Hallo,
es wird ein AV für max. 2 Jahre geschlossen (zeitliche Befristung), der aber bei Zielerreichung auch vorher beendet werden kann (Zweckbefristung).
Die ersten sechs Monate sollen Probezeit sein.
Sind 6 Monate bei max. 2 Jahren verhältnismäßig?
Falls nein, was könnte die Folgen sein? Könnte der geschlossene AV mit einer zu langen Probezeit bzgl. dieses § unrechtmäßig sein, womit der befristete AV unbefristet wäre?
Danke.
Gruß