Befristete Arbeitsverhältnisse können – von der außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB abgesehen – vor Vertragsablauf grundsätzlich ordentlich nicht gekündigt werden, wenn nicht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung während der Laufzeit des Vertrags vereinbart ist.
Hiernach kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigtwerden, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Eine solche Vereinbarung enthält der TVöD jedenfalls nicht ausdrücklich. § 34 Abs. 1 TVöD enthält lediglich eine Regelung über die einzuhaltenden Kündigungsfristen, nicht jedoch positiv eine Regelung über die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung.
Es gibt zu diesem Punkt noch keine Rechtsprechung. Insoweit muss man davon ausgehen, dass im befristeten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit ordentlich nur dann gekündigt werden kann, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Ich bin davon ausgegangen, das entsprechender Arbeitsvertrag nach den empfohlenen Mustern verwendet worden ist.
Wenn du das Arbeitsverhältnis kündigst, muss der Arbeitgeber gegen die unzulässige Kündigung gegenan gehen. (vielleicht kennt der Arbeitgeberdiese R3eechtslage icht). Man kann aber versuchen, dass Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden.