Autor Thema: PKV-Wechsel  (Read 5910 times)

BeamterImForum

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PKV-Wechsel
« am: 20.10.2023 08:33 »
Hallo,

ich bin seit knapp drei Jahren verbeamtet und entsprechend lange bei der Debeka in der Privaten Krankenversicherung versichert.
Über die Eröffnungsaktion habe ich damals wegen einer Voerkrankung einen 30%igen Aufschlag bekommen und bestimmte Ergänzungstarife wurden mir verwehrt.
Da ich mich damals leider nur unzureichend mit der Thematik auseinander gesetzt und nicht mit anderen PKV-Anbietern verglichen habe, habe ich das Angebot damals angenommen.
Inzwischen ärgere ich mich jedoch sehr darüber und würde gerne in eine andere PKV wechseln, wenn möglich.
Könnt ihr mich darüber aufklären, ob es bestimmte Fallstricke bei dem Wechsel in eine andere PKV gibt, die beachtet werden müssen? Oder ist der Wechsel nun nach Ablauf der Eröffnungsaktion sowieso aussichtslos bzw. nur mit sehr hohen Aufschlägen auch bei anderen Versicherern möglich?
Vielleicht kann mir jemand aus eigener Erfahrung oder mit mehr Wissen in dem Bereich berichten.

Besten Dank!
« Last Edit: 20.10.2023 08:49 von BeamterImForum »

EiTee

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Antw:PKV-Wechsel
« Antwort #1 am: 20.10.2023 09:07 »
Das ganze ich einfach:
- Anfragen stellen
- Vergleichen
- Wenn eins passt, dann annehmen

Den Rest kann niemand pauschal beantworten, da hilft nur - Zeit und Mühe - reinzustecken.

PolareuD

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Antw:PKV-Wechsel
« Antwort #2 am: 20.10.2023 09:50 »
Ein Wechsel könnte schwierig sein aufgrund der in Anspruch genommenen Öffnungsaktion. Eventuell ist es sinnvoller den Risikozuschlag nach einer gewissen Wartezeit wieder herauszubekommen. Die Wartezeit hängt dabei von der jeweiligen PKV ab und kann meines Wissen bis zu 10 Jahre betragen. "Eventuell" könnte ein Wechselhelfer sinnvoll sein.

https://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/privatpatienten-wechselhelfer-die-schlecht-beraten/9294252-3.html

Aratrim

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Antw:PKV-Wechsel
« Antwort #3 am: 23.10.2023 11:32 »
Wie schon erwähnt gilt die Öffnungsaktion ein- und erstmalig bei der ersten Ernennung zum BaW/BaP.
Alternativ zu dem Tipp von PolareuD gibt es noch eine weitere Möglichkeit (gemäß Merkblatt Öffnungsaktion Sep. 22).
Auszug:
"9. Gibt es ein Zeitfenster, in dem ich eine Krankenversicherung abschließen muss?
Ja, wenn Sie im Rahmen der Öffnungsaktion versichert werden wollen. WICHTIG: Das Öffnungsangebot gilt nur innerhalb der ersten sechs Monate nach der erstmaligen Verbeamtung. Maßgeblich für den
Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses, frühestens jedoch nach Beendigung eines etwaigen Vorbereitungsdienstes. Für Beamtinnen und Beamte auf Probe gilt diese Frist erneut, wenn sie zuvor Beamte auf Widerruf und währenddessen in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Sprich: Es gibt bei einer der Vita BaW-TVÖD-BaP unter der gleichzeitigen Voraussetzung der gleichzeitigen Rückkehr in die GKV die Möglichkeit den Antrag auf eine Öffnungsaktion für die PKV neu zu stellen.
Da ich derzeit wegen der nicht Erwähnung der Öffnungsaktion durch meinen Versicherungsvertreter auf meinen Termin vor Gericht warte kann ich nur Raten hier immer Vorsichtig zu sein.
Im Falle dass ich vor Gericht unterliege muss ich nach dem Studium (BaW) den Weg über den TVÖD gehen da ich derzeit über 110% Zuschlag bezahle der sich in der restlichen Beamtenzeit schnell auf 60.000+ belaufen wird.
Die Rücknahme von Risikozuschlägen ist immer möglich und bedingt eine gewisse Zeit ohne einreichte Kosten mit dieser Diagnose/diesem Risiko. Hierbei würde ich bei bestehender Rechtsschutzversicherung schon den Antrag dafür juristisch begleiten lassen.

