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[NW] Schule - Beförderung nach A15

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anucard:
Hallo zusammen,
ich bin nun schon seit einigen Jahren stiller Mitlesen des Forums und habe mich stets über die hilfreichen  Informationen erfreut, die ich hier entnehmen durfte.
Nun habe ich eine Frage, deren Beantwortung ich auch bei Nutzung der Suche-Funktion nicht klären konnte.

Zum Kontext: Im Bewerbungsportal STELLA (Beförderungsstellen) sind mehrere Stellen für Funktionsstellen als "Fachleiter/-in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (w/m/d). ..." in einem Regierungsbezirk ausgeschrieben. Diese sind mit dem Hinweis auf § 28 Abs. 1 LVO versehen. Darüber hinaus hat die zuständige Bezirksregierung als einzige Bezirksregierung NRWs nun unter den den besonderen Hinweisen folgende Einschränkung getroffen:
"Bewerben können sich ausschließlich Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 14 der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte von öffentlichen Gymnasien im Regierungsbezirk [...]"

Zur Zeit bin ich Oberstudienrat an einer Gesamtschule im entsprechenden Regierungsbezirk und damit scheinbar vom Bewerbungsverfahren bereits vorab ausgeschlossen.
Daher meine Frage: Ist diese Einschränkung der Bezirksregierung unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Beamtentum statthaft?

Vielen Dank vorab für eure Hinweise und Antworten!

Opa:
Nein. Es wäre statthaft, wenn mindestens A14 gefordert wäre. Mit der jetzigen Formulierung sind Statusbewerber, also Lehrer, die bereits A15 haben, ausgeschlossen. Das ist ein Verstoß gegen die Anforderung der Bestenauslese.

Der Ausschluss niedrigerer Besoldungsgruppen hingegen ist nicht zu beanstanden. Hier steht dem Dienstherrn ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung.

clarion:

So wie das formuliert ist, sind alle Oberstudienräte der LG2, 2. Einstiegsamt bewerbungsberechtigt. Tarifbeschäftigte  nur dann, wenn sie an einem Gymnasium beschäftigt sind. Somit  müsstest Du bewerbungsberechtigt sein.

LehrerInNRW:

--- Zitat von: Opa am 05.11.2023 12:52 ---Nein. Es wäre statthaft, wenn mindestens A14 gefordert wäre. Mit der jetzigen Formulierung sind Statusbewerber, also Lehrer, die bereits A15 haben, ausgeschlossen. Das ist ein Verstoß gegen die Anforderung der Bestenauslese.

--- End quote ---

Welche möglichen Folgen hat den der Verstoß gegen die Bestenauslese?

clarion:
Ein A15er, der sich genau für diese Stelle interessiert, könnte eine Konkurrentenklage anstrengen oder das Verfahren noch vor der Auswahlentscheidung stoppen.

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