Autor Thema: Arzttermine in der Schwangerschaft  (Read 1531 times)

KakPuh

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Arzttermine in der Schwangerschaft
« am: 17.10.2023 14:21 »
Hallo allerseits,

ich versuche mich kurz zu halten:
Ausgangslage: Angestellte TV-L, 100% Arbeitszeit, die Dienstvereinbarung gibt eine Funktionszeit in einem Arbeitszeitkorridor, aber keine Kernarbeitszeit vor, daher üblicherweise keine Freistellung für Arztbesuche.

Trotzdem hier die Frage: Können die in einer Risikoschwangerschaft doch ziemlich häufigen Arztbesuche über §7 MuSchG zu einer Freistellung führen? Oder kann man sich hier weiterhin auf die Gleitzeit berufen und Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit "anordnen"?

Danke!

Organisator

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Antw:Arzttermine in der Schwangerschaft
« Antwort #1 am: 17.10.2023 14:44 »
Wenn es dir darum geht, bezahlt für die Arzttermine freigestellt zu werden, wäre zunächst zu prüfen, ob es einen Zeitraum gibt, in dem du zur Arbeit verpflichtet bist.

Bei einem Arbeitszeitkorridor, welcher keine verpflichtenden Arbeitszeiten vorsieht, ist dies nicht der Fall, so dass dich dein AG auch nicht von der Verpflichtung zur Arbeit freistellen kann.

Ich kann mir aber vorstellen, dass es andere Lösungsmöglichkeiten gibt, z.B. zusätzliches Zeitguthaben für solche Arztbesuche. Das wäre aber zunächst intern zu klären, Personalstelle oder GleiB wären da gute Ansprechpartner.

OrganisationsGuy

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Antw:Arzttermine in der Schwangerschaft
« Antwort #2 am: 17.10.2023 15:34 »
Ich hänge mich hier mal an, da es passt und kein neues Thema eröffnet werden muss.

Mein AG hat eine Dienstvereinbarung für flexible Arbeitszeiten erlassen. Es gibt eine Rahmenarbeitszeit, die einem zwischen A und Z ermöglicht zu arbeiten. Weiterhin gibt es Servicezeiten zwischen B und C sowie D und Y. In den Servicezeiten ist vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter untereinander zu gewährleisten haben, dass es einen Ansprechpartner gibt, der für jedes Sachgebiet Auskunft geben kann.

Sprich, wenn zwei Kollegen für Thema 1 zuständig sind, dann können die Kollegen sich untereinander abstimmen, wer wann anwesend ist, mit der abschließenden Freigabe durch die Fachbereichsleitung.

Seit dieser Regelung werden Mitarbeiter nicht mehr für Arztgänge freigestellt, da es keine Arbeitszeiten mehr gibt.

Nach dieser Logik sollte aufgrund von Urlaub oder Krankheit nur ein Kollege für ein Thema Auskunft geben können, hat er sich laut Dienstvereinbarung im Rahmen der Servicezeiten im Dienst zu befinden und zu arbeiten.

Zieht die oben beschriebene Anwendung einer solchen Dienstvereinbarung für die Umgehung der Freistellung für Arztbesuche innerhalb des TVöD?

McOldie

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Antw:Arzttermine in der Schwangerschaft
« Antwort #3 am: 17.10.2023 15:49 »
Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit nach TVöD  ist möglich, wenn er in der Arbeitszeit erfolgen muss. § 29 des TVöD bezieht alle ärztlichen und ärztlich verordneten Behandlungen ein.
Siehe hierzu auch den interessanten Beitrag:

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/arztbesuch_idesk_PI13994_HI710768.html


KakPuh

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Antw:Arzttermine in der Schwangerschaft
« Antwort #4 am: 17.10.2023 16:22 »
Bei einem Arbeitszeitkorridor, welcher keine verpflichtenden Arbeitszeiten vorsieht, ist dies nicht der Fall, so dass dich dein AG auch nicht von der Verpflichtung zur Arbeit freistellen kann.

Aber ist das nicht nur der Fall für reguläre Arzttermine/Behandlungen
Paragraf 7 MuSchG sagt: „Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.“
Paragraf 29 TV-L spezifiziert: „wenn diese in der Arbeitszeit erfolgen muss“, diese Einschränkung macht das MuSchG nicht…

MoinMoin

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Antw:Arzttermine in der Schwangerschaft
« Antwort #5 am: 17.10.2023 16:25 »
Ich hänge mich hier mal an, da es passt und kein neues Thema eröffnet werden muss.