Als Fazit werde und würde ich froh sein eine Öffnungsaktion und der Ergänzungstarif ist am Ende nicht wirklich soooo toll dass sich der Wechsel lohnt. Falls du eine Versicherung hast die ohne Spiele deine Rechnung begleicht ist dies mehr wert als die 30% Material- und Laborkosten auf die du z.b. bei einem Zahnersatz sitzen bleiben würdest.
LG
Aratrim
« Last Edit: 23.10.2023 11:43 von Aratrim »

Saxum

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Antw:PKV-Wechsel
« Antwort #4 am: 25.10.2023 08:18 »
Ein Wechsel der PKV ist auch trotz gezogener Öffnungsaktionsklausel möglich und kann mEn gegebenenfalls sinnvoll sein, wenn festgestellt werden kann, dass andere Versicherer die ein und gleiche Vorerkrankung mit einem moderaten Risikozuschlag versehen und vielleicht sogar mehr Leistungen anbietet. Die Öffnungsaktion selbst wird man aber nicht "nochmals" ziehen können.

Der "größte Beamtenversicherer" mit dem blauen D, auch wenn es dem Grund nach ein guter Versicherer ist, hat leider mWn tatsächlich den Ruf pauschal 30% bei Vorerkrankungen zu veranschlagen, insbesondere ohnehin wenn die Öffnungsaktion gezogen werden muss. Ich selbst habe die Erfahrung auch machen müssen, bei anderen Versicherern wurden mir dann dafür 5 - 15% berechnet.

Ein weiterer Vorteil bei einem Wechsel ist, wenn man in den letzten 3 oder 5 Jahren aufgrund der Vorerkrankung keine ärztlichen Leistungen beanspruchen müsste, dies muss man dann bei den erneuten Gesundheitsfragen nicht mehr angeben. Bitte hier die Gesundheitsfragen entsprechend lesen und nur soweit beantworten wie diese gefragt werden.

Ein "Hindernis" kann aber sein, dass bei den meisten Versicherern im Antrag auch die Fragestellung steht "wurde bei einem anderen Versicherer die Annahme nur mit Risikozuschlag oder Öffnungsaktion angenommen?" (oder ähnlich formuliert), hier ist dann natürlich der 30% Risikozuschlag und ggf. der Grund anzugeben.

Das beste was man also machen kann, ist es einfach mal zu probieren und anonyme Risikovorabfragen bei den verschiedenen Versicherern mit den jeweiligen Gesundheitsfragen zu stellen. Dann hat man ein Bild ob welche Versicherer einen zu welchen Konditionen mit welchem Paket annehmen würden.

Kann sich lohnen, kann aber auch ins nichts führen, das werden wir hier schwerlich prognosizieren können. Jedoch sollte man es einfach versuchen, denn man hat nichts zu verlieren außer etwas von seiner Zeit die man dafür aufgewendet hat und im besten Fall hat man ja ein gutes Angebot im schlimmsten Fall bleibt man weiterhin versichert beim bisherigen Versicherer.

Etwaige Ergänzungstarife können vorteilhaft sein oder eher eine Spielerei, das ist auch sehr stark je nach Versicherer unterschiedlich. In den meisten Fällen sind es "Material- und Laborkosten", "Heilpraktiker" und Auslandskrankenversicherung.

Das ist dann eben so "pffh" okay, kann man auch ohne den Ergänzungstarif anderes absichern. Etwa beispielhaft bei der Würzburger Versicherung mit "DentOptimal" für die Material- und Laborkosten, wobei ich selbst natürlich keine Erfahrung mit denen habe, aber die bieten das explizit für Privatversicherte (ja auch mit Beihilfe) an oder die Auslandskrankenversicherung des ADAC. Heilpraktiker ist mEn sinnbefreit.

