Hallo Lisalorena,
wenn das bestehende Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und wenn (bei freiem Träger nicht zwingend) der TVöD-VKA vollumfänglich Anwendung findet: Die stufengleiche Höhergruppierung ist in dessen § 17 Abs. 4a.1 geregelt.
Link:
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/230422_TV%C3%B6D_V_AEV_18_Lesefassung_Stand_01_08_2023_WS.pdfIch bin von 'ungelernte' Teilzeit-Zweitkraft in S2 Stufe 5 nach der PiA zur Erzieherin als Gruppenleitung in die S8a Stufe 5 höhergruppiert worden, weil mein bestehende Arbeitsvertrag in diesem Punkt (Gruppenleitung) geändert wurde.
Eine Vertragsänderung ist auch übliche Voraussetzung für eine Höhergruppierung, da diese idR. eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit erfordert.
Bei mir wäre aber auch ohne Vertragsänderung eine Höhergruppierung erfolgt, weil mit bestandener Erzieherprüfung das Manko der fehlenden einschlägigen Ausbildung weggefallen ist, auf Grund dessen ich nicht in die S3 (Kinderpflegerin 'oder höher' mit Qualifikation und entsprechender Tätigkeit) sondern nur als (nicht ausreichend qualifizierte) Beschäftigte in der Tätigkeit einer Kinderpflegerin in die S2 eingruppiert war.
Du müsstest bislang als (nicht ausreichend qualifizierte) Beschäftigte in der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin in die EG S8b Fallgruppe 3 eingruppiert sein. Mit bestandener Prüfung bist Du auch ohne Änderung der auszuübenden Tätigkeit höherzugruppieren, weil Du seitdem 'Sozialarbeiterin mit entsprechender Tätigkeit' bist.
Bei einem Neuvertrag käme es auf eine einschlägige Berufserfahrung als Sozialarbeiterin an, aber eine Höhergruppierung ist ja eben keine Neueinstellung.
Du müsstest klären, ob für dich der 'ganze' TVöD gilt oder nur bestimmte Passagen (Anlehnung). Das ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.
Im Zweifel solltest Du dich vom Betriebs-/Personalrat oder arbeitsrechtlich (anwaltlich oder gewerkschaftlich) (erst-)beraten lassen.
Viele Grüße
PiA