Moin,
korrigiere mich, wenn ich falsch liege. Ich verstehe deine Situation wie folgt:
A) 01.01. 2001 bis 30.09. 2012: angestellt beim Land B. (Wichtig ist: Wer steht als AG im Arbeitsvertrag? Wenn das das Land ist, was ich annehme, wäre das gut.)
B) 30.04. 2014 bis 31.07. 2021: angestellt beim Land N. (Wichtig ist: War es immer der gleiche AG? Wenn es das zu jedem Zeitpunkt das Land ist, was ich annehme, wäre das gut.)
C) seit 01.08. 2022: angestellt beim Land B. (Wenn dies der gleiche AG wie im ersten Punkt ist, wie ich annehme, wäre das gut.)
Sollte das so sein, so zählen gemäß §34 Absatz (3) alle genannten Zeiten zur Beschäftigungszeit:
*) A) und C) nach Satz 1 und
*) B) nach Satz 3.
Das BAG-Urteil AZ 6 AZR 417/19 ist hierbei nicht einschlägig, da im dort verhandelten Fall die Berücksichtigung der Zeit bei einem dritten Arbeitgeber, also weder dem aktuellen noch dem vorhergehenden, in Frage stand; was hier aber nicht der Fall ist. Auch das zweite genannte Urteil 6 AZR 364/16 ist nicht einschlägig, da dort nur die Frage verhandelt wurde, ob zuvor im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeiten als Beschäftigungszeiten anrechenbar sind. Auch dies liegt hier nicht vor, da keine der Zeiten A) bis C) im Beamtenverhältnis stattfanden.
Welchen Bären man dir hier aufbinden will, weiß ich nicht. Frage doch einfach mal nach, wie sie auf die Idee kommen, diese Urteile hätten irgendetwas mit deinem Fall zu tun.
Sprich mal mit deinem Personalrat. Jedenfalls scheinen da Leute darauf zu hoffen, dass sie dich einfach mit Verweis auf ein nicht passendes Urteil abspeisen können...
btw: Dies bezieht sich auf die Berechnung der Zeiten fürs Jubiläumsgeld (§23) bzw. des Krankengeldzuschusses (§22). Für die Kündigungsfrist (§34) dagegen findet nur die Zeit beim aktuellen Arbeitgeber (bei dir also A)+C)) Berücksichtigung, da dort nur auf die Sätze 1 und 2 von $34 Absatz (3) verwiesen wird.