Autor Thema: [Allg] DBV: Ist Vision B Tarif ausreichend? Zahlung über den Höchstsatz wichtig?  (Read 2302 times)

Tini123

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Hallo zusammen,

bei mir steht bald die Verbeamtung an und da es in meinem Bundesland leider keine pauschale Beihilfe gibt, werde ich vermutlich in die PKV gehen (müssen). Ich beschäftige mich schon seit längerem sehr intensiv mit dem Thema, habe gefühlt tausende Foren und Websiten durchforstet und viele Kolleg/innen befragt, aber bin mir einfach so unsicher, welche PKV die beste ist. Da ich ja nicht weiß, welche Krankheiten ich im Alter haben werde, will ich so gut wie möglich abgesichert sein. Ob eine PKV 100 € mehr oder weniger für eine Brille zahlt, ist mir wurscht. Ich will vor allem für die krassen, teuren Sachen abgesichert sein.

Eine Kollegin ist bei der DBV in dem günstigen Vision B Tarif versichert. Von der DBV habe ich viel Gutes gehört. Aber der Vision B Tarif ist im Vergleich zu dem teureren Tarif der DBV so günstig, da muss doch irgendwo ein Haken sein? Der preisliche Unterschied wäre bei mir ca. 70 €.

Im Vergleich zum teureren Tarif bei der DBV gibt es beim Vision B Tarif eine Zahnstaffel (aber nach ein paar Jahren wird alles übernommen), bei Brillen wird weniger übernommen, bei Arzneimitteln wird 80% bis zu einem Rechnungsbetrag von 1000 € pro Jahr gezahlt (darüberhinaus 100 %), ab der 61. Psychotherapiesitzung wird weniger übernommen und Arzthonorare über dem Höchstsatz (3,5 fach) werden nicht übernommen.

Alle genannten Unterschiede, außer einen, finde ich nicht dramatisch. Bedenklich finde ich, dass beim Vision B Tarif nicht über dem Höchstsatz gezahlt wird. Allerdings kenne ich mich damit in der Praxis nicht aus. Kommt das oft vor, dass ein Arzt über diesen Höchstsatz abrechnet? Würde man alternativ immer einen Arzt finden, der maximal den Höchstsatz berechnet? Und zahlt die Beihilfe nicht auch nur bis zum Höchstsatz?

Und weiß jemand, ob es noch mehr Unterschiede zwischen den beiden Tarifen gibt? Beim Vision B Tarif würde ich selbstverständlich noch zusätzlich den Kurtarif wählen.

Über ein paar Erfahrungen und/oder Tipps zur DBV würde ich mich sehr freuen. Ansonsten wäre ich auch dankbar für Erfahrungen zu anderen PKVs, z.B. zur Barmenia oder debeka.

Liebe Grüße!
« Last Edit: 25.10.2023 01:59 von Admin2 »

Thomber

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Grüße!

Zur Absicherung von schweren Krankheiten kann ich nichts sage, nur so allgemein:  Meine Erfahrungen mit der Debeka sind, was die Leistungen angeht gut. Der Service hängt halt, wie immer vom Menschen ab. Gibt solche und solche.... Man kann bei Bedarf aber Ansprechpartner wechseln. Daher alles okay.

Bastel

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Kollege ist bei der DBV, ich bei der Debeka. Können beide nichts negatives sagen. Bearbeitungszeit eigentlich immer unter 2 Wochen.

Saxum

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Hallo, die "krassen teuren Sachen" sollten in der Regel alle abgesichert sein, sofern wir uns hier auf die 100%-Leistung im Sinne der Beihilfevorschriften gehen. Die Angebote für Brillen oder ähnliches sind auch sogenannte "Lockangebote" und nicht so super relevant, natürlich "nett" aber nicht der Punkt um den eine Krankenversicherung drehen sollte.

Ich stelle immer als Laie gerne die These auf, dass die Grundabsicherung 100% im Sinne der Beihilfevorschriften bei allen Krankenversicherungen größtenteils mehr oder weniger "gleich" ist. Da geht es dann vor allem bei den Unterschieden darum, ob es offene Kataloge bzw. keine Höchstsummenbegrenzungen gibt und vor allem welche Leistungen der Beihilfeergänzungstarif bietet.

Über den Höchstsatz kommt in den meisten Fällen nur vor, wenn man Spezialist*innen aufsucht die entweder Fachmenschen in den spezifischen Behandlungsfällen sind oder wenn man die Implantate vom Professor für Zahnheilkunde einsetzten lässt. Man kann also nicht pauschal sagen, ob irgendwen eine spezifische Krankheit anheim fällt, die häufig die Konsultation von Spezialisten erforderlich macht.

