Autor Thema: § 23 TV-L/§ 34 TV-L  (Read 1635 times)

Christian P

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§ 23 TV-L/§ 34 TV-L
« am: 23.10.2023 15:27 »
Guten Tag liebe Forumsteilnehmer:innen,

ich habe eine Frage zu den §§ 23 Abs. 2 und 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L.

Und zwar schafft mein AG es nicht meine Zeiten korrekt zu berechnen.

Ich war vom 01.01.2011 bis 30.09.2012 befristet beim Arbeitgeber Land B. beschäftigt, Geltungsbereich TV-L

Danach war ich bis 29.04.2014 arbeitslos bzw. in einer Umschulungsmaßnahme.

Mit Wirkung vom 30.04.2014 wurde ich unbefristet in den Landesdienst des Bundeslandes N. eingestellt, Geltungsbereich TV-L.

Zunächst war ich drei Jahre in Behörde A. beschäftigt dann drei Jahre in Behörde B und zum Schluss für 10 (7) Monate (davon drei Monate auf Abordnungsbasis mit dem Ziel der Versetzung) bei Behörde C beschäftigt.

Aus persönlichen Gründen wechselte ich zum 01.08.2021 wieder zurück ins Land B., Geltungsbereich TV-L
Ausgeschieden beim Land N.  bin ich zum 31.07.2021.

Alle Behördenwechsel im Land N. beruhten auf Versetzungen unter Beibehaltung des ursprünglichen Arbeitsvertrags. Es ergab sich lediglich ein Änderungsvertrag bezüglich der Eingruppierung.

Jetzt ist es so, dass meine jetzige Dienststelle mir nur die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.07.2021 als Vordienstzeit nach § 23 TV-L berechnet, obwohl der TV-L ja alle Zeiten im öffentlichen Dienst für die Zahlung der Jubiläumszuwendung berücksichtigt.
Als Begründung für die nicht Anerkennung wird auf zwei Urteile des BAG verwiesen, AZ 6 AZR 417/19 und 6 AZR 364/16.

Auch bei der Berücksichtigung des § 34 TV-L will man mir die Zeiten nicht anerkennen, und verweist auf die beiden entsprechenden Urteile. Zumindest du Zeit vom 01.01.2011 bis 30.09.2012 müsste man mir doch anerkennen, weil ich in dieser Zeit ja auch beim Land B beschäftigt war.

Auch hier müssten doch eigentlich alle Zeiten anerkannt werden? So steht es zumindest im § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L: Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.

Hat jemand einen Tipp was ich machen kann?


cyrix42

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Antw:§ 23 TV-L/§ 34 TV-L
« Antwort #1 am: 23.10.2023 17:38 »
Moin,

korrigiere mich, wenn ich falsch liege. Ich verstehe deine Situation wie folgt:

A) 01.01. 2001 bis 30.09. 2012: angestellt beim Land B. (Wichtig ist: Wer steht als AG im Arbeitsvertrag? Wenn das das Land ist, was ich annehme, wäre das gut.)
B) 30.04. 2014 bis 31.07. 2021: angestellt beim Land N. (Wichtig ist: War es immer der gleiche AG? Wenn es das zu jedem Zeitpunkt das Land ist, was ich annehme, wäre das gut.)
C) seit 01.08. 2022: angestellt beim Land B. (Wenn dies der gleiche AG wie im ersten Punkt ist, wie ich annehme, wäre das gut.)

Sollte das so sein, so zählen gemäß §34 Absatz (3) alle genannten Zeiten zur Beschäftigungszeit:
*) A) und C) nach Satz 1 und
*) B) nach Satz 3.

Das BAG-Urteil AZ 6 AZR 417/19 ist hierbei nicht einschlägig, da im dort verhandelten Fall die Berücksichtigung der Zeit bei einem dritten Arbeitgeber, also weder dem aktuellen noch dem vorhergehenden, in Frage stand; was hier aber nicht der Fall ist. Auch das zweite genannte Urteil 6 AZR 364/16 ist nicht einschlägig, da dort nur die Frage verhandelt wurde, ob zuvor im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeiten als Beschäftigungszeiten anrechenbar sind. Auch dies liegt hier nicht vor, da keine der Zeiten A) bis C) im Beamtenverhältnis stattfanden.

Welchen Bären man dir hier aufbinden will, weiß ich nicht. Frage doch einfach mal nach, wie sie auf die Idee kommen, diese Urteile hätten irgendetwas mit deinem Fall zu tun.

Sprich mal mit deinem Personalrat. Jedenfalls scheinen da Leute darauf zu hoffen, dass sie dich einfach mit Verweis auf ein nicht passendes Urteil abspeisen können...

btw: Dies bezieht sich auf die Berechnung der Zeiten fürs Jubiläumsgeld (§23) bzw. des Krankengeldzuschusses (§22). Für die Kündigungsfrist (§34) dagegen findet nur die Zeit beim aktuellen Arbeitgeber (bei dir also A)+C)) Berücksichtigung, da dort nur auf die Sätze 1 und 2 von $34 Absatz (3) verwiesen wird.

Christian P

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Antw:§ 23 TV-L/§ 34 TV-L
« Antwort #2 am: 24.10.2023 11:08 »
Hallo und vielen Dank für Deine Antwort.

ja, du hast die Situation richtig erfasst.

Zu A) der Vertrag durch wurde geschlossen zwischen mir dem Land B vertreten durch Behörde XX. der Vertrag unterlag dem TV-L.

zu B) es war ein fortlaufendes Arbeitsverhältnis es wurde nur ein Arbeitsvertrag geschlossen, auch hier - das Land N. vertreten durch Behörde XX, ebenso mit Unterwerfungsklausel TV-L.

Die Dienststellenwechsel kamen immer durch Versetzung zustande. Das ursprünglich geschlossene Arbeitsverhältnis blieb unberührt. Es ergab sich lediglich eine Änderung in der Eingruppierung.

zu C) ja, es handelt sich um den gleichen Arbeitgeber wie zu A. Arbeitsvertrag geschlossen zwischen mir und dem Land B, vertreten durch Behörde XX. Unterwerfungsklausel TV-L.

Ich glaube ich habe dank deiner Antwort endlich den § 34  verstanden, obwohl er etwas irreführend bezüglich der Wechsel zwischen Arbeitgebern ,die auch den TV-L anwenden, ist