Meine Meinung dazu (das Thema ist ja ein Minenfeld):
Nach § 5 BUrlG entsteht der Teilanspruch für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Somit erarbeitet sich der Mitarbeiter den Urlaubsanspruch in der Probezeit. Für jeden Monat steht bei einer 5-Tage-Woche ein Teilurlaubsanspruch i.H.v. 1,66.... Tagen.
Nach § 26 Abs. 2 lit. b TVöD erhält der Beschäftigte für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Abs. 1 (30 Tage / 12 = 2,5). Hier wird der Urlaubsanspruch nicht erarbeitet, sondern vom voraussichtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Somit folgt der TVöD der Theorie des regulären Erholungsurlaubs nach Wartezeiterfüllung gem. BUrlG.
Der Anspruch entsteht also bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang i.H.v. 25 Urlaubstagen. Dieser Anspruch kann jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses soweit gekürzt werden, wie er dem Mindesturlaub nach erfüllter Wartezeit nicht entgegensteht. Vor erfüllter Wartezeit ist der TVöD immer günstiger.