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PKV-Wechsel

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Saxum:
Asperatus hat schon das meiste dazu, gesagt wo ich mich gut anschließen kann.

In der PKV Broschüre von 2017 steht der Beamter auf Widerruf auch drin, ist nur anderes formuliert worden. Bezugnehmend auf das Zitat, markiere ich die Passage: "Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses, frühestens jedoch nach Beendigung eines etwaigen Vorbereitungsdienstes."

Der Vorbereitungsdienst ist eben dieses Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Zudem hat die Öffnungsaktion 2017 eine andere Regelung: Punkt 6. "Beamte auf Widerruf / Beamtenanwärter können sich zunächst nur im brancheneinheitlichen Basistarif versichern und dann erst nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung von der Öffnungsaktion Gebrauch machen."

Die Beamten auf Widerruf sind jedenfalls hier auch bereits 2017 mit drin und wurden nicht ausgeschlossen.

Ob das vielleicht unter "Gleichstellungspunkten" möglich wäre, müsste man gerichtlich prüfen. Jedenfalls besteht keine Pflicht des Dienstherren, jedoch was die PKV angeht, gute Frage. Normalerweise sollten die an der Öffnungsaktion teilnehmenden Versicherer "von sich aus" auf die Öffnungsaktion hinweisen.

Was ich mir aber vielleicht alternativ vorstellen könnte, ist dass bei einem glücklichen Rechtsstreit der erfolgreich wäre dann der Versicherungsmakler/-berater/-vertreter für die "fehlerhafte Beratung" haften muss und daher für den "über die 30% hinausgehenden Teil" Schadensersatz leisten muss. D.h. 80% des Risikozuschlages würden zulasten des Maklers/Beraters/Vertreters gehen. Das hielte ich ggf. für "erfolgsversprechender".

Zum GKV Zuschuss: Falls man die pauschale Beihilfe wählen würde, wäre diese für die Zeit des laufenden Beamtenverhältnisses unwiederruflich und würde nur auch bis höchstes der Hälfte des Höchstsatzes des Basistarifes geleistet werden. Also wenn man dann mit der pauschalen Beihilfe von der freiwilligen Versicherung in die PKV Versicherung wechselt, bräuchte man eine reguläre Vollversicherung und den 100% Beitrag hat man selbst zu zahlen, gemindert durch den Anteil der pauschalen Beihilfe.

Jedoch gibt es natürlich auch für die pauschale Beihilfe ggf. Ausnahmen, so etwa in BaWü, Informationsblatt 375a zur pauschalen Beihilfe (PDF): [...]"im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberchtigung nach § 78 LBG infolge" [....] <Voraussetzungen>. Ansonsten ist es in der Regel unwiderruflich. Jedoch hat das keinen Einfluss auf die bisherigen aufgestellten Regelungen der Öffnungsaktion, da die nicht für die "erneute Verbeamtung" ausgelegt worden ist, abgesehen von der Härtefallregelung. Die wäre tatsächlich ggf. eine gute Möglichkeit.

Also entweder Haftung und/oder Härtefallregelung. Von einer "erneuten Verbeamtung" würde ich generell absehen, erst recht man damit auf die Öffnungsaktion abzuspielen versucht. Eine erneute Verbeamtung wird in der Regel nicht garantiert werden können.

Ich wünsche auch selbstverständlich viel Erfolg!

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