Falls man also weiterhin bei dem bisherigen Versicherer bleibt, trotz Anfrageversuchen bei anderen Versicherern, kann man ja trotzdem dort nachfragen, ob die nicht doch den "abgespeckten" Beihilfeergänzungstarif "BG" gestatten würden. Ansonsten wie oben Erwähnt, wenn man wert darauf legt, mal bei der Würzburger Versicherung anfragen.

Andere Ergänzungstarife sind dann natürlich umfangreicher, da gibt es eben den der Barmenia oder ARAG oder Deutschen Rings, die quasi den Grundtarif spiegeln und so theoretisch eine "Vollversicherung" darstellen. Jedoch ist bei diesen Versicherern die Aufnahme "sehr streng" und daher schwierig.

Was ich damit sagen will, versuch bei anderen Versicherern anzufragen, vielleicht gibt es einen besseren Risikozuschlag. Lies aber auch die Versicherungsleistungen durch und vergleich diese mit dem bisherigen Versicherer im Detail. Versteif nicht auf den Ergänzungstarif, wenn dieser mit genommen werden kann, natürlich optimal, aber ruiniert einen anderseits auch nicht, wenn doch nicht.

Take a try.


Asperatus

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Antw:PKV-Wechsel
« Antwort #5 am: 20.12.2023 17:16 »
Wie schon erwähnt gilt die Öffnungsaktion ein- und erstmalig bei der ersten Ernennung zum BaW/BaP.
Alternativ zu dem Tipp von PolareuD gibt es noch eine weitere Möglichkeit (gemäß Merkblatt Öffnungsaktion Sep. 22).
Auszug:
"9. Gibt es ein Zeitfenster, in dem ich eine Krankenversicherung abschließen muss?
Ja, wenn Sie im Rahmen der Öffnungsaktion versichert werden wollen. WICHTIG: Das Öffnungsangebot gilt nur innerhalb der ersten sechs Monate nach der erstmaligen Verbeamtung. Maßgeblich für den
Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses, frühestens jedoch nach Beendigung eines etwaigen Vorbereitungsdienstes. Für Beamtinnen und Beamte auf Probe gilt diese Frist erneut, wenn sie zuvor Beamte auf Widerruf und währenddessen in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Sprich: Es gibt bei einer der Vita BaW-TVÖD-BaP unter der gleichzeitigen Voraussetzung der gleichzeitigen Rückkehr in die GKV die Möglichkeit den Antrag auf eine Öffnungsaktion für die PKV neu zu stellen.
Da ich derzeit wegen der nicht Erwähnung der Öffnungsaktion durch meinen Versicherungsvertreter auf meinen Termin vor Gericht warte kann ich nur Raten hier immer Vorsichtig zu sein.
Im Falle dass ich vor Gericht unterliege muss ich nach dem Studium (BaW) den Weg über den TVÖD gehen da ich derzeit über 110% Zuschlag bezahle der sich in der restlichen Beamtenzeit schnell auf 60.000+ belaufen wird.
Die Rücknahme von Risikozuschlägen ist immer möglich und bedingt eine gewisse Zeit ohne einreichte Kosten mit dieser Diagnose/diesem Risiko. Hierbei würde ich bei bestehender Rechtsschutzversicherung schon den Antrag dafür juristisch begleiten lassen.

Als Fazit werde und würde ich froh sein eine Öffnungsaktion und der Ergänzungstarif ist am Ende nicht wirklich soooo toll dass sich der Wechsel lohnt. Falls du eine Versicherung hast die ohne Spiele deine Rechnung begleicht ist dies mehr wert als die 30% Material- und Laborkosten auf die du z.b. bei einem Zahnersatz sitzen bleiben würdest.
LG
Aratrim

Bist du dir sicher, dass dies so funktionieren wird? Kennst du die umfangreichere und aktuellere Broschüre https://www.beamte-in-der-pkv.de/kann-ich-mich-auch-mit-vorerkrankungen-oder-einer-behinderung-privat-versichern/downloads/broschuere-oeffnungsaktion.pdf vom Dezember 2022.

