Autor Thema: Verantwortlicher für Arbeitssicherheit  (Read 2952 times)

Sonnenblume1996

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Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« am: 31.10.2023 12:07 »
Hallo zusammen,

mein Aufgabengebiet wird momentan etwas umstrukturiert und ich werde künftig auch für den Bereich Arbeitssicherheit verantwortlich sein.
Ist dies ein Grund für eine Höhergruppierung? Momentan bin ich in EG 6 eingruppiert mit normalen Bürotätigkeiten (bin Quereinsteiger und keine gelernte Verwaltungsfachangestellte, habe allerdings eine kaufmännische Ausbildung). Der zeitliche Anteil für den neuen Bereich wird bestimmt 15-20% meiner Stellenbeschreibung einnehmen. Meiner Ansicht nach habe ich hier auch mehr Verantwortung und muss selbständiger arbeiten als bisher (Einberufung von ASA-Sitzungen, Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen,...). Ist eine höhere Entgeltgruppe hier dann gerechtfertigt?

Vielen Dank vorab für alle hilfreichen Antworten.

MfG

Thomber

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #1 am: 31.10.2023 12:15 »
Hallo,

ich kann dazu immerhin sagen, dass bei uns so eine Stelle mit über 50% Anteil für Arbeitssicherheit, Brandschutz usw. mit EG9b bewertet ist.
Es gibt oder gab aber im Netz auch EG12-Stellen mit solchen Tätigkeiten. ("Sicherheitsingenieur"?...)

Soll heißen:  Eine EG6 halte ich für zu wenig.


PS: Wir suchen ab 01.01.2024 jemanden.   ;)   

Faunus

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #2 am: 31.10.2023 12:28 »
Sicherheitsbeauftragter oder Sicherheitsverantwortlicher?
Ein Bürobereich ein Technikum, ein Labor, ein Operationssaal etc.
Ein Stockwerk, ein Gebäude, mehrere Gebäude oder ein ganzes Ministerium?




Thomber

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #3 am: 31.10.2023 12:32 »
Interessant dazu:

https://www.sicherheitsbeauftragter-online.de/sibe-sifa-unterschied


________________________
WER KANN ZUR FACHKRAFT FÜR ARBEITSSICHERHEIT BESTELLT WERDEN?

Es gibt keine eigentliche Berufsausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Sondern die zu bestellende Person muss drei Voraussetzungen erfüllen:

1. Vorliegen einer beruflichen Basisqualifikation
2. Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und
3. Erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrgangs zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Als berufliche Basisqualifikation nennt die DGUV-Vorschrift 2 im § 4 die
• Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen bzw. einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften oder
• die Qualifikation als staatlich anerkannter Techniker oder vier Jahre Berufserfahrung als Techniker oder
• die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder vier Jahre Tätigkeit in der Funktion als Meister.
(Quelle: https://www.tuvsud.com/de-de/store/akademie/themenwelt/arbeitssicherheit-und-gesundheitsschutz/fachkraft-fur-arbeitssicherheit-3.0?utm_source=google&utm_medium=cpc&utm_campaign=DSA%20AKD&utm_term=&s_kwcid=AL!14017!3!583103945975!!!g!!&gclid=EAIaIQobChMIlfbop5igggMVIJGDBx1BOg2DEAAYAiAAEgIXVvD_BwE)

Faunus

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #4 am: 31.10.2023 12:35 »
Interessant dazu:

https://www.sicherheitsbeauftragter-online.de/sibe-sifa-unterschied


Eine Sicherheitsfachkraft würde hier nicht fragen, sondern den Unterschied zw. Beauftragten und Vetrantwortllichen kennen, da entsprechendes Fachwissen ja vorhanden sein muss.

Ergo bringt es der Fragestellerin nichts, weil die/der Verantwortliche kann Fragesteller bis ca. E12/E13 nicht sein nicht sein und Beauftragte muss halt einer machen - da reicht Fachkompetenz als Büroangestellte, Laborant, OP-Schwester...
« Last Edit: 31.10.2023 12:45 von Faunus »

Thomber

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #5 am: 31.10.2023 12:38 »
Die Fragestellende Person ist noch nicht in dem Bereich tätig.

Um eine Tätigkeit einer Entgeltgruppe zuordnen zu können ist die Recherche auf jeden Fall lohnenswert.

MoinMoin

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #6 am: 31.10.2023 12:49 »
Hallo,

ich kann dazu immerhin sagen, dass bei uns so eine Stelle mit über 50% Anteil für Arbeitssicherheit, Brandschutz usw. mit EG9b bewertet ist.
Es gibt oder gab aber im Netz auch EG12-Stellen mit solchen Tätigkeiten. ("Sicherheitsingenieur"?...)