Jedoch in den allermeisten Fällen fährt man mit dem "Höchstsatz" gut, wenn es nur um reguläre Besuche beim Hausarzt, Facharzt oder Zahnarzt geht. Es gibt/gab Tarife die nur bis zum "Regelsatz" zahlten, das ist eher problematischer. Meines Erachtens nach wäre es zumindest gut, wenn der Tarif ambulant zumindest bis Höchstsatz und im Krankenhaus auch "über den Höchstsatz" zahlen würde (Privatärztliche Leistungen).

Es stimmt dass die Beihilfe auch in der Regel "bis zum Höchstsatz" zahlt, allerdings hat diese auch eine Ausnahmeregelung, über die man aber trefflich streiten kann. Für Bayern heißt es verklausuliert theoretisch, dass bei "begründeten besonderen Umständen" auch aufgrund einer Honorarvereinbarung über den 3,5 fachen Satz berechnet werden "kann" - jedoch nur soweit die Feststellungsstelle die Notwendigkeit und die Angemessenheit bejaht.

Wie auch immer, in der Regel sollte ein Beihilfeergänzungstarif, wenn der Grundtarif auch über den Höchstsatz leistet, dann auch eben diese von der Beihilfe nicht erstatteten Aufwendungen auffangen. Das ist beim Beihilfergänzungstarif BN1 zum Tarif BS gegeben.

Da heißt es "Der Versicherer erstattet in diesem Rahmen die nach Anrechnung eventueller Beihilfeleistungen verbleibenden Kosten, die sich aus der Vereinbarung gemäß § 2 der GoÄ/GoZ ergeben und über den in §5 Abs.1 GoÄ/ GoZ genannten Gebührenhöchstsatz hinausgehen."


Zur AVB der DKV sind mir folgende Punkte mir als Laie aufgefallen:

1. Auflistung bestimmter Hilfsmittel, mit Höchstbeträgen

2. Hilfsmittel die "darüber hinaus gehen" nur wenn schwere gesundheitliche Schäden begrenzt oder vermieden werden können in "funktionaler Standardausführung"

3. Gemischte Anstalten, ohne vorherige Leistungszusage nur wenn Notfalleinweisung oder einziges Versorgungskrankenhaus in der Umgebung. Mir fehlt hier der Passus "wenn ausschließlich Heilbehandlungen durchgeführt werden, die einen stationären Aufenthalt erfordern" ohne dass hier die Kurleistungen beansprucht werden.

4. Anschlussheilbehandlung ohne vorherige Zusage nur bei aufgelisteten Diagnosen/Behandlungen.

5. Entzug/Entwöhnung nur 80% Erstattungsfähig

6. Arzneimittelverordnungen nur zusammen mit einer Rechnung oder wenn auf der Verordnung die Diagnose darauf steht.



Im Tarif Vision B:

1. Arzneimittel, 80% erstattungsfähig zum prozentualen Satz. d.h. wenn ein Medikament fiktiv 100 € kostet sind davon 80 € berücksichtigungsfähig wovon wiederum der prozentuale Satz angewendet wird also 50% = 40 € oder 30% = 24 € würden erstattet werden.

Bei geringen Rechnungsbeträgen vernachlässigbar wenn man will, bei teuren Medikamenten bedeutet das eben 1.000 € "Eigenbeteiligung" pro Kalenderjahr.

2. Psychotherapie, hast du ja selbst rausgearbeitet 30 Sitzungen 100%, 31-60 Sitzung 80%, ab 61 Sitzung 70%. Bei den "Top-Tarifen" anderer Versicherer werden meistens 50 Sitzungen erstattet nur als Vergleich. Man muss aber hier auch ja die Beihilfe betrachten, in den meisten Fällen leistet die Beihilfe so grob 24 - 30 Sitzungen Akutbehandlung und 60 Sitzungen tiefenpsychologisch.

Im Falle des Falles müsste man also damit rechnen, dass zumindest für 30 Sitzungen bei 60 Sitzungen dann 20% selbst zu zahlen sind. Wenn wir von 100 € pro Sitzung ausgehen, wären das beispielhaft 40 € die bei 50% erstattet werden würden. Das macht bei 30 Sitzungen dann eben eine "Eigenbeteiligung" von rund 300 €.

Ist also leistbar, wenn man möchte und kann.

3. Hilfsmittel (gemäß Auflistung der AVB), 100% nur wenn man den Versicherer beauftragt kann, anstelle der Beschaffung kann auch eine leihe erfolgen. Kann dieser das Hilfsmittel nicht beschaffen werden die "adäquaten Aufwendungen" erstattet. Was sind also konkret "adäquate Aufwendungen"? Adäquat zu was, ist eben die Frage.
Da kommen dann noch die Begrenzungen aus den AVB hinzu. Wenn der Versicherer nicht eingeschaltet wird, dann  80%.

4. Hörgeräte, begrenzt auf 1.300 pro Ohr. Naja okay, immer noch besser als der Kassensatz von ca 750 € pro Ohr, Standard ist die Begrenzung in der Regel bei 1.500 €. Soviel sieht die Beihilfe auch als berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag an. Wenn man also 1.500 € Hörgeräte pro Ohr kauft, hat man immer eine "Eigenbeteiligung" von 100 € pro Hörgerät bei 50%. Leistbar, ja.

5. Sehschärfenkorrektur, begrenzt auf 1.000 €, gezahlt werden also 500 € bei 50% oder 300 € bei 30%, wobei hier auch strittig ist, dass die Beihilfe hier ihren Part leistet. Hier wird die Beihilfe in der Regel immer zuerst auf die Brillenbeschaffung bestehen bzw. sieht diese als ausreichend an.

6. Heilmittel, angelehnt auf die Höchstsätze des Bundes bzw. der Preisliste des Versicherten. Wenn man also einen "Beihilfekompatiblen" Leistungserbringer für Heilmittel findet, passt ggf. alles, ansonsten verbleibt immer ein Betrag.

7. Pflicht zum Heil- und Kostenplan bei Zahnersatz bei voraussichtlicher Summe von > 1.000 Euro ansonsten werden nur 50% als berücksichtigungsfähig betrachtet.

8. Implantate, nur 2 Implantate pro Kiefer und nur wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen, bei besonderer Begründung ggf. 4 pro Kiefer. . Es gilt hier auch Punkt 7.

9. Aufwendungen für gesondert berechenbare zahntechnische Material- und Laborkosten nur nach Sachkostenliste.

Der Beihilfeergänzungstarif BN3/1 ist "ok", löst keine Begeisterungsstürme bei mir aus. Hier gelten die Beschränkungen bei Hilfsmittel und Material- und Laborkosten weiterhin.


Im Tarif BS:

1. Psychotherapie, 80% ab der 31 Sitzung.

2. Hilfsmittel wie bei Vision B. Hörgerätebegrenzung ist hier aber entfallen.

3. Heilmittel wie bei Vision B.

4. Aufwendungen für gesondert berechenbare zahntechnische Material- und Laborkosten nur nach Sachkostenliste.

Auch hier, der Beihilfeergänzungstarif BN1 ist "ok", löst keine Begeisterungsstürme bei mir aus. Hier gelten die Beschränkungen bei Hilfsmittel und Material- und Laborkosten weiterhin. Rechnungsbeträge die "über dem Höchstsatz" liegen, welche die Beihilfe nicht übernimmt, werden hier erstattet, so dass hier also der >3,5 fache Satz im Fälle des Falles erstattet werden sollte.


Wenn man mich also nach meiner persönlichen Meinung fragt, würden mir die Einschränkungen auf die "Sachmittelkostenlisten" (Heilmittel und Material-/Laborkosten) des Versicherer sowie insbesondere die für mich starke Beschränkungen bei den Hilfsmitteln stören. Mit allem anderen "könnte" man arrangieren, so ein naja von mir.
« Last Edit: 23.10.2023 14:04 von Saxum »

Tini123

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Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!

Aber nochmal bzgl. der Arzneimittel im Vision B Tarif. Ich hatte das so verstanden, dass man maximal 200 € zuzahlen muss. Es heißt ja, dass bei Arzneimitteln 80% bis zu einem Rechnungsbetrag von 1000 € pro Jahr gezahlt gezahlt wird, darüberhinaus 100 %. Habe ich das falsch verstanden?

clarion

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RECHNUNGSBETRAG von 1000 Euro heiß bei einen Beihilfesatz von 50 % 500 Euro..

Poincare

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Ich habe tatsächlich beide Tarife (Bei mir Vision B, bei den Kindern BS). Bin aber erst seit 3 Jahren in der PKV und es gab trotz Zahnarzt und zwei Nierensteinen einfach noch nie genug Rechnungen bei mir selbst, um sie auch einzureichen.

Dass man ein paar Kleinigkeiten selber zahlt (rooming in, kein kinderkrankengeld für ehepartner die mit dem kranken kind zu hause bleiben etc.) ist glaube ich normal. Dafür ist es zumindest in meinem Fall insgesamt günstiger als die GKV, und es gibt teilweise Erstattungen, die es in der GKV nicht gab (Fahrtkosten zum KKH, Krankentagegeld).

Was ich im Vorhinein nicht verstanden habe, ist, dass anscheinend eine Nachversicherung Neugeborener Kinder nur im eigenen Tarif ohne Gesundheitsprüfung stattfindet. D.h., dass man ein neugeborenes Kind, dass bei der U3 nicht völlig gesund ist, nicht in dem höheren Tarif versichern kann, wenn man ihn selbst nicht hat.