Ich verstehe es so, dass man als Beamter auf Widerruf in der gesetzlichen Rentenversicherung sein muss, damit die Frist bei der (zweitmaligen) Ernennung in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) erneut beginnt. Auf einen Wechsel danach in die GKV kommt es nicht an.

Saxum

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Antw:PKV-Wechsel
« Antwort #6 am: 20.12.2023 21:23 »
Wie schon erwähnt gilt die Öffnungsaktion ein- und erstmalig bei der ersten Ernennung zum BaW/BaP.
Alternativ zu dem Tipp von PolareuD gibt es noch eine weitere Möglichkeit (gemäß Merkblatt Öffnungsaktion Sep. 22).
Auszug:
"9. Gibt es ein Zeitfenster, in dem ich eine Krankenversicherung abschließen muss?
Ja, wenn Sie im Rahmen der Öffnungsaktion versichert werden wollen. WICHTIG: Das Öffnungsangebot gilt nur innerhalb der ersten sechs Monate nach der erstmaligen Verbeamtung. Maßgeblich für den
Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses, frühestens jedoch nach Beendigung eines etwaigen Vorbereitungsdienstes. Für Beamtinnen und Beamte auf Probe gilt diese Frist erneut, wenn sie zuvor Beamte auf Widerruf und währenddessen in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Sprich: Es gibt bei einer der Vita BaW-TVÖD-BaP unter der gleichzeitigen Voraussetzung der gleichzeitigen Rückkehr in die GKV die Möglichkeit den Antrag auf eine Öffnungsaktion für die PKV neu zu stellen.
Da ich derzeit wegen der nicht Erwähnung der Öffnungsaktion durch meinen Versicherungsvertreter auf meinen Termin vor Gericht warte kann ich nur Raten hier immer Vorsichtig zu sein.
Im Falle dass ich vor Gericht unterliege muss ich nach dem Studium (BaW) den Weg über den TVÖD gehen da ich derzeit über 110% Zuschlag bezahle der sich in der restlichen Beamtenzeit schnell auf 60.000+ belaufen wird.
Die Rücknahme von Risikozuschlägen ist immer möglich und bedingt eine gewisse Zeit ohne einreichte Kosten mit dieser Diagnose/diesem Risiko. Hierbei würde ich bei bestehender Rechtsschutzversicherung schon den Antrag dafür juristisch begleiten lassen.

Als Fazit werde und würde ich froh sein eine Öffnungsaktion und der Ergänzungstarif ist am Ende nicht wirklich soooo toll dass sich der Wechsel lohnt. Falls du eine Versicherung hast die ohne Spiele deine Rechnung begleicht ist dies mehr wert als die 30% Material- und Laborkosten auf die du z.b. bei einem Zahnersatz sitzen bleiben würdest.
LG
Aratrim

Bist du dir sicher, dass dies so funktionieren wird? Kennst du die umfangreichere und aktuellere Broschüre https://www.beamte-in-der-pkv.de/kann-ich-mich-auch-mit-vorerkrankungen-oder-einer-behinderung-privat-versichern/downloads/broschuere-oeffnungsaktion.pdf vom Dezember 2022.

Ich verstehe es so, dass man als Beamter auf Widerruf in der gesetzlichen Rentenversicherung sein muss, damit die Frist bei der (zweitmaligen) Ernennung in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) erneut beginnt. Auf einen Wechsel danach in die GKV kommt es nicht an.

Nein, der Wortlaut ist anderes zu Interpretieren und die Rentenversicherung hat damit nichts zu tun.

Grundsätzlich gilt wohl erstmal, Nach I. Nr. 1 Öffnungsaktion "Der Antragsteller darf nicht bereits über eine private Krankheitskostenvollversicherung verfügen", dann die erneute Aufnahmebedingung nach II. Buchstabe b) Alt. 1 Öffnungsaktion " Beamte auf Probe (auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand)".

