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Arzttermine in der Schwangerschaft
MoinMoin:
--- Zitat von: OrganisationsGuy am 17.10.2023 15:34 ---Ich hänge mich hier mal an, da es passt und kein neues Thema eröffnet werden muss.
Mein AG hat eine Dienstvereinbarung für flexible Arbeitszeiten erlassen. Es gibt eine Rahmenarbeitszeit, die einem zwischen A und Z ermöglicht zu arbeiten. Weiterhin gibt es Servicezeiten zwischen B und C sowie D und Y. In den Servicezeiten ist vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter untereinander zu gewährleisten haben, dass es einen Ansprechpartner gibt, der für jedes Sachgebiet Auskunft geben kann.
Sprich, wenn zwei Kollegen für Thema 1 zuständig sind, dann können die Kollegen sich untereinander abstimmen, wer wann anwesend ist, mit der abschließenden Freigabe durch die Fachbereichsleitung.
Seit dieser Regelung werden Mitarbeiter nicht mehr für Arztgänge freigestellt, da es keine Arbeitszeiten mehr gibt.
Nach dieser Logik sollte aufgrund von Urlaub oder Krankheit nur ein Kollege für ein Thema Auskunft geben können, hat er sich laut Dienstvereinbarung im Rahmen der Servicezeiten im Dienst zu befinden und zu arbeiten.
Zieht die oben beschriebene Anwendung einer solchen Dienstvereinbarung für die Umgehung der Freistellung für Arztbesuche innerhalb des TVöD?
--- End quote ---
Wenn beide da sind, dann gibt es im dem Sinne keine Arbeitszeit und man muss in seiner Freizeit zum Arzt.
So verstehe ich das bis dahin.
Ist bei uns auch so, weil wir keine Pflichtzeiten haben, sondern Funktionszeiten, in dem das Telefon umgestellt wird, wenn man nicht da ist.
Wie wird bei euch damit umgegangen, wenn Mitarbeiter A und B sich ein Thema teilen, laut selbstgemachten "Dienstplan" A dran wäre und B "frei hätte" aber A krank ist, muss dann B dann da sein?
Falls ja, und er hätte dann aber einen Arztermin, wäre es dann ein §29 Fall oder müsste er den Termin absagen, da er zur Arbeit verpflichtet ist?
flip:
--- Zitat von: KakPuh am 17.10.2023 16:22 ---
--- Zitat von: Organisator am 17.10.2023 14:44 ---Bei einem Arbeitszeitkorridor, welcher keine verpflichtenden Arbeitszeiten vorsieht, ist dies nicht der Fall, so dass dich dein AG auch nicht von der Verpflichtung zur Arbeit freistellen kann.
--- End quote ---
Aber ist das nicht nur der Fall für reguläre Arzttermine/Behandlungen
Paragraf 7 MuSchG sagt: „Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.“
Paragraf 29 TV-L spezifiziert: „wenn diese in der Arbeitszeit erfolgen muss“, diese Einschränkung macht das MuSchG nicht…
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Eine Freistellung würde ja erfolgen. Eine Lohnfortzahlung (bezahlte Freistellung) sieht das MuSchG nicht vor.
Tiffy:
Bei uns im Haus ist schon allein der Antrag auf Erstattung von Arbeitszeit für Arztbesuche eine derartige Frechheit aus den Tiefen der Bürokratiehölle, dass ich, wenn ich entgegen allen Erwartungen und Planungen noch mal schwanger werden würde, mich im Falle von Arztbesuchen einfach für den jeweiligen Tag krankmelden und gar nicht zur Arbeit gehen würde.
BAT:
Ich hatte mir extra einen Zahnarzt mit langen Öffnungszeiten gesucht, der hatte drei Tage bis 20 Uhr offen. Jetzt eingeschränkt auf maximal 17 Uhr...
Wen es denn interessiert... ;)
Wabi Sabi:
Eine "launige" Diskussion zu einer vergleichbaren Frage - da gab es noch den berühmt-berüchtigten Spid ;) - ist hier zu finden:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111555.0.html
Dort ist auch der Hinweis auf einen Entgeltanspruch gemäß § 23 Abs. 1 MuSchG erwähnt (setzt aber dann eben eine "Freistellung" nach § 7 MuSchG voraus).
Nach meiner Erinnerung ist sich die Kommentarliteratur nicht einig: von "großzügiger Ansicht" (Freistellung auch bei Gleitzeitregelungen) bis zur "engen Auslegung" (Freistellung nur bei grundsätzlicher Arbeitspflicht während der Zeit des Arztbesuches). Rechtsprechung ist mir hierzu nicht bekannt.
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