Autor Thema: Vertragliche Verpflichtung (Mindestvertragslaufzeit beim AG) nach BL II  (Read 1503 times)

derp1987

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Hallo zusammen,

ich habe die Suchfunktion bemüht aber leider nichts passendes gefunden. Ich hätte folgende Frage, die mir vielleicht jemand beantworten kann:

Ich habe 2020 den Beschäftigtenlehrgang II angetreten und diesen Ende 2022 erfolgreich abgeschlossen. Bevor ich den Lehrgang angetreten habe, habe ich mit meinem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung getroffen, in der u. A. folgendes geregelt ist:

"Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach erfolgreichem Abschluss für 3 Jahre im Jobcenter XXX zu arbeiten."

Sollte ich früher aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, müsste ich die Kosten für den Lehrgang, die mein AG komplett übernommen hat, anteilig der übrigen Monate bis zum Ablauf dieser Zeit zurückzahlen.

Nun habe ich schon des Öfteren gehört, dass solche Vereinbarungen für den AG im Fall der Fälle aus irgendwelchen Gründen nicht haltbar sind. Auch meine Personalrechtsdozentin hat während dem Lehrgang entsprechende Andeutungen gemacht, ohne diese konkret auszuführen.

Ist das wirklich so, dass der AG bei der Durchsetzung im Zweifel wenig Chancen hätte? Hat da jemand Erfahrungen?

Danke schon Mal!

Organisator

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Dann musste mal weitersuchen - dazu gibts hier einiges. Ggf. mal nach Angestelltenlehrgang (AL) suchen

ivarderhilfreiche

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Wie würde der Jurist sagen: Es kommt darauf an..

Da es die unterschiedlichsten Varianten von Rückzahlungsvereinbarungen gibt, kann man m. E. keine pauschale Aussage zu "durchsetzbar oder nicht" treffen.


brian

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Es gibt wohl ein Urteil, wonach eine Vereinbarung als nichtig angesehen wrude. Da war der Zeitraum aber bedeutend länger als 3 Jahre.

tina92

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Vielleicht kann sich ja die Personalrechtsdozentin etwas konkreter äußern.
Natürlich gibt es gute und schlechte Vereinbarungen. Pauschal kann man das nicht beantworten.

ich1974

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Zu meiner Zeit hat der Personalrechtsreferent die Meinung vertreten drei Jahre für die Bindungsvereinbarung wären noch zulässig. Dies ist jedoch auch immer davon abhängig welchen Eigenbetrag man selber leisten muss. Fahrtkosten, Freistellung von der Arbeit etc.