Autor Thema: Beamtenversorgungsgesetz § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis  (Read 3776 times)

vfl

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Hallo, ich habe eine Frage zu der o.a. Thematik.

Als ehemaliger VFA habe ich mich zum Beamten ernennen lassen. Vorher war ich 20 Jahre im Arbeitnehmerverhältnis als Verwaltungsfachangestellter in der gleichen Behörde tätig.

Nun stelle ich mir die Frage, ob eine Anrechnung der Zeiten als VFA auf die Pension sinnvoll erscheint oder nicht.

Auf den ersten Blick ist es ziemlich eindeutig.

Ich frage mich jedoch:

Wann erfolgt die "Berücksichtigung"; mit Antragstellung oder erst, wenn es zur Auszahlung der Pension kommt?

Wie ist die Vorgehensweise?

Habe ich Nachteile zu erwarten, wenn ich die Möglichkeit der Anrechnung in Anspruch nehme oder sollte ich lieber auf die Rente + Pension + VBL zurückgreifen?

Was passiert mit der VBL, wenn ich die Anrechnung in Anspruch nehme?

Was passiert mit den Rentenansprüchen und den von der Rente anzuführenden Sozialversicherungsanteilen; als Pensionär würde eine Zahlung der Krankenkassenbeiträge etc. keinen Sinn machen.

Ich hoffe, es kann mir jemand ein wenig was dazu sagen.

Vorab herzlichen Dank.

Rentenonkel

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Die Berücksichtigung der Zeiten nach § 10 BeamtVG berührt nicht die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL.

Daher erhältst Du im Alter (unabhängig davon, ob die Zeiten bei der Pension berücksichtigt werden) drei Versorgungen:

Pension, dazu kommt ab 67 die gesetzliche Rente und die VBL

Sollte die Summe der drei Einkünfte die Höchstversorgungsgrenze im Sinne der Beamtenversorgung überschreiten, wird die Beamtenversorgung entsprechend gekürzt, bis die Summe der drei Zahlungen wieder die Höchstversorgungsgrenze erreicht.

Von der gesetzlichen Rente werden nur dann Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung abgeführt, wenn man gesetzlich krankenversichert ist. Sofern man im Rentenalter beihilfeberechtigt ist und ergänzend privat versichert ist, gibt es einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, der bei der Versorgung nicht angerechnet wird.

Da die Zeiten im ÖD dem Dienstherrn bekannt sein dürften, sollen diese Zeiten von Amts wegen bei der Versorgung berücksichtigt werden. Es kann aber nicht schaden, den Dienstherrn nochmal darauf anzusprechen, ob und ggf. was genau man tun muss, um eine solche Berücksichtigung zu erreichen.

Die verbindliche Entscheidung, welche Zeiten bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen sind, fällt erst mit Eintritt des Versorgungsfalles.

flip

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So ist es und Du hast dabei keine Wahl. Wobei ich diese Regelung als die finanziell rentabelste sehe.

Asperatus

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Gesetzliche Renten und VBL sind gegenüber dem Dienstherrn anzeigepflichtig (§ 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BeamtVG). Somit besteht kein Wahl- oder Antragsrecht zur Anrechung/Berücksichtigung.

bettelmusikant

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Bei der VBL wird aber nur der pflichtige Teil angerechnet. Hast du noch zusätzlich aufgestockt, wird der zusätzliche Betrag aus der "privaten" VLB nicht berücksichtigt. Das wurde mir einmal gesagt. Kann das jemand bestätigen?

Asperatus

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Bei der VBL wird aber nur der pflichtige Teil angerechnet. Hast du noch zusätzlich aufgestockt, wird der zusätzliche Betrag aus der "privaten" VLB nicht berücksichtigt. Das wurde mir einmal gesagt. Kann das jemand bestätigen?

Ja, das ergibt sich aus § 55 Abs. 4 BeamtVG.

vfl

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Hallo und guten Morgen,

sorry für die verspätetet Rückmeldung; abwesenheitsbedingt bin ich erst heute wieder im Dienst.

Zunächst herzlichen Dank für die ausführlichen und klärenden Mitteilungen; die haben sehr viel Licht in diese unübersichtliche Angelegenheit gebracht.

