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PKV-Wechsel
Asperatus:
--- Zitat von: Aratrim am 23.10.2023 11:32 ---Wie schon erwähnt gilt die Öffnungsaktion ein- und erstmalig bei der ersten Ernennung zum BaW/BaP.
Alternativ zu dem Tipp von PolareuD gibt es noch eine weitere Möglichkeit (gemäß Merkblatt Öffnungsaktion Sep. 22).
Auszug:
"9. Gibt es ein Zeitfenster, in dem ich eine Krankenversicherung abschließen muss?
Ja, wenn Sie im Rahmen der Öffnungsaktion versichert werden wollen. WICHTIG: Das Öffnungsangebot gilt nur innerhalb der ersten sechs Monate nach der erstmaligen Verbeamtung. Maßgeblich für den
Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses, frühestens jedoch nach Beendigung eines etwaigen Vorbereitungsdienstes. Für Beamtinnen und Beamte auf Probe gilt diese Frist erneut, wenn sie zuvor Beamte auf Widerruf und währenddessen in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.
Sprich: Es gibt bei einer der Vita BaW-TVÖD-BaP unter der gleichzeitigen Voraussetzung der gleichzeitigen Rückkehr in die GKV die Möglichkeit den Antrag auf eine Öffnungsaktion für die PKV neu zu stellen.
Da ich derzeit wegen der nicht Erwähnung der Öffnungsaktion durch meinen Versicherungsvertreter auf meinen Termin vor Gericht warte kann ich nur Raten hier immer Vorsichtig zu sein.
Im Falle dass ich vor Gericht unterliege muss ich nach dem Studium (BaW) den Weg über den TVÖD gehen da ich derzeit über 110% Zuschlag bezahle der sich in der restlichen Beamtenzeit schnell auf 60.000+ belaufen wird.
Die Rücknahme von Risikozuschlägen ist immer möglich und bedingt eine gewisse Zeit ohne einreichte Kosten mit dieser Diagnose/diesem Risiko. Hierbei würde ich bei bestehender Rechtsschutzversicherung schon den Antrag dafür juristisch begleiten lassen.
Als Fazit werde und würde ich froh sein eine Öffnungsaktion und der Ergänzungstarif ist am Ende nicht wirklich soooo toll dass sich der Wechsel lohnt. Falls du eine Versicherung hast die ohne Spiele deine Rechnung begleicht ist dies mehr wert als die 30% Material- und Laborkosten auf die du z.b. bei einem Zahnersatz sitzen bleiben würdest.
LG
Aratrim
--- End quote ---
Bist du dir sicher, dass dies so funktionieren wird? Kennst du die umfangreichere und aktuellere Broschüre https://www.beamte-in-der-pkv.de/kann-ich-mich-auch-mit-vorerkrankungen-oder-einer-behinderung-privat-versichern/downloads/broschuere-oeffnungsaktion.pdf vom Dezember 2022.
Ich verstehe es so, dass man als Beamter auf Widerruf in der gesetzlichen Rentenversicherung sein muss, damit die Frist bei der (zweitmaligen) Ernennung in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) erneut beginnt. Auf einen Wechsel danach in die GKV kommt es nicht an.
Saxum:
--- Zitat von: Asperatus am 20.12.2023 17:16 ---
--- Zitat von: Aratrim am 23.10.2023 11:32 ---Wie schon erwähnt gilt die Öffnungsaktion ein- und erstmalig bei der ersten Ernennung zum BaW/BaP.
Alternativ zu dem Tipp von PolareuD gibt es noch eine weitere Möglichkeit (gemäß Merkblatt Öffnungsaktion Sep. 22).
Auszug:
"9. Gibt es ein Zeitfenster, in dem ich eine Krankenversicherung abschließen muss?
Ja, wenn Sie im Rahmen der Öffnungsaktion versichert werden wollen. WICHTIG: Das Öffnungsangebot gilt nur innerhalb der ersten sechs Monate nach der erstmaligen Verbeamtung. Maßgeblich für den
Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses, frühestens jedoch nach Beendigung eines etwaigen Vorbereitungsdienstes. Für Beamtinnen und Beamte auf Probe gilt diese Frist erneut, wenn sie zuvor Beamte auf Widerruf und währenddessen in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.
Sprich: Es gibt bei einer der Vita BaW-TVÖD-BaP unter der gleichzeitigen Voraussetzung der gleichzeitigen Rückkehr in die GKV die Möglichkeit den Antrag auf eine Öffnungsaktion für die PKV neu zu stellen.
Da ich derzeit wegen der nicht Erwähnung der Öffnungsaktion durch meinen Versicherungsvertreter auf meinen Termin vor Gericht warte kann ich nur Raten hier immer Vorsichtig zu sein.
Im Falle dass ich vor Gericht unterliege muss ich nach dem Studium (BaW) den Weg über den TVÖD gehen da ich derzeit über 110% Zuschlag bezahle der sich in der restlichen Beamtenzeit schnell auf 60.000+ belaufen wird.
