Autor Thema: Nachzahlung VBL  (Read 3276 times)

MartinaB

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Nachzahlung VBL
« am: 31.10.2023 09:52 »
Hallo zusammen,
ich bin als wissenschaftlicher Mitarbeiter unter TVL13/2 angestellt. Im Rahmen einer Vertragsverlängerung im Jahr 2022 hat mein Arbeitgeber leider versäumt dies an die VBL weiterzuleiten. Somit wurden im Zeitraum 11/2022 - 07/2023 weder Beiträge vom AG, noch vom AN an die VBL (Pflichtversicherung) gezahlt. Dies ist mir mit der Bezügemitteilung Juli 2023 aufgefallen. Im August wurden dann die fehlenden Beiträge gesammelt an die VBL gezahlt, bzw. mir die AN-Anteile vom Gehalt abgezogen. Ist dies für diesen langen Zeitraum rechtens oder sollten meine Anteile auch nur für die vergangenen drei Abrechnungszeiträume eingefordert werden?

Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße
Martina

chetti

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Antw:Nachzahlung VBL
« Antwort #1 am: 01.11.2023 11:32 »
Hallo Martina,

die von Dir bezeichneten "vergangenen drei Abrechnungszeiträume" beziehen sich vermutlich auf den § 28g SGB IV. Danach darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen ein unterbliebener Abzug des vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nachgeholt werden.

Das gilt aber nur für die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit).

Für die Arbeitnehmeranteile zur VBL ist diese Bestimmung nicht einschlägig.

Vielmehr dürfte m.E. hier die in § 37 TVöD geregelte Ausschlußfrist in Frage kommen.

ISN

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Antw:Nachzahlung VBL
« Antwort #2 am: 03.11.2023 13:41 »
Das ist richtig. Die Einbehaltung der VBL-Arbeitnehmeranteile fällt nicht unter § 28 g SGB IV, sondern unterliegt der Ausschlussfrist des § 37 TVöD bzw. hier § 37 TV-L. Wenn die unterbliebene Einbehaltung im Juli 2023 bemerkt und dir gegenüber der Anspruch auf rückwirkende Einbehaltung ebenfalls im Juli erhoben wurde, durfte die Einbehaltung 6 Monate rückwirkend, also ab Januar 2023 erfolgen.

Aleachim

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Antw:Nachzahlung VBL
« Antwort #3 am: 03.11.2023 14:01 »
Hallo,
da bin ich auch auf der Suche nach einer zuverlässigen Aussage.
Bei mir ist es allerdings noch viel komplexer, denn bei mir wurde beim Wechsel der Gesellschaft innerhalb der Firma versäumt, weiterhin in die VBLU einzuzahlen.
Dies wurde von mir allerdings erst nach vielen Jahren festgestellt.
Wie stehen meine Chancen, dass da noch was nachgezahlt wird? Ich gehe leider davon aus, dass erst ab sofort wieder gezahlt wird.

Kann mir jemand helfen? Es ist in der Firma noch in der Prüfung innerhalb der Personalabteilung.

Viele Grüße, Michaela

ISN

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Antw:Nachzahlung VBL
« Antwort #4 am: 03.11.2023 14:11 »
Du solltest hierzu einen eigenen Thread eröffnen, da VBLU überhaupt nichts mit der VBL zu tun hat. Außerdem geht es in deinem Fall anscheinend nicht darum, ob dein Arbeitgeber eine unterbliebene Beitragseinbehaltung nachholen darf, sondern ob er verpflichtet ist, Beiträge an den VBLU nachzuentrichten.

andi1504

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Antw:Nachzahlung VBL
« Antwort #5 am: 03.11.2023 17:02 »
Das ist richtig. Die Einbehaltung der VBL-Arbeitnehmeranteile fällt nicht unter § 28 g SGB IV, sondern unterliegt der Ausschlussfrist des § 37 TVöD bzw. hier § 37 TV-L. Wenn die unterbliebene Einbehaltung im Juli 2023 bemerkt und dir gegenüber der Anspruch auf rückwirkende Einbehaltung ebenfalls im Juli erhoben wurde, durfte die Einbehaltung 6 Monate rückwirkend, also ab Januar 2023 erfolgen.

Ich sehe in diesem Fall die tarifliche Ausschlussfrist eigentlich nicht. Die Anwendung der Ausschlussfrist bezieht sich auf Ansprüche des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer und umgekehrt. Jedoch handelt es sich im konkreten Fall nicht um Ansprüche des Arbeitgebers sondern der VBL. Ähnlich gelagert ist es ja auch bei Ansprüchen der Sozialversicherungsträger in Bezug auf die SV-Beiträge bzw. der Finanzverwaltung in Bezug auf die Lohnsteuer.

Sollte die tarifliche Ausschlussfrist doch auch in diesem Fall maßgeblich sein, dann hätte der AG seinen Beitragsteil (Umlage- und Sanierungsgeld) auch nur lediglich im Rahmen der 6 Monate nachzahlen brauchen.

ISN

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Antw:Nachzahlung VBL
« Antwort #6 am: 03.11.2023 17:55 »
Bei der rückwirkenden Einbehaltung der VBL-Arbeitnehmeranteile vom Entgelt handelt es sich um einen Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, der der Ausschlussfrist unterliegt. Die Beitragsnachentrichtung des Arbeitgebers an die VBL unterliegt dagegen nur der Verjährung.