Autor Thema: Unterschiede Kündigungsfrist unbefristet und befristet?  (Read 1316 times)

zit

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Servus,

ich bin für 2 Jahre angestellt, hab 1,5 Jahre hinter mir.

Wenn ich jetzt kündigen möchte, welche Kündigungsfrist gilt?

Danke.

Gruß

McOldie

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Erfolgt die Befristung mit sachlichem Grund oder ohne sachlichen Grund (stehtdazu evtl. etwas im Arbeitsvertrag?)

zit

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Doppelbefristung mit Sachgrund und max. 2 Jahre.

McOldie

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Ich gehe einmal davon aus, dass hier eine Zeitbefristung und keine Zweckbefristung erfolgt ist.
Insoweit kann das Arbeitsverhältnis mit den in § 30 Abs. 5 Satz 2 TV-L festgelegten Kündigungsfristen gekündigt werden, also jeweils nach einer Gesamtdauer
von insgesamt mehr als sechs Monaten   vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr   sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als zwei Jahren   drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren   vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

zit

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Es gibt die Kombi-/Doppelbefristung Zweck und Zeit.

Betrifft TvÖD-VKA.

McOldie

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Die Benennung des TV-L warein Fehler von mir. Diese Vorscgrift ist aber gleich im TVöD

Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Bei Zeitbefristungen ist die Dauer des Vertrags von Beginn an bekannt. Es ist also während der gesamten Dauer eine Kündigung möglich, wenn die Befristung mindestens für 12 Monate abgeschlossen wurde. Der Ablauf von 12 Monaten braucht nicht abgewartet zu werden. Bei einer Zweckbefristung, bei der das Ende des Vertrags nicht feststeht, sondern vom Eintritt des Ereignisses oder von der Erfüllung des Zwecks abhängt, kann die Dauer oft nicht vorhergesagt werden. In diesen Fällen kann – nach Ablauf der Probezeit – erst dann gekündigt werden, wenn der Vertrag tatsächlich zwölf Monate bestanden hat.
Diese 12 Monate sind bei dir erfüllt, so dass die genannten Fristen gelten

Fragmon

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Die Benennung des TV-L warein Fehler von mir. Diese Vorscgrift ist aber gleich im TVöD

Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Bei Zeitbefristungen ist die Dauer des Vertrags von Beginn an bekannt. Es ist also während der gesamten Dauer eine Kündigung möglich, wenn die Befristung mindestens für 12 Monate abgeschlossen wurde. Der Ablauf von 12 Monaten braucht nicht abgewartet zu werden. Bei einer Zweckbefristung, bei der das Ende des Vertrags nicht feststeht, sondern vom Eintritt des Ereignisses oder von der Erfüllung des Zwecks abhängt, kann die Dauer oft nicht vorhergesagt werden. In diesen Fällen kann – nach Ablauf der Probezeit – erst dann gekündigt werden, wenn der Vertrag tatsächlich zwölf Monate bestanden hat.
Diese 12 Monate sind bei dir erfüllt, so dass die genannten Fristen gelten

Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass Abs. 5 überhaupt angewandt werden darf, solange keine Aussage getroffen wird, ob man in dem befristeten Arbeitsvertrag den § 34 einbezogen hat.

zit

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Im AV steht nichts von Kündigungfristen.

Da steht nur:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.
Gleiches gilt für die diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifuerträge in
der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
jeweils maßgeblichen Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der
Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des
Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des
Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."

McOldie

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Befristete Arbeitsverhältnisse können – von der außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB abgesehen – vor Vertragsablauf grundsätzlich ordentlich nicht gekündigt werden, wenn nicht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung während der Laufzeit des Vertrags vereinbart ist.
Hiernach kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigtwerden, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Eine solche Vereinbarung enthält der TVöD jedenfalls nicht ausdrücklich. § 34 Abs. 1 TVöD enthält lediglich eine Regelung über die einzuhaltenden Kündigungsfristen, nicht jedoch positiv eine Regelung über die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung.
Es gibt zu diesem Punkt noch keine Rechtsprechung. Insoweit muss man  davon ausgehen, dass im befristeten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit ordentlich nur dann gekündigt werden kann, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Ich bin davon ausgegangen, das entsprechender Arbeitsvertrag nach den empfohlenen Mustern verwendet worden ist.
Wenn du das Arbeitsverhältnis kündigst, muss der Arbeitgeber gegen die unzulässige Kündigung gegenan gehen. (vielleicht kennt der Arbeitgeberdiese R3eechtslage icht). Man kann aber versuchen, dass Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden.