Autor Thema: Spätere Bezahlung der höheren Eingruppierung nach Einarbeitung  (Read 3542 times)

Sebastian123

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Hallo,

Ich bin derzeit in der 9 c eingruppiert und habe mich erfolgreich für die Zeit ab dem 1.11. Auf eine EG 10 Stelle beim selben Arbeitgeber beworben.
Heute bekam ich nun die Verfügung, in der drin steht, dass zunächst an der Bezahlung EG 9c keine Änderung Eintritt.

Weiter unten in der Verfügung bei sonstiges heißt es dann:

..
Nach Abschluss der EinarbeitungsZeit ist die rückwirkend Höhergruppierung in die EG 10 vorgesehen. Insofern bitten wir zu gegebener Zeit um Vorlage eines Berichts der entsprechenden Abteilung.

Ist das vorgehen so korrekt?
Wie wird die Einarbeitungszeit definiert? Hier steht keine Angabe.

Vielen Dank für Antworten vorab.

MoinMoin

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Nein. Man wird entsprechend der auszuübenden Tätigkeiten bezahlt.
Was die machen können ist eine nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeiten, was dann eine Rückwirkende HG bei dauerhaften Übertragung zur folge hätte.
Dann bekommt man aber in der Zeit auch eine Zulage zur EG10.

Eine tarifliche Definition von Einarbeitungszeit ist mir nicht bekannt.

Das ganz klingt nach dem üblichen BeamtenKalkriesel kram.


Sebastian123

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Ich habe heute mit der PersonalSachbearbeitung gesprochen. Dort hieß es das sei Standard u werde bei allen höherGruppierungen gemacht. Im Anschluss telefonierte ich mit dem Personalrat der mir ebenfalls bestätigte das sei Standard und normal.
Da ich das alles irgendwie immer noch komisch fand habe ich bei einer anderen Außenstelle meines Arbeitgebers bei einer Bekannten angerufen, die mir auch bestätigte, dass dies gängige Praxis sei.
Ich finde das hat irgendwie einen komischen Beigeschmack. Daher die Frage hier im Forum.

brian

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DAs kann so richtig sein, wenn Dir nicht von Anfang an alle Aufgaben des neuen Tätigkeitbereiches übertragen werden. Allerdings gäbe es dann auch keine rückwirkende Zahlung sondern erst ab Übertragung sämtlicher Tätigkeien, die zu einer Höhergruppierung führen.

oorschwerbleede

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Nur, weil es als Standard bei deinem AG zu sein scheint, heißt es ja nicht, dass es auch richtig ist. Ich kann MoinMoin nur zustimmen - die Eingruppierung resultiert aus der Übertragung der Tätigkeit. Bei dauerhafter Übertragung bist du sofort in der EG10, bei vorübergehender bleibst du erstmal in der 9c und erhälst eine Zulage zur 10.

oorschwerbleede

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DAs kann so richtig sein, wenn Dir nicht von Anfang an alle Aufgaben des neuen Tätigkeitbereiches übertragen werden. Allerdings gäbe es dann auch keine rückwirkende Zahlung sondern erst ab Übertragung sämtlicher Tätigkeien, die zu einer Höhergruppierung führen.

Dachte ich auch erst, aber der TE sagt ja selbst, dass eine rückwirkende Höhergruppierung nach der Einarbeitung erfolgen soll und sich zunächst nichts an der 9c ändern solle. Klingt eindeutig nach sofortiger und vollständiger Übertragung (ob dauerhaft oder vorübergehend)

Sebastian123

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Die Tätigkeit soll mir dauerhaft und sofort übertragen werden.... Das war eine Bewerbung für eine dauerhafte EG 10 Stelle.
Natürlich bedarf jede neue Tätigkeit eine Form der Einarbeitung. Das ist unfraglich. Aber hier dann zu sagen mache erstmal die Einarbeitung und wenn diese abgeschlossen ist bezahlen wir dich für die neue Stelle ist mir irgendwie schleierhaft..

FearOfTheDuck

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Wenn es nicht so gemacht ist, wie MoinMoin oder Brian geschrieben haben, wenn also dauerhaft übertragen wurde und sich die Aufgaben nicht ändern, also von Beginn an EG 10 bedeuten, dann ist das schlichtweg Betrug, was der AG macht. Schöner "Standard"!

Dann solltest du, sofern zukünftig die HG nicht mittels Änderung der Tätigkeit geschieht, spätestens nach Ende dieses Einarbeitungsprozesses deine Ansprüche schriftlich geltend machen und eine Korrektur deiner Gehaltszahlung einfordern.

Einarbeitung ist für die Eingruppierung unerheblich!

OrganisationsGuy

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Schönes Beispiel um mal mit dem der Hilfe des Arbeitsgerichts einen neuen Standard zu etablieren.

MoinMoin

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Ich habe heute mit der PersonalSachbearbeitung gesprochen. Dort hieß es das sei Standard u werde bei allen höherGruppierungen gemacht. Im Anschluss telefonierte ich mit dem Personalrat der mir ebenfalls bestätigte das sei Standard und normal.
Da ich das alles irgendwie immer noch komisch fand habe ich bei einer anderen Außenstelle meines Arbeitgebers bei einer Bekannten angerufen, die mir auch bestätigte, dass dies gängige Praxis sei.
Ich finde das hat irgendwie einen komischen Beigeschmack. Daher die Frage hier im Forum.
Was man macht und was tarifkonform ist muss nicht identisch sein.
Solltest du also die neuen Aufgaben übertragen bekommen und nicht sofort das Entgelt der EG10 bezahlt bekommen, dann hast du mEn zwei Alternativen:
Maul halten, warten bis sie dich "rückwirkend" höhergruppieren und sie dir dann das Entgelt nachzahlen.
Außer den Zinsschaden hast du dadurch keine Nachteile. Und du läßt es weiterhin zu, dass der AG dir dein Geld vorenthält.

Oder sie darauf hinweisen, dass du ab sofort entsprechend des Tarifvertrages bezahlt werden willst und dem illegalem Treiben ein Ende bereiten.

Oder einfach mal nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage sie dir nicht sofort das Entgelt der EG10 auszahlen, nachdem sie dir die EG10 Tätigkeiten übertragen haben.

Solltest du aber nach 6 Monaten (wg. §37) nicht für die Zeit ab dem 1.11. dein Entgelt der EG10 nachgezahlt bekommen, dann musst du es einfordern, sonst ist es futsch.

shenja

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Das hat der AG meines Bruder auch so gemacht. Wäre da auch Standart, man bekommt nur die höherwertige Bezahlung, wenn man die neue Probezeit besteht und dann rückwirkend. Tja, mein Bruder ist leider während dieser Probezeit verstorben (kurz vor Ende). Eine Nachfrage beim AG ergab, er hätte die Probezeit eh nicht bestanden, daher bekommen die Erben auch nichts nachgezahlt.

Das ist einfach Lug und Betrug was sich die AG im öD teilweise erlauben. Als wären sie Gutsherren.

Mir war es das nicht wert den AG zu verklagen. Es hätte nur noch meine Nerven gekostet mit offenem Ende.

Leni

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Habe einen ähnlichen Fall 2020 gehabt, also erst 01.10.2020 HG, nach 4 Monate gabs die Zulage ab dem 01.01.2021 und danach rückwirkende HG. Alles akzeptier bis dato. Jetzt haben wir Problem mit der Stufenlaufzeit. AG Mist der Auffassung ab Zahlung der Zulage, also zum 01.01.24 und nicht ab Höhergruppierung zum 01.10.23. Eine Rechtsgrundlage finde ich nicht, dass das belegt. Vielleicht hat jemand da Erfahrungen? Ist das richtig, dass die Stufenlaufzeit ab Zahlung der Zulage beginnt und nicht mit dem Tag der HG? Wo ist das geregelt? Wäre für diese Frage eventuell zukünftig auch interessant…
Dankeschön im Voraus ☺️

tina92

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Wenn alle auszuübenden Tätigkeiten übertragen worden sind, ist eine rückwirkende Höhergruppierung nicht zulässig. Dir steht die Höhergruppierung ab dem Übertragungszeitpunkt sofort zu.

ElBarto

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Weiß garnicht was sich der TE beschwert.

Bei meinem AG ist es Standard die Tätigkeit erstmal auf Probe auszuüben und wenn es klappt dann gibt es ab Tag X die höhere EG.
Klappt es nicht hat man für die Dauer der Probezeit nicht mehr gehabt.

Geht allerdings um eine Stelle mit fachlicher Leitung.

Habe auch doof gekuckt als sich der erwartete Erfahrungsstufenaufstieg nun um ein halbes Jahr verschoben hat -gegenüber meiner Annahme-....

Ich würde zusehen, dass ich eine anständige Probezeit hinlege, vielleicht wird diese sogar verkürzt. Dadurch, dass rückwirkend höhergruppiert wird entsteht ja kein Nachteil, außer in der Zeit würde eine Erfahrungssstufe erreicht werden.

MoinMoin

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Also findest du es korrekt, wenn der AG sich nicht an den Arbeitsvertrag hält?
und dir dein Geld vorenthält?

Egal ob man zur Probe nur vorübergehend oder dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit auszuüben hat.
Am Monatsende steht einem das Geld dieser EG zu.

Und im TVöD verliert man dann bei späterer dauerhaften Übertragung auch keine Stufenlaufzeit.