(§ 20 Absatz 2 ab 1. Januar 2022:)(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppenin den Entgeltgruppen ab dem Kalenderjahr 20221 bis 4 87,43 v.H.5 bis 8 88,14 v.H.9a bis 11 74,35 v.H.12 und 13 46,47 v.H.14 und 15 32,53 v.H.der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. 2Für die Anwendung des Satzes 1werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenent-gelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgelt-gruppe 14 zugeordnet.