Autor Thema: Zulage wg. fehlender II. Prüfung  (Read 1278 times)

Verwaltungsfritze

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 22
Zulage wg. fehlender II. Prüfung
« am: 07.11.2023 17:00 »
Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage an die Experten:

Seit dem 01.09. bin ich auf einer EG 10 Stelle tätig. Aktuell erfülle ich die Voraussetzung der 2. Prüfung nicht, sodass mir grundsätzlich die Zulage in Höhe des Differenzbetrags von der EG 9a zur EG 10 nach Übertragung der Tätigkeiten gezahlt werden müsste.
Nun habe ich mit meinem Vorgesetzten gesprochen, der die Aufgaben erst übertragen möchte, wenn ich vollends eingearbeitet bin. Somit würde mir die Zulage erst ab diesem Zeitpunkt gezahlt werden. Ich habe, u.a. hier im Forum, nun aber öfters gelesen, dass die Aufgaben übertragen wurden, sobald man auf der bestimmten Stelle sitzt. Die Einarbeitungszeit spielt hierbei keine Rolle.
Was ist denn nun korrekt? Und woraus genau geht es hervor?

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,864
Antw:Zulage wg. fehlender II. Prüfung
« Antwort #1 am: 07.11.2023 17:28 »
Aufgaben und Stelle haben nix miteinander zu tun. Die Eingruppierung richtet sich nach der Aufgabenübertragung. Sobald die Aufgaben von befugter Stelle (meist Personalbereich) übertragen wurden, bist du entsprechend eingruppiert bzw. in deinem Fall würdest du die Zulage erhalten.

Dies ergibt sich aus § 12 TVöD

FearOfTheDuck

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,558
Antw:Zulage wg. fehlender II. Prüfung
« Antwort #2 am: 07.11.2023 18:46 »
Das heißt: Solange die Tätigkeit eine EG 9a ergibt, weil die höherwertigen Aufgaben nicht in ausreichendem Maße übertragen wurden, ändert sich für dich nichts. Das hat -tariflich- nichts einer Einarbeitungszeit zu tun, sondern mit der Aufgabenübertragung.

Wurden dir denn überhaupt neue Aufgaben von dazu befugtem Personal übertragen?

Verwaltungsfritze

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 22
Antw:Zulage wg. fehlender II. Prüfung
« Antwort #3 am: 08.11.2023 08:15 »
Nein, die Aufgaben wurden mir bisher nicht übertragen.

Muss die Übertragung denn zwangsläufig förmlich durch die befugten Personen passieren? Oder wird die Übertragung durch ein Ereignis wie Umsetzung auf die Stelle ausgelöst?

Prozedere war:
- Bewerbung von 9a auf 10 - erfolgreich
- seit 01.09. im neuen Bereich tätig, wo die Stelle nach EG 10 bewertet ist
- Aussage vom Vorgesetzten auf Nachfrage, dass Übertragung der Tätigkeit erst nach Einarbeitung erfolgt.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,864
Antw:Zulage wg. fehlender II. Prüfung
« Antwort #4 am: 08.11.2023 08:45 »
Nein, die Aufgaben wurden mir bisher nicht übertragen.

Muss die Übertragung denn zwangsläufig förmlich durch die befugten Personen passieren? Oder wird die Übertragung durch ein Ereignis wie Umsetzung auf die Stelle ausgelöst?

Prozedere war:
- Bewerbung von 9a auf 10 - erfolgreich
- seit 01.09. im neuen Bereich tätig, wo die Stelle nach EG 10 bewertet ist
- Aussage vom Vorgesetzten auf Nachfrage, dass Übertragung der Tätigkeit erst nach Einarbeitung erfolgt.

Die Übertragung muss zwangsläufig förmlich durch die befugten Personen erfolgen. Häufig passiert das gleichzeitig mit der Umsetzung auf die neuen Arbeitsplatz, dies ist aber nicht unbedingt erforderlich.