Autor Thema: AN:gewünschte Mitnahme der Stufe und Stufenlaufzeit VS AG: Stufenvorweggewährung  (Read 2162 times)

Peter1

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Liebes Forum,

zum 01.01.24 möchte ich eine neue Stelle beginnen. Es handelt sich dabei um eine TV L Stelle, befristet finanziert aus Drittmitteln.

In einem sehr, sehr ähnlichen Tätigkeitsbereich wie die zukünftige Stelle, habe ich bereits 10 Monate im gleichen Bundesland (TV-L), aber einer anderen Behörde, gearbeitet. Dort war ich in der gleichen Endgeldgruppe in der Stufe 2 angesiedelt.

Mein jetziger Arbeitsvertrag (auch befristet) endet zum 1.11.23, daher bin ich zwischen beiden Stellen zwei Monate Arbeitslos.

Jetzt zu meinem Punkt, ich möchte meine Berufserfahrung gerne mitnehmen, sodass die Wartezeit zwischen der Stufe 2 (meiner jetzigen) und der Stufe 3 sich nicht wieder auf 24 Monate ansteigt (10 Monate habe ich ja bereits in der Endgeldgruppe gearbeitet)

Der zukünftige Arbeitgeber hat mit mitgeteilt, dass ich lediglich eine Stufenvorweggewährung stattfinden kann, sprich in werde nur vom Gehalt in der gleichen Endgeldgruppe in die Stufe 2 eingeordnet. Ich war kein volles Jahr in der Endgeldgruppe und der Übergang ist nicht nahtlos (2 Monate Arbeitslos dazwischen)

Durch die Vorweggewährung der Stufe 2 wird nicht einmal meine jetzige Stufe in der gleichen Endgeldgruppe anerkannt, sodass ich zwar das Gehalt der Stufe 2 bekomme, aber meine Wartezeit auf Stufe 3, nicht 14 Monate (wie von mir gewünscht), nicht 24 Monate (normal, bei Beginn der Stufe 2 zur Stufe 3), sondern 36 Monate lang dauert.

Leider blicke ich im TV-L derzeit nicht mehr durch und wollt um Rat fragen, ob sich rechtlich da wirklich noch auf irgendetwas hinweisen lässt oder dort eventuell ein Fehler gemacht wurde von Seiten des AG. Es wirkt auf mich sehr AN unfreundlich, wenn das TV-L sowas zulässt bzw. sogar unterstützt.

Vielen Dank

Peter

ACDSee

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Die Stufenlaufzeit ist die Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber. Fraglich ist für mich somit, ob das Land in deinem Fall nicht ggf. dein Arbeitgeber bleibt, du nur die Behörde wechselst oder ob du tatsächlich den Arbeitgeber wechselst.

Läuft dein Arbeitsvertrag aus und wird nicht bei selben Arbeitgeber fortgesetzt, hast du keine Stufenlaufzeit mehr.
Denn fängst du bei einem anderen AG an, handelt es sich um eine Neueinstellung. Erworbene Stufenlaufzeiten werden dann nach § 16 TVL angerechnet und zwar genau so, wie du schreibst.

Du kannst natürlich mehr fordern, wenn dir das nicht reicht. Das musst du tun, bevor du unterschreibst. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Dein neuer AG kann auch Stufenlaufzeiten bei guten Leistungen verkürzen. Das könntest du dir ggf. zusichern lassen (ist halt eine Kann-Regelung, keine Verpflichtung, wenn nicht explizit vereinbart).

cyrix42

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Moin,

hast du in deinem bisherigen Arbeitsverhältnis Aufgaben übertragen bekommen, die deinen zukünftigen insoweit entsprechen, dass du deine Tätigkeit i.W. unverändert fortsetzen könntest? (Dies bedeutet insbesondere, dass du in der gleichen Entgeltgruppe beschäftigt warst und sein wirst.) Wenn ja, dann hast du einschlägige Berufserfahrung erworben. Hast du davon mindestens 12 Monate, so musst du zumindest in Stufe 2 eingestellt werden. (§16 Absatz (2) Satz 3.) Zwar ist solche Berufserfahrung nach einer größeren Lücke nicht mehr einschlägig; allerdings erst nach mehr als 6 Monaten (Protokollerklärung Nr. 3 zu diesem Absatz).