Die Rücknahme von Risikozuschlägen ist immer möglich und bedingt eine gewisse Zeit ohne einreichte Kosten mit dieser Diagnose/diesem Risiko. Hierbei würde ich bei bestehender Rechtsschutzversicherung schon den Antrag dafür juristisch begleiten lassen.
Als Fazit werde und würde ich froh sein eine Öffnungsaktion und der Ergänzungstarif ist am Ende nicht wirklich soooo toll dass sich der Wechsel lohnt. Falls du eine Versicherung hast die ohne Spiele deine Rechnung begleicht ist dies mehr wert als die 30% Material- und Laborkosten auf die du z.b. bei einem Zahnersatz sitzen bleiben würdest.
LG
Aratrim
--- End quote ---
Bist du dir sicher, dass dies so funktionieren wird? Kennst du die umfangreichere und aktuellere Broschüre https://www.beamte-in-der-pkv.de/kann-ich-mich-auch-mit-vorerkrankungen-oder-einer-behinderung-privat-versichern/downloads/broschuere-oeffnungsaktion.pdf vom Dezember 2022.
Ich verstehe es so, dass man als Beamter auf Widerruf in der gesetzlichen Rentenversicherung sein muss, damit die Frist bei der (zweitmaligen) Ernennung in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) erneut beginnt. Auf einen Wechsel danach in die GKV kommt es nicht an.
--- End quote ---
Nein, der Wortlaut ist anderes zu Interpretieren und die Rentenversicherung hat damit nichts zu tun.
Grundsätzlich gilt wohl erstmal, Nach I. Nr. 1 Öffnungsaktion "Der Antragsteller darf nicht bereits über eine private Krankheitskostenvollversicherung verfügen", dann die erneute Aufnahmebedingung nach II. Buchstabe b) Alt. 1 Öffnungsaktion " Beamte auf Probe (auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand)".
Während man also Beamter auf Widerruf war, muss man in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert gewesen sein. War man hingegen als Beamter auf Widerruf in der Privaten Krankenversicherung, greift die erneute Öffnungsaktion nicht.
Siehe hierzu auch darüber hinaus, wieder I. Absatz 3 Öffnungsaktion - Ausnahmetatbestände: "Die Notwendigkeit, sich erneut privat zu versichern, war bei Beendigung des ursprünglichen Vertrags nicht vorhersehbar und deshalb der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung unterblieben."
Das kann wohl verneint werden, da es hier durchaus vorhersehbar war.
Anderes ausgedrückt, wenn man nach dem BaW in die TVöD hüpft und sich dann verbeamten lasst, greift die Öffnungsaktion in aller Regel nicht nochmals - insbesondere wohl nicht wenn man diesen Weg erkennbar wählt um einen besseren Versicherungsbeitrag zu erlangen, auch wenn es im vorliegenden Fall mit 110% Aufschlag verständlich ist. Man muss meinem Leseverständnis nach BaW und in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein, dass man schon in der privaten war eröffnet ja erst recht die Möglichkeit auf die Anwartschaft bei Kündigung nach § 204 Abs. 5 VVG.
Natürlich kann man in den TVöD gehen, x Monate/Jahre warten bis man alle relevanten Abfragezeiträume überschritten hat und versuchen regulär dann die Aufnahme in die Private Krankenversicherung im Rahmen einer erneuten Verbeamtung anzustreben - die Öffnungsaktion ist jedoch wohl nicht mehr drin und bleibt einmalig mit der Erwähnten Ausnahme des Beamtenverhältnisses auf Wiederruf und einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung währenddessen. Wenn man diesen Weg zu gehen versucht, auch wenn das Risiko besteht doch nicht mehr verbeamtet zu werden, sollte man in jedem fall seine bisherige private Krankenversicherung als Anwartschaft halten für den Fall der Fälle dass doch trotzdem keiner einen nimmt.
Asperatus:
--- Zitat von: Saxum am 20.12.2023 21:23 ---Nein, der Wortlaut ist anderes zu Interpretieren und die Rentenversicherung hat damit nichts zu tun.
--- End quote ---
Entschuldige, da hatte ich mich verschrieben. Ich meinte natürlich die gesetzliche Krankenversicherung. Im Übrigen scheinen wir dieselbe Interpretation zu haben.
Aratrim:
Eine gute Argumentation und Erklärung Saxum.
Ich habe den PKV Verband und eine der größten PKV Versicherungen mal um ihre Sicht der Dinge gebeten.
Die Öffnung der Öffnungsaktion gibt es auch erst seit 2019 für BaW "Beamtenanwärter.
Früher war es nur den BaP "Beamtenanfängern" vorbehalten.
https://www.dbb.de/artikel/dbb-begruesst-oeffnungsaktion-der-pkv.html
Hierbei hieß es im entsprechenden Merkblatt aus 2017 unter 9:
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2017/170912_pkv_oeffnungsaktion_merkblatt.pdf
"Maßgeblich für den
Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses, frühestens jedoch nach Beendigung eines etwaigen Vorbereitungsdienstes."
in der neuen Broschüre wurde dann der Berechtigte Personenkreis erweitert https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/Publikationen/Beamte_Brosch%C3%BCre-%C3%96ffnungsaktion.pdf
Hier findet man unter Teilnahmeberechtigte die BaW unter Beamtenanwärter a) und die BaP als Beamtenanfänger b).
