Autor Thema: Beförderung nach Versetzung  (Read 1693 times)

Lynni10

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Beförderung nach Versetzung
« am: 06.11.2023 18:08 »
Liebe Community, ich bitte um eure Expertise für folgende Fragestellung:

Ich bin A13- Beamte des Bundes im IT-Bereich und werde im kommenden Januar auf Lebenszeit verbeamtet. Aufgrund meiner vorherigen vierjährigen Zugehörigkeit zur Behörde als Tarifbeschäftigte wurde meine beamtenrechtliche Probezeit auf ein Jahr reduziert. Zuvor war ich noch rund 2 Jahre in der Privatwirtschaft tätig. In der Summe bin ich also bald seit einem Jahr Beamte und hatte zuvor 6 Jahre Berufserfahrung.

Ich möchte nun die Bundesbehörde wechseln und habe ein Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen. Die neue Stelle ist mit einer A14 hinterlegt und man lebt dort die „spitze Stellenbewertung“ (?). Auf meine Frage, wie schnell ich dort auf A14 befördert werden könnte, hat man bislang eher ausweichend geantwortet. Man müsse bestimmte Sperrfristen prüfen und das wäre sowieso erst nach der finalen Versetzung möglich.

Für mich ist diese Frage aber nicht unwichtig. Daher würde ich mich sehr freuen, wenn ihr hierzu eure Einschätzung teilen könntet! Vielen, vielen Dank!!

:)





PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 807
Antw:Beförderung nach Versetzung
« Antwort #1 am: 06.11.2023 18:42 »
Eine Beförderungssperre liegt gemäß BLV für jeweils 1 Jahr vor nach der Ernennung zum BaP und BaL vor, wobei 2 Sperren direkt nacheinander nicht zulässig sind. D.h. bei einer Probezeit von einem Jahr als BaP ist eine weitere Sperre bei der Ernennung zum BaL nicht zulässig.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 807
Antw:Beförderung nach Versetzung
« Antwort #2 am: 06.11.2023 19:57 »
Kleine Korrektur meinerseits. Die genannten Beförderungssperren sind nicht in der BLV geregelt, sondern im § 22 (4) BBG.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,864
Antw:Beförderung nach Versetzung
« Antwort #3 am: 07.11.2023 08:08 »
Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Beförderung und jede Behörde kann die Voraussetzungen für den Beförderungszeitpunkt ziemlich nach eigenem Gutdünken festlegen.

@ TE: Es wird dir daher keiner über die Aussage von PD hinaus Informationen geben können, da es alles sein kann: -Von der Beförderung sofort nach Ablauf der rechtlichen Wartezeit über
-nach 5 Jahren, weil dann immer die internen Beförderungsrunden stattfinden bis hin zu
- gar nicht, weil keine freie Planstelle frei ist, bzw. die freien Planstellen mit besser beurteilten Kollegen besetzt werden,

Lynni10

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Beförderung nach Versetzung
« Antwort #4 am: 07.11.2023 20:20 »
Ich danke euch beiden ganz herzlich für eure fachliche Einschätzung!

Mir sagt das, dass eine zügige Beförderung zumindest gesetzlich nicht ausgeschlossen ist und vielmehr vom Willen und den Gegebenheiten der Behörde abhängt. Dann weiß ich jetzt zumindest, wie ich nachbohren muss :)

@PolareuD: Kannst du mir noch sagen, wo das mit der Unzulässigkeit der zwei Sperren hintereinander steht? In 22 BLV erkenne ich beide Sperren aber nicht deren Wechselwirkung.

Viele Grüße