Nein. Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass Erholungsurlaub genommen werden muss. (Siehe §7 Absatz (3) BUrlG) Eizige Ausnahme ist, dass dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Dann -- und nur dann -- besteht die Möglichkeit und auch die Pflicht der Abgeltung.
Wenn ein Hinweis vom AG an die Beschäftigte erfolgt, dass der Resturlaub verfällt, dann kann dieser -- auch dann, wenn aus Krankheitsgründen dieser bisher nicht genommen wurde, nach 18 Monaten verfallen. Die Frist dürfte bei dem geplanten Sonderurlaub leicht überschritten werden.