Der Stichtag steht leider noch nicht fest, da der Entwurf noch in der Überarbeitung/Abstimmung ist.
Falls keine grundlegende Änderung Änderung am Entwurf stattfindet, wird derjenige, dem Familienzuschlag Stufe 1 nach § 40 BBesG vor dem Stichtag zusteht, ihn behalten können, solange die Vorrausezungen nach dem "alten § 40 bestehen.