Während man also Beamter auf Widerruf war, muss man in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert gewesen sein. War man hingegen als Beamter auf Widerruf in der Privaten Krankenversicherung, greift die erneute Öffnungsaktion nicht.

Siehe hierzu auch darüber hinaus, wieder I. Absatz 3 Öffnungsaktion - Ausnahmetatbestände: "Die Notwendigkeit, sich erneut privat zu versichern, war bei Beendigung des ursprünglichen Vertrags nicht vorhersehbar und deshalb der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung unterblieben."

Das kann wohl verneint werden, da es hier durchaus vorhersehbar war.

Anderes ausgedrückt, wenn man nach dem BaW in die TVöD hüpft und sich dann verbeamten lasst, greift die Öffnungsaktion in aller Regel nicht nochmals - insbesondere wohl nicht wenn man diesen Weg erkennbar wählt um einen besseren Versicherungsbeitrag zu erlangen, auch wenn es im vorliegenden Fall mit 110% Aufschlag verständlich ist. Man muss meinem Leseverständnis nach BaW und in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein, dass man schon in der privaten war eröffnet ja erst recht die Möglichkeit auf die Anwartschaft bei Kündigung nach § 204 Abs. 5 VVG.

Natürlich kann man in den TVöD gehen, x Monate/Jahre warten bis man alle relevanten Abfragezeiträume überschritten hat und versuchen regulär dann die Aufnahme in die Private Krankenversicherung im Rahmen einer erneuten Verbeamtung anzustreben - die Öffnungsaktion ist jedoch wohl nicht mehr drin und bleibt einmalig mit der Erwähnten Ausnahme des Beamtenverhältnisses auf Wiederruf und einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung währenddessen. Wenn man diesen Weg zu gehen versucht, auch wenn das Risiko besteht doch nicht mehr verbeamtet zu werden, sollte man in jedem fall seine bisherige private Krankenversicherung als Anwartschaft halten für den Fall der Fälle dass doch trotzdem keiner einen nimmt.
« Last Edit: 20.12.2023 21:29 von Saxum »

Asperatus

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Antw:PKV-Wechsel
« Antwort #7 am: 20.12.2023 22:08 »
Nein, der Wortlaut ist anderes zu Interpretieren und die Rentenversicherung hat damit nichts zu tun.

Entschuldige, da hatte ich mich verschrieben. Ich meinte natürlich die gesetzliche Krankenversicherung. Im Übrigen scheinen wir dieselbe Interpretation zu haben.

Aratrim

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Antw:PKV-Wechsel
« Antwort #8 am: 21.12.2023 15:08 »
Eine gute Argumentation und Erklärung Saxum.
Ich habe den PKV Verband und eine der größten PKV Versicherungen mal um ihre Sicht der Dinge gebeten.
Die Öffnung der Öffnungsaktion gibt es auch erst seit 2019  für BaW "Beamtenanwärter.
Früher war es nur den BaP "Beamtenanfängern" vorbehalten.
https://www.dbb.de/artikel/dbb-begruesst-oeffnungsaktion-der-pkv.html
Hierbei hieß es im entsprechenden Merkblatt aus 2017 unter 9:
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2017/170912_pkv_oeffnungsaktion_merkblatt.pdf
"Maßgeblich für den
Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses, frühestens jedoch nach Beendigung eines etwaigen Vorbereitungsdienstes."
in der neuen Broschüre wurde dann der Berechtigte Personenkreis erweitert https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/Publikationen/Beamte_Brosch%C3%BCre-%C3%96ffnungsaktion.pdf
Hier findet man unter Teilnahmeberechtigte die BaW unter Beamtenanwärter a) und die BaP als Beamtenanfänger b).
Eine gute Frage ist hierbei ob einem Anwärter der nicht vom Dienstherrn oder seiner PKV auf die Öffnungsaktion hingewiesen wurde bei seiner erstmaligen Verbeamtung als Beamtenanfänger von einer möglichen Öffnungsaktion ausgeschlossen wird. Sollte dies so sein, würde ich direkt Probleme in der Gleichbehandlung sehen. Jemand der seinen Vorbereitungsdienst in einem Bundesland mit GKV-Zuschuss geleistet hat und die Möglichkeit zum Verbleib in der GKV genutzt hat massive Vorteile gegenüber dem Bundesbeamtenanfänger da dieses dann von der Öffnungsaktion profitieren kann. So zu sagen ein ungleicher Vorteil der Beamtenverhältnisses auf Wiederruf und einer möglichen freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.
Ich wundere mich weiterhin warum die Erweiterung der Öffnungsaktion auf BaW Seitens des DBB dann auf diversen Seiten als "wichtiger Beitrag" gefeiert wurde wenn es Sachlogisch in den hier besprochenen Fällen ein Ausschluss bedeutet. Somit würde allen Vorbereitungsdienstabbrechern des Bundes auf alle Zeit die Öffnungsaktion verwehrt bleiben. Hierbei bin ich so frech zu behaupten es gibt mehr Abbrecher des Vorbereitungsdienstes als eines BaP Status.

