Autor Thema: Frage zur Ablehnung einer Höhergruppierung in der Elternbeitragsstelle  (Read 1376 times)

baba

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Hallo zusammen,

ich bin ursprünglich als Schulsekretärin bei einer Stadt in NRW angefangen und wurde dann, aufgrund Schwierigkeiten mit der Direktorin, in die Elternbeitragsstelle versetzt. Dort arbeite ich inzwischen drei Jahre. Ich habe eine Ausbildung zur Bürokauffrau vorzuweisen und eine Menge Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen.

Als Schulsekretärin wurde ich damals in EG 6 eingestuft.
Nach einer Einarbeitungszeit in der Elternbeitragsstelle, habe ich eine Höhergruppierung beantragt, da all meine Kolleginnen mindestens in EG 8 sind. Es gibt noch eine Kollegin, die schon länger bei uns in der Abteilung arbeitet, die aber genauso wie ich von einer Schule in die Elternbeitragsstelle gewechselt hat und die die gleiche Ausbildung hat, aber in EG 8 eingestuft ist.

Obwohl ich ganz genau die gleichen Arbeiten wie meine Kolleginnen mache, mein eigenes Aufgabengebiet im vollen Umfang betreue und teilweise noch mehr Aufgaben übernehme, wurde mein Antrag auf Höhergruppierung nach einem ca. 1,5 stündigen Interview, abgelehnt. Folgende Begründung wurde mir auf Nachfrage zugeschickt:

die Ablehnung Deiner Höhergruppierung liegt in der Tatsache begründet, dass die Tätigkeiten Deiner Stelle nicht den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, somit kann kein höherer Stellenwert festgestellt werden.
Wie ich Dir sicherlich seinerzeit mitgeteilt habe, sind die Tarifmerkmale, welche in der Entgeltordnung des TVöD-VKA genannt werden, jeweils zu erfüllen, um in die jeweilige Entgeltgruppe eingruppiert werden zu können. In Deinem Fall werden lediglich die Tarifmerkmale bis EG 6 erfüllt, nicht jedoch jene ab EG 7. Aus diesem Grund kann eine höhere Eingruppierung -als bisher- nicht erfolgen


Ich fühle mich in meiner Arbeit nicht wertgeschätzt, da ich gleichwertige Arbeiten wie meine Kolleginnen mache. Mich würde interessieren, ob auch andere Mitarbeiter der Elternbeitragsstelle ähnliche Erfahrungen machen mussten und ob mein Anliegen so falsch ist. Meine Vorgesetzte unterstützt mich sehr und auch sie kann diese Ablehnung nicht nachvollziehen.

Ich bedanke mich für Rückantworten und Ratschläge!

Viele Grüße
Baba

SiegVibe

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Mir stellt sich die Frage, ob du die Aufgaben wie die anderen einfach machst oder ob sie dir tatsächlich nicht nur vorübergehend von einer vertretungsberechtigten Person (Bürgermeister, Personalamtsleiter o.Ä.) seitens des Arbeitgebers übertragen wurden. Auf die eigenmächtige oder auf unbefugter Weisung eines Fachvorgesetzten beruhende Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten kommt es nämlich nicht an.

Wurde keine wirksame Übertragung der Tätigkeiten in Art und Umfang vergleichbar zu deinen KollegInnen vorgenommen, bist du nicht zur Ausübung solcher Tätigkeiten verpflichtet, die deine Eingruppierung übersteigen. Falls dir deine Stellenbeschreibung nicht vorliegt, würde ich diese mal anfordern und nur die dort gelisteten Aufgaben und max. gleichwertige Zusatz-Aufgaben des selben Fachgebiets erledigen.

Sollte eine wirksame Übertragung der Tätigkeiten in Art und Umfang vergleichbar zu deinen KollegInnen vorliegen, hat dein Arbeitgeber ggf. eine falsche Rechtsmeinung (Eingruppierung EG 6). Da sich eure Rechtsmeinungen nicht decken, stände dir der Weg vor das Arbeitsgericht im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage frei.

OrganisationsGuy

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Du hast somit die Antwort erhalten, dass du das Tätigkeitsmerkmal „selbständige Leistung“ nicht oder nur bis zu 19 % in deinen Tätigkeiten ausübst.

Selbständige Leistungen bedeutet nicht, dass du deine dir übertragenen Aufgaben selbständig wahrnimmst und verfolgst, sondern dass du Entscheidungsspielraum bei der Bearbeitung deiner Tätigkeiten mit einfließen lassen kannst und musst.

Artikel hierzu: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-tvoed-bund-128-selbststaendige-leistungen_idesk_PI13994_HI7170550.html

Wenn dir durch Gesetz, Dienstanweisung oder mündliche Weisung exakt vorgegeben ist, wie du deine Aufgabe zu erledigen hast, welche Dokumente ran zubringen sind und du keinen Spielraum bei der Gewährung hast, sieht es schlecht aus mit der Anerkennung der SL.

Dazu solltest du dir deine Stellenbeschreibung zur Hand nehmen und mal abschätzen, bei welchen Tätigkeiten SL wohl am ehesten zutrifft. Dann müssen die SL Tätigkeiten mindestens 20 % des gesamten Tätigkeitsfeldes ausmachen, damit du EG 7 erhältst. Mindestens 33 %, damit du EG 8 erhältst. Und bei 50 % SL hat man die Voraussetzung für EG 9 erreicht.

Lorenzo von Matterhorn

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Du solltest dir vorallem jemanden suchen, der sich mit Stellenbewertungen auskennt, bzw. in der Lage ist die EntGO korrekt anzuwenden.

Mitnichten müssen die Einzeltätigkeiten alle sL erfordern. Es kommt auf die zuvor zu bildenden Arbeitsvorgänge (AV) an. Erfordern diese dann in einem "rechtserheblichen Umfang" sL so infiziert dies den gesamten AV und wäre somit entsprechend der EG 9a zu bewerten.

Durch das Vorliegen mehrerer AV gelangt man dann unter Umständen zur EG 7 und 8, in dem in manchen AV diese sL eben dann vorliegen und in anderen nicht.