Dies wäre das, was dir in jedem Fall zusteht und du auch einklagen könntest.

Darüberhinaus ist die Aussage, man "könne" nur eine Stufenvorweggewährung durchführen, falsch: Dein neuer Arbeitgeber kann (muss aber nicht) Zeiten vorheriger förderlicher Berufserfahrung ganz oder teilweise anrechnen (Satz 4 entsprechender Absatz), sofern Personaldeckungsbedarf besteht. Förderlich ist dabei, was der neuen Beschäftigung nützt; dies kann alles mögliche sein, wofür man einen Arbeitsvertrag hatte, und wird durch den neuen AG festgestellt. Und Personaldeckungsbedarf besteht, wenn der/die Ausgewählte sonst nicht kommen würde.

Sprich: Man kann schon dir deine volle Berufszeit anrechnen; aber ein Recht darauf hast du nicht. Du kannst aber natürlich verhandeln und sagen, dass du nur dann kommst, wenn dir deine bisherige Berufszeit als förderliche Zeiten anerkannt werden. Dann kann der potentielle neue AG entscheiden, ob er nun dies durchführt -- oder eine andere Person, die für ihn billiger ist, findet...

oorschwerbleede

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Ich würde sogar eine weitere Variante in den Raum stellen: Bei der Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung, die bei demselben AG erworben wurde, ist es laut Kommentierung zum TV-L und dem Urteil des BAG vom 21.02.2013 (Az. 6 AZR 524/11) zwingend, dass die Restzeiten der Stufe anzuerkennen sind, wenn keine schädliche Unterbrechung nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Abs. 2 vorliegt. Das heißt dann, Zuordnung zur Stufe 2 und Anerkennung der 10 Monate Restzeit auf die Stufenlaufzeit.

cyrix42

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Wenn es sich um den gleichen Arbeitgeber handelt, stimmt dies. Wenn nicht, dann siehe oben. Ob in beiden Fällen das Land der AG ist, kann nur der Threadersteller durch Blick in seine Arbeitsverträge feststellen.

Peter1

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Vielen Dank für eure Antworten.

Ich dachte bei einem TV-L Vertrag ist immer das Land der AG und nicht die Behörde. Da innerhalb desselben Bundeslandes nur die Behörde gewechselt wird (mit einer Unterbrechung von 2 Monaten) müsste die Mitnahme der Stufe 2 in der selben Endgeldgruppe (mit gleichen Aufgabengebiet) und der dort gesammelten Arbeitserfahrung (10 Monate) mitgenommen werden können (mir wird ja explizit von der neuen Behörde gesagt, dass es rechtlich nicht geht). Eigentlich müsste der Fall greifen, der von @oorschwerbleede beschrieben wurde bzw. auf das können und wohlwollen der neuen Behörde hoffen.

cyrix42

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Relevant ist, wer im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber auftritt. Wenn dies "Land X, vertreten durch Behörde S/B" ist, ist es jeweils der gleiche. Allerdings treten z.B. einige Unis als eigene Arbeitgeberinnen auf; daher die Nachfrage.

Peter1

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Relevant ist, wer im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber auftritt. Wenn dies "Land X, vertreten durch Behörde S/B" ist, ist es jeweils der gleiche. Allerdings treten z.B. einige Unis als eigene Arbeitgeberinnen auf; daher die Nachfrage.

Dankeschön! Es handelt sich dabei tatsächlich um das Bundesland vetreten durch die Behörde.