Hallo,
gem. § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich steht der Anspruch auf Krankengeldzuschuss dem Entgelt als Anspruchsvoraussetzung gleich. Da du bereits länger als ein Jahr beim Verein angestellt bist, hast du Anspruch auf Krankengeldzuschuss und damit auch auf den Inflationsausgleich.
Sollte deine Erkrankung länger als 13 Wochen, aber nicht bis zum Erreichen der 3-jährigen Beschäftigungszeit dauern, denke ich, wird kein Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung mehr bestehen. Treffen Erkrankung und das Erreichen der 3-jährigen Beschäftigungszeit wiederum zusammen, dürfte der Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung rückwirkend wieder aufleben.
Ebenso erfolgt keine Kürzung der Jahressonderzahlung, da du Krankengeldzuschuss (auch nur dem Grunde nach) erhältst.