Mein AG hat eine Dienstvereinbarung für flexible Arbeitszeiten erlassen. Es gibt eine Rahmenarbeitszeit, die einem zwischen A und Z ermöglicht zu arbeiten. Weiterhin gibt es Servicezeiten zwischen B und C sowie D und Y. In den Servicezeiten ist vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter untereinander zu gewährleisten haben, dass es einen Ansprechpartner gibt, der für jedes Sachgebiet Auskunft geben kann.

Sprich, wenn zwei Kollegen für Thema 1 zuständig sind, dann können die Kollegen sich untereinander abstimmen, wer wann anwesend ist, mit der abschließenden Freigabe durch die Fachbereichsleitung.

Seit dieser Regelung werden Mitarbeiter nicht mehr für Arztgänge freigestellt, da es keine Arbeitszeiten mehr gibt.

Nach dieser Logik sollte aufgrund von Urlaub oder Krankheit nur ein Kollege für ein Thema Auskunft geben können, hat er sich laut Dienstvereinbarung im Rahmen der Servicezeiten im Dienst zu befinden und zu arbeiten.

Zieht die oben beschriebene Anwendung einer solchen Dienstvereinbarung für die Umgehung der Freistellung für Arztbesuche innerhalb des TVöD?
Wenn beide da sind, dann gibt es im dem Sinne keine Arbeitszeit und man muss in seiner Freizeit zum Arzt.
So verstehe ich das bis dahin.
Ist bei uns auch so, weil wir keine Pflichtzeiten haben, sondern Funktionszeiten, in dem das Telefon umgestellt wird, wenn man nicht da ist.

Wie wird bei euch damit umgegangen, wenn Mitarbeiter A und B sich ein Thema teilen, laut selbstgemachten "Dienstplan" A dran wäre und B "frei hätte" aber A krank ist, muss dann B dann da sein?
Falls ja, und er hätte dann aber einen Arztermin, wäre es dann ein §29 Fall oder müsste er den Termin absagen, da er zur Arbeit verpflichtet ist?

flip

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Antw:Arzttermine in der Schwangerschaft
« Antwort #6 am: 17.10.2023 18:18 »
Bei einem Arbeitszeitkorridor, welcher keine verpflichtenden Arbeitszeiten vorsieht, ist dies nicht der Fall, so dass dich dein AG auch nicht von der Verpflichtung zur Arbeit freistellen kann.

Aber ist das nicht nur der Fall für reguläre Arzttermine/Behandlungen
Paragraf 7 MuSchG sagt: „Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.“
Paragraf 29 TV-L spezifiziert: „wenn diese in der Arbeitszeit erfolgen muss“, diese Einschränkung macht das MuSchG nicht…

Eine Freistellung würde ja erfolgen. Eine Lohnfortzahlung (bezahlte Freistellung) sieht das MuSchG nicht vor.

Tiffy

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Antw:Arzttermine in der Schwangerschaft
« Antwort #7 am: 17.10.2023 18:27 »
Bei uns im Haus ist schon allein der Antrag auf Erstattung von Arbeitszeit für Arztbesuche eine derartige Frechheit aus den Tiefen der Bürokratiehölle, dass ich, wenn ich entgegen allen Erwartungen und Planungen noch mal schwanger werden würde, mich im Falle von Arztbesuchen einfach für den jeweiligen Tag krankmelden und gar nicht zur Arbeit gehen würde.

BAT

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Antw:Arzttermine in der Schwangerschaft
« Antwort #8 am: 17.10.2023 19:32 »
Ich hatte mir extra einen Zahnarzt mit langen Öffnungszeiten gesucht, der hatte drei Tage bis 20 Uhr offen. Jetzt eingeschränkt auf maximal 17 Uhr...

Wen es denn interessiert... ;)

Wabi Sabi

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Antw:Arzttermine in der Schwangerschaft
« Antwort #9 am: 17.10.2023 19:47 »
Eine "launige" Diskussion zu einer vergleichbaren Frage - da gab es noch den berühmt-berüchtigten Spid  ;) - ist hier zu finden:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111555.0.html

Dort ist auch der Hinweis auf einen Entgeltanspruch gemäß § 23 Abs. 1 MuSchG erwähnt (setzt aber dann eben eine "Freistellung" nach § 7 MuSchG voraus).

Nach meiner Erinnerung ist sich die Kommentarliteratur nicht einig: von "großzügiger Ansicht" (Freistellung auch bei Gleitzeitregelungen) bis zur "engen Auslegung" (Freistellung nur bei grundsätzlicher Arbeitspflicht während der Zeit des Arztbesuches). Rechtsprechung ist mir hierzu nicht bekannt.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

KakPuh

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Antw:Arzttermine in der Schwangerschaft
« Antwort #10 am: 18.10.2023 10:12 »
Danke @Wabi Sabi für den Hinweis auf den anderen Thread.