Autor Thema: SuE Elternzeit Jahressonderzahlung/Inflationsprämie  (Read 3420 times)

ISN

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Antw:SuE Elternzeit Jahressonderzahlung/Inflationsprämie
« Antwort #30 am: 04.12.2023 13:29 »
Doch, Februar ist der richtige Monat, wenn an allen Tagen des Monats Entgeltanspruch bestand.
Die Formulierung in der Protokollerklärung bezieht sich darauf, dass im Regelbemessungszeitraum Juli, August, September an weniger als 30 Tagen Anspruch auf Entgelt bestand.

Nikolett

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Antw:SuE Elternzeit Jahressonderzahlung/Inflationsprämie
« Antwort #31 am: 04.12.2023 13:38 »
Aber weiterhin verstehe ich es nicht ganz, können sie wirklich von mein Mutterchaftsgeld den JSZ berechnen? Mutterschaftsgeld gilt zwar als Entgelt aber bedecht mein vorherige Monatseinkommen nicht vollständig.

ISN

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Antw:SuE Elternzeit Jahressonderzahlung/Inflationsprämie
« Antwort #32 am: 04.12.2023 14:01 »
Nein, das dürfen sie nicht, sondern aus dem Entgelt aus dem letzten Kalendermonat, in dem an allen Tagen Anspruch auf Entgelt bestand.
Genau für derartige Situationen gibt es den Satz in der Protokollerklärung, die bei Ansprüchen nach § 20 TVöD bindend ist.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gilt nur insoweit als Entgelt, wie am Tag vor Beginn der Elternzeit Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, um Anspruch auf die JSZ zu haben.

ISN

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Antw:SuE Elternzeit Jahressonderzahlung/Inflationsprämie
« Antwort #33 am: 04.12.2023 14:40 »
Die entsprechende Passage aus den Durchführungshinweisen lautet:
Im Fall des Ruhens wegen Elternzeit gilt dies (die nicht anzuwendende Kürzung nach der Zwölftelungsregelung) allerdings nur
- für die Jahressonderzahlung in dem Kalenderjahr, in dem das Kind geboren ist. Ist der Beschäftigte in dem Kalenderjahr nach der Geburt des
Kindes weiterhin in Elternzeit, wird die Jahressonderzahlung in diesem
Jahr für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt.
- wenn der Beschäftigte am Tag vor dem Antritt der Elternzeit einen Entgeltanspruch hatte, wobei auch der Zuschuss des Arbeitgebers zum
Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG als Entgelt i. S. d. Vorschrift anzusehen ist


Es ist rechtlich unzulässig, eine derartige Ausnahmeregelung auf andere Passagen der Vorschrift anzuwenden, hier auf den Ersatzbemessungszeitraum "letzter Kalendermonat, in dem an allen Tagen Anspruch auf Entgelt bestand".

Nikolett

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Antw:SuE Elternzeit Jahressonderzahlung/Inflationsprämie
« Antwort #34 am: 04.12.2023 14:46 »
Danke dir 1000 mal für Unterstützung.  :)Ich habe für Personalabteilung ein email geschrieben und nach meiner Meinung nach sollen sie als Bemessungszeitraum Monat September 2021 wahrnehmen. Diese Monat war den letzte kalendermonat wo ich vollen Anspruch auf Entgelt gehabt. (Dannach war ich mit Baby nummer 1 schon im Mutterschutz und bei Baby 2 kam ich gleich nach 1 Jahr Elternzeit ins Mutterschutz)
Also ganz genau so soll es sein wie du mir schon vor Tagen geschrieben hast dass den Bemessungsmonat wird vor Geburt von 1 Baby liegen. Bin gespannt auf Antwort von Personalabteilung.....