Eine genauen Auslegung des "während dessen" als Fristbeginn sowie "Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Öffnungsaktionen aufgrund veränderter Lebensumstände
wiederholt vor, hat die betreffende Person jeweils einen neuen
Anspruch auf Aufnahme zu den erleichterten Bedingungen" (Broschüre 22 Nr1) sowie eine Definition und Auslegung "Härtefall" werde ich direkt nachreichen sobald ich sie habe. Ich bin gespannt vor allem auf die Lebensumstände :) Ich hoffe auf jeden Fall eher bald auf eine Stattgegebene Klage gegen meine PKV aus § 280 BGB wegen nicht Eröffnung einer Teilnahmemöglichkeit an der Öffnungsaktion als den Weg über den TVÖD zu gehen. Daher bin ich dankbar für die geäußerten Bedenken von euch.
« Last Edit: 21.12.2023 15:25 von Aratrim »

Asperatus

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Antw:PKV-Wechsel
« Antwort #9 am: 22.12.2023 00:22 »
Letztlich kommt es nicht auf die Sicht des PKV-Verbandes an, sondern auf die Auslegung durch die einzelnen Versicherer, die an der Aktion teilnehmen. Und die sind in ihrem "Ermessen" in Bezug auf die Öffnungsaktion weniger gebunden als eine Behörde bei der Anwendung einer Rechtsvorschrift. Dies gilt insbesondere für die Härtefälle und veränderte Lebensumstände. Also vielleicht einfach bei verschiedenen Unternehmen anfragen.

Die vom PKV-Verband gewählten Begriffe Beamtenanwärter und -anfänger finde ich eher unglücklich, da sie im Gesetz nicht vorkommen und teilweise den Eindruck falscher Tatsachen vermitteln. Ein Beamtenanwärter, der vom PKV-Verband als Beamter auf Widerruf definiert wird, hat keine Anwartschaft auf eine Verbeamtung; er ist bereits Beamter.

Eine Pflicht des Dienstherrn oder der PKV zum Hinweis auf die Öffnungsaktion sehe ich nicht. Zwar wäre es seitens des Dienstherrn aus Fürsorgegründen wünschenswert. Jedoch bewegt sich die Öffnungsaktion nicht in seiner unmittelbaren Rechtssphäre.

Das Problem mit der Gleichbehandlung erschließt sich mir anhand des Beitrags nicht. Ein "Beamtenanfänger", der zuvor "Beamtenanwärter" war, wird nicht erstmalig verbeamtet.

Meines Wissens nach (ich lasse mich gern eines Besseren belehren) ist bei einem GKV-Zuschuss die Wahl einmalig möglich, d.h. man kann nicht als Beamter auf Widerruf den GKV-Zuschuss wählen und als Beamter auf Probe dann Beihilfe beanspruchen. Die vom PKV-Verband beschriebene Fallkonstellation "Beamtenverhältnis auf
Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand" bezieht sich meiner Ansicht nach eher auf den Fall, dass der Beamte auf Widerruf die Arbeitnehmer- und -geberanteile der GKV trägt und keinen Zuschuss erhält.

