Autor Thema: Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)  (Read 1551 times)

mphstat

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Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)
« am: 29.10.2023 15:41 »
Hallo,

Bis Ende 2022 war ich als WissMA über 16 Jahre befristet nach WissZVG im Bundesland B, Uni X. Danach war ich gewechselt an eine Uni in Bundesland A.

Seit 10/2023 bin ich wieder zurückgewechselt ins Bundesland B, wurde neu angestellt in Uni Y. Diesmal wurde ich befristet nach TzBfG, §14 Abs. 2, d.h. ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds.
Ist eine sachgrundlose Befristung hier wirksam, denn es liegt in meinem Falle eine (langjährige) frühere Beschäftigung in Bundesland B vor, auch wenn es nun eine andere Uni ist?
Im Arbeitsvertrag steht jedesmal: "Zwischen dem <Bundesland B>, vertreten durch <Uni...>".
Somit ist das Bundesland der Arbeitgeber, die Uni der Arbeitsort?

Was bedeutet hier TzBfG, §14 Abs. 2. Satz 2:
Zitat
Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Könnte man nach einer Befristung nach TzBfG eigentlich wieder nach WissZVG verlängert werden?
Welche Konsequenzen ergeben sich hier eigentlich zur Befristungshöchstdauer?

Vielen Dank für eure Antworten.


cyrix42

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Antw:Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)
« Antwort #1 am: 29.10.2023 20:12 »
Zu deinen Fragen:

*) Ich sehe nicht, dass die Befristung unwirksam wäre, da die vorhergehende Befristung ggü. dem Bundesland B nicht nach dem TzBfG erfolgte.
*) Wenn es da so steht, dann, ja, ist jedesmal das Bundesland der Arbeitgeber und die jeweilige Uni nur die Behörde/ Körperschaft, in der du eingesetzt bist.
*) Prinzipiell ist auch nach einer Beschäftigung mit TzBfG wieder eine nach WissZeitVG möglich. Für letztere braucht es aber wieder das Ziel und die Möglichkeit/ Gelegenheit der Weiterqualifikation (z.B. Habilitation). Außerdem werden nach dem WissZeitVG explizit alle vorhergehenden Beschäftigungszeiten (nach Abschluss des Masters/ Diploms) auf die Fristen angerechnet. Mit 16 Jahren dürftest du selbst in Medizin, selbst mit Corona-Bonus da i.W. alles aufgebraucht haben.
*) Siehe vorherige Frage.

mphstat

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Antw:Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)
« Antwort #2 am: 30.10.2023 00:40 »
Vielen Dank für die Einschätzung.
Ich hatte gedacht, der § 14 des TzBfG bzgl. sachgrundloser Befristung bezieht sich auf Vorbeschäftigungen, egal welcher Art und nach welcher Gesetzesgrundlage (WissZVG oder TzBfG).

Zitat
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; (...) Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. (...)

Gibt es beim TzBfG das Problem der Höchstbefristungsdauer ähnlich wie beim WissZVG?

cyrix42

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Antw:Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)
« Antwort #3 am: 30.10.2023 04:23 »
Ich muss mich korrigieren: Du hast völlig recht, eine sachgrundlose Befristung gemäß TzBfG schließt ein vorheriges Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber aus, jedenfalls eines in den letzten drei Jahren.

Ggf. wäre aber eine Befristung mit Sachgrund (z.B. nur vorübergehend zur Verfügung stehende [Projekt-]Gelder) denkbar.

Siehe auch https://www.forschung-und-lehre.de/recht/das-andere-befristungsrecht-258

mphstat

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Antw:Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)
« Antwort #4 am: 30.10.2023 15:11 »
Danke für die Antworten & Link!
Dann hat hier jemand übersehen, dass der AG das Bundesland ist, nicht die Uni bzw. das Klinikum? :-\
Die Vorbeschäftigung beim selben Bundesland liegt hier <1 Jahr zurück.
Je nach Situation, vorausgesetzt, dass beide Seiten an einer Weiterbeschäftigung interessiert wären, würde es sich lohnen, die 'sachgrundlose Befristung' rechtzeitig vor Vertragsende rechtlich prüfen zu lassen?


oorschwerbleede

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Antw:Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)
« Antwort #5 am: 30.10.2023 15:22 »
Ich muss mich korrigieren: Du hast völlig recht, eine sachgrundlose Befristung gemäß TzBfG schließt ein vorheriges Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber aus, jedenfalls eines in den letzten drei Jahren.

Ggf. wäre aber eine Befristung mit Sachgrund (z.B. nur vorübergehend zur Verfügung stehende [Projekt-]Gelder) denkbar.

Siehe auch https://www.forschung-und-lehre.de/recht/das-andere-befristungsrecht-258

Aus reiner Neugier: Wo nimmst du die 3 Jahre als Frist für eine Vorbeschäftigung her? Aus dem TzBfG direkt nicht, da steht nichts drin. Ich war bislang der Auffassung, dass es keine zeitliche Beschränkung in der Hinsicht gibt...

cyrix42

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Antw:Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)
« Antwort #6 am: 30.10.2023 16:18 »
Aus dem verlinkten Artikel:

Zitat
Vorherige Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber wirken nach dem Wortlaut des TzBfG als Sperre für die sachgrundlose Befristung. Das führt – jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage – dazu, dass beispielsweise eine zweiwöchige Tätigkeit als Aushilfe während des Studiums beim Freistaat Bayern die spätere sachgrundlose Befristung an einer bayerischen Hochschule ausschließt. Das Bundesarbeitsgericht hatte wegen dieser zugegebenermaßen im Einzelfall recht absurden Folge in einer Entscheidung vom 6. April 2011 (Az. 7 AZR 716/09) den Begriff des "zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses" eingeschränkt und nur Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der geplanten Neueinstellung als Ausschlussgrund für eine spätere sachgrundlose Befristung berücksichtigt. Dem sind jedoch nicht alle deutschen Arbeitsgerichte gefolgt, so dass die Fragestellung, ob die Einschränkung des Begriffs des "vorherigen Arbeitsverhältnisses", wie sie das Bundesarbeitsgericht vorgenommen hat, verfassungsgemäß ist, derzeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorliegt (Az. 1 BvL 7/14).

(Hervorhebung durch mich)

cyrix42

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Antw:Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)
« Antwort #7 am: 30.10.2023 17:30 »
Sucht man nach dem genannten Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht, findet man dann auch das entsprechende Urteil aus dem Jahr 2018. Dort stellt es klar, dass das BAG mit seiner Auslegung (sachgrundlose Befristung beim gleichen Arbeitgeber nach 3 Jahren wieder möglich) zu weit gegangen und dabei verbotener Weise selbst gesetzgeberisch tätig geworden ist. Es bleibe bei der Auslegung im Wortlaut, dass eine sachgrundlose Befristung nur bei der ersten Anstellung bei einem Arbeitgeber möglich ist.

@mphstat: So, wie ich das gerade sehe, ist die Befristung wohl ungültig und du hast einen unbefristeten Vertrag geschlossen. Jedenfalls dann, wenn explizit auf eine sachgrundlose Befristung Bezug genommen wurde.

oorschwerbleede

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Antw:Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)
« Antwort #8 am: 01.11.2023 13:51 »
Danke dir cyrix für die Historie dazu. Ich kenne es auch ohne zeitliche Begrenzung, aber konnte es nicht belegen...