28 Stunden.

Nun soll eine Teilzeitkraft mit 30 Stunden die komplette Kernarbeitszeit anwesend sein. Somit wäre Teilzeitkraft auch verpflichtet Mo-Do 2 Stunden Pause zu machen. Im Bewerbungsgespräch wurde mündlich mitgeteilt, dass nur die Vormittagszeiten zwingend einzuhalten sind. Pausenzeiten waren eigentlich nicht vorgesehen.

Kann eine solche Regelung für Teilzeitkräfte überhaupt verbindlich sein?

Viele Grüße
Schmitz

Maggus:
Die Kernarbeitszeit umfasst den Zeitraum, in welchem alle Mitarbeiter anwesend sein müssen. Außerhalb der Kernzeiten können die MA selbst bestimmt Gleitzeit auf-/bzw. abbauen.
Deshalb ist eine 2h MiPa keine Vorgabe, sondern es müssen bis 12.30 und ab 14.30 Uhr grds. alle MA anwesend sein. Ob jemand bis 13 Uhr arbeitet oder bereits ab 14 Uhr wieder beginnt müsste dem MA selbst überlassen sein.

Bei Teilzeit kommt es darauf an, wie sich die Teilzeit auf die einzelnen Wochentage verteilt.
Werden die 30h auf 4 volle Tage (z.B. Mo.-Do.) verteilt, dann arbeitet man an diesen Tagen wie ein Vollzeitmitarbeiter und hat auch Kernzeitregelung 1:1 einzuhalten.
Arbeitet man z.B. montags bis mittwochs den ganzen Tag und donnerstags und freitags nur vormittags, muss für den Donnerstag (evtl. auch für den Freitag) eine Abweichung vereinbart werden - durch DV oder Vertrag. Ohne Ausnahmeregelung hat der/die Beschäftigte ein Problem.

Schmitz:
Hallo Maggus,

Danke für die Ausführungen.

Vertraglich ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden festgelegt. Näheres ist nicht definiert.

Mündliche Absprache und bisher gelebt: Mo-Fr 8:30 bis 14:30. Ohne Pause.

Die 2 Stunden (bzw. 1,5 Std) MiPa ist tatsächlich keine konkrete Vorgabe, jedoch ergibt es sich aus der Pflicht mit der wöchentlichen Arbeitszeit die Kernarbeitszeit abzudecken.

Eine Ausnahmeregelung für Teilzeitbeschäftigte ist derzeit nicht in Sicht und seitens AG generell nicht gewollt.

Was lernen wir daraus: Vor Vertragsunterzeichung sämtliche DVs anfordern. Aktuelle Regelung stellt für Mitarbeiter Kündigungsgrund dar.

FearOfTheDuck:

--- Zitat von: Schmitz am 13.10.2023 15:17 ---Hallo Maggus,

Was lernen wir daraus: Vor Vertragsunterzeichung sämtliche DVs anfordern. Aktuelle Regelung stellt für Mitarbeiter Kündigungsgrund dar.

--- End quote ---

Oder aber abweichende Vereinbarungen immer entsprechend schriftlich fixieren. Ob sich der AG im Zuge einer drohenden Kündigung hier vielleicht umstimmen lässt, bzw. sich seiner mündlichen Vereinbarung erinnert?

Schmitz:
Zum Zeitpunkt der mündlichen Vereinbarung waren DVs noch nicht bekannt. AN war zu dem Zeitpunkt nicht bewusst, dass es sich um eine Sondervereinbarung handelt. Er fragte nur, wie die Arbeitszeiten für Teilzeitkräfte aussehen und bekam entsprechende Antwort.

In Zukunft: Vor Vertragsunterzeichung immer DVs anfordern.

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