Für den Großteil der Fälle dürfte die Erweiterung der Öffnungsaktion auf Beamte auf Widerruf tatsächlich ein Vorteil gewesen sein, da die erstmalige Beihilfeberechtigung und Notwendigkeit, die Restkosten über einen Beihilfeergänzungstarif durch eine private Krankenversicherung abzusichern, mit der erstmaligen Verbeamtung entsteht, und die Beamten auf Widerruf damit bisher ausgeschlossen waren.

Für den Rechtsstreit wünsche ich jedenfalls viel Erfolg.

Saxum

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Antw:PKV-Wechsel
« Antwort #10 am: 22.12.2023 09:05 »
Asperatus hat schon das meiste dazu, gesagt wo ich mich gut anschließen kann.

In der PKV Broschüre von 2017 steht der Beamter auf Widerruf auch drin, ist nur anderes formuliert worden. Bezugnehmend auf das Zitat, markiere ich die Passage: "Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses, frühestens jedoch nach Beendigung eines etwaigen Vorbereitungsdienstes."

Der Vorbereitungsdienst ist eben dieses Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Zudem hat die Öffnungsaktion 2017 eine andere Regelung: Punkt 6. "Beamte auf Widerruf / Beamtenanwärter können sich zunächst nur im brancheneinheitlichen Basistarif versichern und dann erst nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung von der Öffnungsaktion Gebrauch machen."

Die Beamten auf Widerruf sind jedenfalls hier auch bereits 2017 mit drin und wurden nicht ausgeschlossen.

Ob das vielleicht unter "Gleichstellungspunkten" möglich wäre, müsste man gerichtlich prüfen. Jedenfalls besteht keine Pflicht des Dienstherren, jedoch was die PKV angeht, gute Frage. Normalerweise sollten die an der Öffnungsaktion teilnehmenden Versicherer "von sich aus" auf die Öffnungsaktion hinweisen.

Was ich mir aber vielleicht alternativ vorstellen könnte, ist dass bei einem glücklichen Rechtsstreit der erfolgreich wäre dann der Versicherungsmakler/-berater/-vertreter für die "fehlerhafte Beratung" haften muss und daher für den "über die 30% hinausgehenden Teil" Schadensersatz leisten muss. D.h. 80% des Risikozuschlages würden zulasten des Maklers/Beraters/Vertreters gehen. Das hielte ich ggf. für "erfolgsversprechender".

Zum GKV Zuschuss: Falls man die pauschale Beihilfe wählen würde, wäre diese für die Zeit des laufenden Beamtenverhältnisses unwiederruflich und würde nur auch bis höchstes der Hälfte des Höchstsatzes des Basistarifes geleistet werden. Also wenn man dann mit der pauschalen Beihilfe von der freiwilligen Versicherung in die PKV Versicherung wechselt, bräuchte man eine reguläre Vollversicherung und den 100% Beitrag hat man selbst zu zahlen, gemindert durch den Anteil der pauschalen Beihilfe.

Jedoch gibt es natürlich auch für die pauschale Beihilfe ggf. Ausnahmen, so etwa in BaWü, Informationsblatt 375a zur pauschalen Beihilfe (PDF): [...]"im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberchtigung nach § 78 LBG infolge" [....] <Voraussetzungen>. Ansonsten ist es in der Regel unwiderruflich. Jedoch hat das keinen Einfluss auf die bisherigen aufgestellten Regelungen der Öffnungsaktion, da die nicht für die "erneute Verbeamtung" ausgelegt worden ist, abgesehen von der Härtefallregelung. Die wäre tatsächlich ggf. eine gute Möglichkeit.

Also entweder Haftung und/oder Härtefallregelung. Von einer "erneuten Verbeamtung" würde ich generell absehen, erst recht man damit auf die Öffnungsaktion abzuspielen versucht. Eine erneute Verbeamtung wird in der Regel nicht garantiert werden können.

Ich wünsche auch selbstverständlich viel Erfolg!