Soll heißen:  Eine EG6 halte ich für zu wenig.


PS: Wir suchen ab 01.01.2024 jemanden.   ;)
Selbst wenn man 80% EG6 Tätigkeit macht und 20% EG12 Tätigkeit
Was für ein Entgelt bekommt man dann?

EG6

Thomber

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #7 am: 31.10.2023 12:53 »
Dann EG6, ja, leider.
Deshalb der Hinweis auf Stellenausschreibungen...



Sonnenblume1996

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #8 am: 31.10.2023 14:03 »
Vielen Dank schonmal für eure zahlreichen Antworten!
Ich kann leider weder ein Studium noch einen Techniker oder sonstiges vorweisen. Die Bearbeitung der genannten Tätigkeiten hat bisher die Personalstelle übernommen, welche zwar von Haus aus höher gruppiert ist, jedoch auch kein Studium o.Ä. vorlegen kann.
Das mit dem prozentualen Anteil der jeweiligen "Entgeltgruppen-Tätigkeit" macht Sinn, jedoch frage ich mich bei meinem Fall, ob nicht der Anteil an selbständiger Arbeit höher wird und dies in der Stellenbeschreibung angepasst werden muss und dann evtl. eine Eingruppierung in EG 7 bspw. möglich ist? EG9 oder höher verlange ich gar nicht. Aber was laut aktuellem Stand auf mich zukommt habe ich schon sehr das Gefühl, mehr Entscheidungen alleine treffen zu müssen und Prozesse selbständiger zu steuern.

MfG

Sonnenblume1996

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #9 am: 31.10.2023 14:07 »
Bei EG 7 müsste ja z.B. 1/5 selbständige Arbeit, bei EG 8 1/3 vorliegen wenn ich mich nicht täusche und da frage ich mich jetzt ob dieser Bereich da "angerechnet" werden kann und wenn ja inwiefern.
Der Begriff "selbständiges Arbeiten" ist ja seeeeehr dehnbar und wird wahrscheinlich auch von jedem Arbeitgeber bzw. von jeder Führungskraft anders ausgelegt...

Thomber

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #10 am: 31.10.2023 14:35 »
Bei EG 7 müsste ja z.B. 1/5 selbständige Arbeit, bei EG 8 1/3 vorliegen wenn ich mich nicht täusche und da frage ich mich jetzt ob dieser Bereich da "angerechnet" werden kann und wenn ja inwiefern.
Der Begriff "selbständiges Arbeiten" ist ja seeeeehr dehnbar und wird wahrscheinlich auch von jedem Arbeitgeber bzw. von jeder Führungskraft anders ausgelegt...


Jep so isses.

Ich halte die Tätigkeit in diesem Bereich für sehr wichtig, denn, wenn etwas passiert trägt Dein Vorgesetzter oder aber auch direkt die Behördenleitung die persönliche Verantwortung!   Die Beratung durch Dich in sicherheitstechnischen Fragen kann also echt wichtig sein und man muss den Verantwortungsträgern vielleicht einfach nur mal deutlich machen, was passiert, wenn man diese Tätigkeit so unter Wert (meine Meinung) verkauft.   Aber wie sagt man es dem Cheffe?....  ;)   

Organisator

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #11 am: 31.10.2023 15:09 »
Bei EG 7 müsste ja z.B. 1/5 selbständige Arbeit, bei EG 8 1/3 vorliegen wenn ich mich nicht täusche und da frage ich mich jetzt ob dieser Bereich da "angerechnet" werden kann und wenn ja inwiefern.
Der Begriff "selbständiges Arbeiten" ist ja seeeeehr dehnbar und wird wahrscheinlich auch von jedem Arbeitgeber bzw. von jeder Führungskraft anders ausgelegt...


Jep so isses.

Ich halte die Tätigkeit in diesem Bereich für sehr wichtig, denn, wenn etwas passiert trägt Dein Vorgesetzter oder aber auch direkt die Behördenleitung die persönliche Verantwortung!   Die Beratung durch Dich in sicherheitstechnischen Fragen kann also echt wichtig sein und man muss den Verantwortungsträgern vielleicht einfach nur mal deutlich machen, was passiert, wenn man diese Tätigkeit so unter Wert (meine Meinung) verkauft.   Aber wie sagt man es dem Cheffe?....  ;)   

Die Wichtigkeit und die Verantwortung sind hier jedoch nicht eingruppierungsrelevant. Hier müsste TE darlegen, wo er selbständige Tätigkeiten sieht.

