Autor Thema: Rückzahlung Sparkassensonderzahlung (rückw. teilweise Erwerbsminderungsrente)  (Read 1430 times)

zimtschnecke

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Hi

ich werde rückwirkend zum April 2023 teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Momentan bin ich seit 8.12.22 erkrankt und bei der Sparkasse beschäftigt. Ich befinde mich noch im Krankengeldzuschuss.

Meine Frage wäre, muss ich die Sparkassensonderzahlung die ich erhalten habe und noch im November bekomme (wenn bis dahin noch nicht alles erledigt ist, da noch Formulare Hinzuverdienstgrenze etc ausgefüllt werden müssen) komplett zurückzahlen ? Sprich ich würde anteilmässig noch von der Sparkasse bis September 2023 die SSZ im November bekommen.

lg zimtschnecke
« Last Edit: 25.10.2023 17:47 von zimtschnecke »

flip

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Wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend bewilligt wird und Sie für den Zeitraum der rückwirkenden Bewilligung noch Arbeitsentgelt bezogen haben, wird dieses Gehalt auf die Rente angerechnet und es kann zu einer Kürzung Ihrer Rente kommen. Die rückwirkende Gewährung der Erwerbsminderungsrente verursacht keine Rückzahlung des Entgelts. m.E. sind die Sonderzahlungen da eingeschlossen.
Wenn dein Arbeitsverhältnis am 01. Dezember noch besteht, steht dir auch die SSZ, ggf. ggf. anteilig, zu.

zimtschnecke

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Danke dir für die schnelle Antwort. Vorher habe ich Krankengeld bezogen und nur die Sonderzahlung erhalten.

fragmalnach

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Zu beachten wäre grundsätzlich § 22 Abs. 4 TVöD - Sparkassen.

Rentenonkel

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Danke dir für die schnelle Antwort. Vorher habe ich Krankengeld bezogen und nur die Sonderzahlung erhalten.

Beim Zusammentreffen einer teilweisen Erwerbsminderungsrente mit Krankengeld ist in der Regel das Krankengeld um die Rente zu kürzen. Daher wird die Nachzahlung der Rente wohl vermutlich komplett an die Krankenkasse gezahlt werden müssen und das zukünftige Krankengeld wird um die Rente gekürzt werden. (Davon gibt es auch Ausnahmen, dass würde aber den Rahmen dieses Forums sprengen)

Für dieses Jahr ist als Hinzuverdienst als lediglich die Jahressonderzahlung und das Gehalt am Anfang des Jahres zu berücksichtigen. Diese Beträge dürften wohl kaum die Hinzuverdienstgrenze sprengen.

Interessanter dürfte die Frage werden, welche Rente ab dem 01.01.2024 gezahlt wird. Das wiederum hängt von der individuellen Hinzuverdienstgrenze und dem zu erwartenden Bruttolohn des Jahres 2024 ab. Ich gehe davon aus, dass die Ermittlungen aktuell eher auf das Einkommen 2024 als auf das Einkommen 2023 abstellen.

Im Juli 2025 wird dann geschaut, welches Einkommen tatsächlich im Jahre 2024 gezahlt wurde und dann wird der Zahlbetrag rückwirkend angepasst. Manchmal ändert sich nichts, manchmal bekommt man was nachgezahlt und manchmal muss man was zurück zahlen.

zimtschnecke

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Danke für diese ausführliche Antwort 🙏🙏