Autor Thema: Inflationszahlung Anspruch bei Jahressonderzahlung?  (Read 1529 times)

TEXEL

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Hallo,

wenn ein Mitarbeiter (TVöD) sich seit Mai 2023 im Krankengeldbezug (ohne Anspruch auf Krankengeldzuschuss) befindet, erhält er ja eine anteilige Jahressonderzahlung Ende November.

Führt die o.g. Zahlung auch automatisch zu einem Anspruch auf die 220€ Inflationsprämie in diesem besagten Monat?

Nerostar

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Antw:Inflationszahlung Anspruch bei Jahressonderzahlung?
« Antwort #1 am: 07.11.2023 18:20 »
Die Jahressonderzahlung stellt ein (zusätzliches) Entgelt dar.

Für die Zahlung der Inflationsprämie muss an mindestens einem Tag im Monat Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Diese Voraussetzung ist mit der o.g. Zahlung imo erfüllt.

Es besteht somit ein Anspruch.

ISN

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Antw:Inflationszahlung Anspruch bei Jahressonderzahlung?
« Antwort #2 am: 07.11.2023 18:47 »
Die Zahlung der monatlichen Inflationsprämie setzt voraus, dass im jeweiligen Kalendermonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung oder gleichgestellte Ansprüche bestand. Die Jahressonderzahlung ist kein Entgelt in diesem Sinne und gehört auch nicht zu den gleichgestellten Ansprüchen.

Nerostar

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Antw:Inflationszahlung Anspruch bei Jahressonderzahlung?
« Antwort #3 am: 07.11.2023 18:51 »
Die Zahlung der monatlichen Inflationsprämie setzt voraus, dass im jeweiligen Kalendermonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung oder gleichgestellte Ansprüche bestand. Die Jahressonderzahlung ist kein Entgelt in diesem Sinne und gehört auch nicht zu den gleichgestellten Ansprüchen.

Bist du dir sicher, dass die Jahressonderzahlung als zusätzliches Entgelt nicht zum Anspruch führt? Es ist ja keine Zulage. Oder wird dort explizit zwischen monatlichem und zusätzlichem Entgelt unterschieden? Dann möchte ich meinen obigen Post natürlich zurückziehen.

ISN

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Antw:Inflationszahlung Anspruch bei Jahressonderzahlung?
« Antwort #4 am: 07.11.2023 20:18 »
Die anspruchsbegründenden Ansprüche für Leistungen nach dem TV Inflationsgesetz kann man im Rundschreiben des BMI vom 24.04.2023 nachlesen. Neben dem laufenden Entgelt sind es die im TV Inflationsgesetz und auch im Rundschreiben genannten Entgeltersatzleistungen. Die Jahressonderzahlung ist weder laufendes Entgelt noch eine der genannten Entgeltersatzleistungen. Deshalb bin ich mir sicher, dass der Bezug der Jahressonderzahlung nicht anspruchsbegründend ist.