Diese sind überigens nicht dehnbar, sondern vom BAG festgelegt. Es bedarf eines eigenen Ermessens-, Beurteilungs- oder Entscheidugnsspielraums unter Anwendung gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse.

Die Einberufung von ASA-Sitzungen wäre insoweit keine selbständige Leistung, sondern typische Sekretariatsarbeit, die z.B. beim Bund übertrariflich nach E4 eingruppiert ist.

MeinerEiner

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #12 am: 02.11.2023 07:37 »
Wäre es nicht auch fraglich, ob die Zuweisung dieser Aufgabe überhaupt billigem Ermessen entspricht.
Es muss doch anscheinend auch eine gewisse Vorbildung in diesem Bereich vorliegen, um solch einer verantwortungsvollen Tätigkeit überhaupt gewachsen zu sein.

heike2106

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #13 am: 02.11.2023 08:30 »
Wird denn deine Stellenbeschreibung damit geändert? Also wird dir diese zusätzliche Aufgabe wirksam übertragen?

Bei neuer Stellenbeschreibung müsste automatisch auch eine Stellenneubewertung erfolgen.

Welche EG dabei herauskommt kann dir hier niemanden genau sagen. Da fehlen zu viele Details im Aufgaben- und Verantwortungsspektrum.

Buero 72

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Antw:Verantwortlicher für Arbeitssicherheit
« Antwort #14 am: 02.11.2023 12:12 »
Hallo zusammen,

mein Aufgabengebiet wird momentan etwas umstrukturiert und ich werde künftig auch für den Bereich Arbeitssicherheit verantwortlich sein.
Ist dies ein Grund für eine Höhergruppierung? Momentan bin ich in EG 6 eingruppiert mit normalen Bürotätigkeiten (bin Quereinsteiger und keine gelernte Verwaltungsfachangestellte, habe allerdings eine kaufmännische Ausbildung). Der zeitliche Anteil für den neuen Bereich wird bestimmt 15-20% meiner Stellenbeschreibung einnehmen. Meiner Ansicht nach habe ich hier auch mehr Verantwortung und muss selbständiger arbeiten als bisher (Einberufung von ASA-Sitzungen, Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen,...). Ist eine höhere Entgeltgruppe hier dann gerechtfertigt?

Vielen Dank vorab für alle hilfreichen Antworten.

MfG

Ich glaube, hier wird etwas verwechselt, wenn ich die Zeilen richtig interpretiere (da kann ich ja auch falsch liegen...)
Als Sicherheitsbeauftragte/r ist man während seiner Arbeitszeit ehrenamtlich tätig (so ähnlich wie im Personalrat) und bekommt dafür eine (stundenweise bzw. je nach Aufwand tageweise) Freistellung von der ursprünglichen Tätigkeit. Eine andere Eingruppierung kann also wie bei Personalrattätigkeit dafür nicht geltend gemacht werden.
Sicherheitsfachkraft (Sifa) wird man dagegen nur, wenn man die entsprechende Ausbildung vorweisen kann UND vom AG als solche bestellt wird. I. d. R. sind das Ingenieure o. Techniker mit jahrelanger Zusatzausbildung und daher arbeiten die meisten Unternehmen mit externen Sifas zusammen.
Die Sicherheitsbeauftragten arbeiten mit der Sifa eng zusammen, kennen die Gegebenheiten im Unternehmen genau und sind eher Multiplikatoren. Sicherheitstechnische Beratung machen sie NICHT! Weisungsbefugt sind sie ebenfalls nicht.
Sie sollen Schwachstellen erkennen und die Beschäftigten motivieren, sich arbeitsschutzkonform zu verhalten sowie den AG gemeinsam mit der Sifa und Betriebsarzt/ärztin beraten und Maßnahmen vorschlagen, die zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit beitragen. Ich hoffe, Du hast auch Lust dazu und wurdest nicht "verdonnert"?
Die Einberufung vom ASA (Arbeitsschutz-Ausschuss) ist also eher organisatorischer Natur, Orga, Nach- und Vorbereitung und Information aller Beteiligten etcpp. Gefährdungsbeurteilung (GB) erstellen ist nicht ganz einfach, davon rate ich allen Laien nachdrücklich ab! Das sollten Fachleute gemeinsam mit den Leuten am Arbeitsplatz tun.  Soll nicht heißen, dass der Fragesteller kein Fachmann/Fachfrau bist, das ist allgemein gemeint und dieser macht auch keine Angaben dazu. 
Es gibt für die Sicherheitsbeauftragten gute Weiterbildungen, diese sind z. T. auch Pflicht und ich würde dieses Amt nicht ohne die entsprechenden Kenntnisse übernehmen.