Ich habe mir überlegt, zunächst eine Versorgungsauskunft zu beantragen.

Hieraus muss sich ja dann die berücksichtigte Zeit und ein Betrag ergeben, der sich nachvollziehen lässt.


Insgesamt sehe ich in der Verbeamtung auch hinsichtlich der Pension und den daraus entstehenden Ansprüchen nur wesentliche Vorteile (Rente 48 %  /  Pension 71,75%), da ja in meinem Fall die Zeiten voll berücksichtigt werden (alle Zeiten vergleichbar mittlerer Dienst).

Ich hoffe, ich habe es so korrekt eingeordnet.

Viele Grüße
und nochmals vielen Dank
 

Rentenonkel

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Hallo und guten Morgen,

sorry für die verspätetet Rückmeldung; abwesenheitsbedingt bin ich erst heute wieder im Dienst.

Zunächst herzlichen Dank für die ausführlichen und klärenden Mitteilungen; die haben sehr viel Licht in diese unübersichtliche Angelegenheit gebracht.

Ich habe mir überlegt, zunächst eine Versorgungsauskunft zu beantragen.

Hieraus muss sich ja dann die berücksichtigte Zeit und ein Betrag ergeben, der sich nachvollziehen lässt.


Insgesamt sehe ich in der Verbeamtung auch hinsichtlich der Pension und den daraus entstehenden Ansprüchen nur wesentliche Vorteile (Rente 48 %  /  Pension 71,75%), da ja in meinem Fall die Zeiten voll berücksichtigt werden (alle Zeiten vergleichbar mittlerer Dienst).

Ich hoffe, ich habe es so korrekt eingeordnet.

Viele Grüße
und nochmals vielen Dank
 


Das Rentenniveau, das im Gesetz als "Sicherungsniveau vor Steuern" bezeichnet wird, ist eine modellhaft berechnete standardisierte Kenngröße, welche die Entwicklung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitablauf abbildet. Es ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt. Die zu zahlenden Sozialbeiträge auf die Rente und den Lohn werden dabei abgezogen. Die steuerliche Belastung bleibt jedoch außen vor.

Die sogenannte Standardrente entspricht einer Rente nach 45 Beitragsjahren als Durchschnittsverdiener (45 Entgeltpunkte). Vereinfacht ausgedrückt wird mit dem Rentenniveau gezeigt, wie sich die Renten im Zeitablauf im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Das Rentenniveau ist damit eine Kennzahl für die Leistungsfähigkeit des Rentensystems insgesamt. Das Rentenniveau stellt jedoch nicht - wie oftmals irrtümlich angenommen - auf das letzte Gehalt vor dem Renteneintritt ab. Es dient auch nicht dazu, Aussagen über individuelle Rentenansprüche zu treffen.

Im Gegensatz zu einem Beamten wird die VBL zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, nicht angerechnet und ist in diesem fiktiven Niveau (48 %) nicht enthalten. Auch kann ein Arbeitnehmer, der mehr als 40 bzw. 45 Jahre arbeitet, seine Rente durch zusätzliche Beitragszeiten auf mehr als "48 %" verbessern, bei Beamten ist dagegen bei der Höchstversorgung immer Schluss.

Bei Beamten ist das Verhältnis ebenfalls vor Steuern, allerdings auch vor den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Im Gegensatz zur gesetzlichen RV bezieht sich das Niveau im Wesentlichen auf das letzte, ruhegehaltfähige Gehalt und nicht auf das durchschnittliche Einkommen des gesamten Berufslebens. 

Derzeit ist die steuerliche Belastung der Beamten auch noch größer als die der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL. Auch kann die Belastung für die private KV und PV, je nach Familiensituation, im Alter deutlich kostspieliger sein als bei gesetzlich krankenversicherten.

Tendenziell gebe ich Dir Recht, in der Regel ist die Versorgung der Beamten besser als die der Tarifbeschäftigten. Die Differenz ist oft nicht so groß, wie in der Bevölkerung angenommen und im bestimmten Konstellationen kann auch ein Tarifbeschäftigter auf ein höheres Nettoeinkommen im Rentenalter kommen als ein Beamter.

Daher kann es auch einem Beamten nicht schaden, zusätzlich zur Beamtenversorgung noch weitere Rücklagen für das Alter aufzubauen.