Tini123

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RECHNUNGSBETRAG von 1000 Euro heiß bei einen Beihilfesatz von 50 % 500 Euro..

Danke für den Hinweis!

Ich habe in einem Online-Blättchen von der DBV dazu noch folgendes gefunden:

"Arznei- und Verbandsmittel
Kinder und Jugendliche: 100 %
Erwachsene: 80 % bis zu 1.000 EUR RB/Jahr,
danach 100 %
max. Eigenanteil in Vision B50-U: 100 EUR/Jahr,
Vision B30-U: 60 EUR/Jahr"

Saxum

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Richtig, der Rechnungsbeitrag der "berücksichtigt" werden würde bleibt ja bei 1.000 Euro es wird dann auf die prozentuale Leistung herunter gebrochen.

80% aus 50% sind bei 1.000 € dann 400 €, welche erstattet werden würden. Das wären dann 100 € PKV Eigenbeteiligung bzw. 60 € bei 30%. Mal davon ausgehend dass bei der Beihilfe nichts zugezahlt/abgezogen wird, in Bayern wird für Arzneimittel immer pauschal 3 € als "Eigenbeteiligung" abgezogen.

Die DBV selbst hat aber einen eigenen "Tarifvergleich" wo man alle Leistungen nochmals miteinander zwischen den beiden Tarifen betrachten kann. Dort werden auch die Tarife anderer Versicherer mit verglichen, aber bitte beachten .... die ausgewählten Tarifen wurden dort natürlich so gewählt dass sie mehr oder weniger den DBV Tarifen im "direkten Vergleich" entsprechen, obwohl gegebenenfalls leistungsstärkere Tarifkombinationen vorhanden wären.

https://www.axa-pvthek.de/all/dl/pdfid/519/ (Download einer PDF Datei von AXA-PVTHEK.de)

Poincare:
Rooming-in ist in den meisten neueren Tarifen mit dabei bzw. eigentlich gehört es zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen, siehe hierzu § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG und kann daher mEn "normal" abgerechnet werden. Man veranschlagt für die Begleitperson so grob 50 € am Tag an Kosten, das kann man gegebenenfalls dann über die Krankenhaustagegeldversicherung mit absichern. Dass die Tarife Rooming-In mit aufführen dient dann mEn dazu die Leistungen zu begrenzen, etwa zahlenmäßig oder bis zu einem bestimmten Alter oder bis zu einem bestimmten Betrag.

Kinderkrankengeld oder Krankentagegeld sind für Beamt*innen selbst obsolet, da diese idR durch die Dienstherr*innen übernommen wird. Meistens in Anlehnung an die Bestimmungen des SGB V. Unglücklich ist natürlich die Konstellation, dass die Partner*in in der GKV oder bei einer PKV ist, die kein Kinderkrankengeld anbietet. Hier besteht tatsächlich eine "Lücke" für das Kinderkrankengeld.

Meines Wissens nach bieten Signal Iduna, ARAG, UKV, BBKK, Inter, Generali und Hanse Merkur das in ihrem Krankentagegeld-Versicherung an. Voraussetzung ist aber in den meisten Fällen, dass das Kind und der andere (nicht-verbeamte) Partner*in dann bei der gleichen Versicherungsgesellschaft sein müssen.

Greift der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V nicht, kann man § 616 BGB in Anspruch nehmen bzw. wenn ein Tarifvertrag besteht, dann ist das in den meisten Fällen beschränkt auf 4-5 Tage. Etwa beispielsweise § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD. Besteht kein Tarifvertrag kann der Arbeitgeber (leider) die Anwendung von § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausschließen oder auch anderweitig beschränken auf x Tage.

Daher zumindest 4 bezahlte Tage würden in der Regel dem Elternteil verbleiben, wo nicht die Voraussetzungen nach § 45 SGB V greifen. Ansonsten unbezahlte Freistellung, wobei viele sich damit behelfen, dass Sie für sich "illegal" selbst den gelben Schein holen, um so das Kind pflegen zu können. Eine äußert unbefriedigte Situation, ja.


Krankentagegeld gibt es auch in der GKV für 72 Wochen, die Fahrtkosten zum Krankenhaus werden natürlich auch von der GKV übernommen, siehe hierzu BMG, Medizinische Versorgung Fahrtkosten. Das sind jetzt keine "Alleinstellungsmerkmale" der PKV.

Ich würde aber tatsächlich mal an deiner Stelle doch die Mühe machen und die Tarife der anderen Versicherer zu überprüfen. Zumindest im Top-Segment fallen mir da u.a. Barmenia, ARAG, Hallesche, Deutscher Ring, BBKK und R+V ein, die preislich auch so um den TopTarif der DBV bewegen aber gegebenenfalls mehr Leistung haben.
« Last Edit: 24.10.2023 10:00 von Saxum »