Eine gute Frage ist hierbei ob einem Anwärter der nicht vom Dienstherrn oder seiner PKV auf die Öffnungsaktion hingewiesen wurde bei seiner erstmaligen Verbeamtung als Beamtenanfänger von einer möglichen Öffnungsaktion ausgeschlossen wird. Sollte dies so sein, würde ich direkt Probleme in der Gleichbehandlung sehen. Jemand der seinen Vorbereitungsdienst in einem Bundesland mit GKV-Zuschuss geleistet hat und die Möglichkeit zum Verbleib in der GKV genutzt hat massive Vorteile gegenüber dem Bundesbeamtenanfänger da dieses dann von der Öffnungsaktion profitieren kann. So zu sagen ein ungleicher Vorteil der Beamtenverhältnisses auf Wiederruf und einer möglichen freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.
Ich wundere mich weiterhin warum die Erweiterung der Öffnungsaktion auf BaW Seitens des DBB dann auf diversen Seiten als "wichtiger Beitrag" gefeiert wurde wenn es Sachlogisch in den hier besprochenen Fällen ein Ausschluss bedeutet. Somit würde allen Vorbereitungsdienstabbrechern des Bundes auf alle Zeit die Öffnungsaktion verwehrt bleiben. Hierbei bin ich so frech zu behaupten es gibt mehr Abbrecher des Vorbereitungsdienstes als eines BaP Status.
Eine genauen Auslegung des "während dessen" als Fristbeginn sowie "Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Öffnungsaktionen aufgrund veränderter Lebensumstände
wiederholt vor, hat die betreffende Person jeweils einen neuen
Anspruch auf Aufnahme zu den erleichterten Bedingungen" (Broschüre 22 Nr1) sowie eine Definition und Auslegung "Härtefall" werde ich direkt nachreichen sobald ich sie habe. Ich bin gespannt vor allem auf die Lebensumstände :) Ich hoffe auf jeden Fall eher bald auf eine Stattgegebene Klage gegen meine PKV aus § 280 BGB wegen nicht Eröffnung einer Teilnahmemöglichkeit an der Öffnungsaktion als den Weg über den TVÖD zu gehen. Daher bin ich dankbar für die geäußerten Bedenken von euch.
Asperatus:
Letztlich kommt es nicht auf die Sicht des PKV-Verbandes an, sondern auf die Auslegung durch die einzelnen Versicherer, die an der Aktion teilnehmen. Und die sind in ihrem "Ermessen" in Bezug auf die Öffnungsaktion weniger gebunden als eine Behörde bei der Anwendung einer Rechtsvorschrift. Dies gilt insbesondere für die Härtefälle und veränderte Lebensumstände. Also vielleicht einfach bei verschiedenen Unternehmen anfragen.
Die vom PKV-Verband gewählten Begriffe Beamtenanwärter und -anfänger finde ich eher unglücklich, da sie im Gesetz nicht vorkommen und teilweise den Eindruck falscher Tatsachen vermitteln. Ein Beamtenanwärter, der vom PKV-Verband als Beamter auf Widerruf definiert wird, hat keine Anwartschaft auf eine Verbeamtung; er ist bereits Beamter.
Eine Pflicht des Dienstherrn oder der PKV zum Hinweis auf die Öffnungsaktion sehe ich nicht. Zwar wäre es seitens des Dienstherrn aus Fürsorgegründen wünschenswert. Jedoch bewegt sich die Öffnungsaktion nicht in seiner unmittelbaren Rechtssphäre.
Das Problem mit der Gleichbehandlung erschließt sich mir anhand des Beitrags nicht. Ein "Beamtenanfänger", der zuvor "Beamtenanwärter" war, wird nicht erstmalig verbeamtet.
Meines Wissens nach (ich lasse mich gern eines Besseren belehren) ist bei einem GKV-Zuschuss die Wahl einmalig möglich, d.h. man kann nicht als Beamter auf Widerruf den GKV-Zuschuss wählen und als Beamter auf Probe dann Beihilfe beanspruchen. Die vom PKV-Verband beschriebene Fallkonstellation "Beamtenverhältnis auf
Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand" bezieht sich meiner Ansicht nach eher auf den Fall, dass der Beamte auf Widerruf die Arbeitnehmer- und -geberanteile der GKV trägt und keinen Zuschuss erhält.
Für den Großteil der Fälle dürfte die Erweiterung der Öffnungsaktion auf Beamte auf Widerruf tatsächlich ein Vorteil gewesen sein, da die erstmalige Beihilfeberechtigung und Notwendigkeit, die Restkosten über einen Beihilfeergänzungstarif durch eine private Krankenversicherung abzusichern, mit der erstmaligen Verbeamtung entsteht, und die Beamten auf Widerruf damit bisher ausgeschlossen waren.
Für den Rechtsstreit wünsche ich jedenfalls viel Erfolg.
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