Hallo,
wenn ein internes Auswahlverfahren mit einer Höhergruppierung verbunden ist, dann muss ausgeschrieben werden. Wenn jedoch keine Höhergruppierung damit verbunden ist, ist eine Veränderung des Arbeitszuschnitts auch ohne Ausschreibung durch das Direktionsrecht des Arbeitsgeben gedeckt.
Wenn mit der Ausschreibung eine Höhergruppierung verbunden gewesen sein sollte, ist das Vorgehen in meinem Augen zumindest fragwürdig. Da beide am ersten Auswahltermin nicht konnten, hätte man m.E. beide zu einem neuen Termin einladen müssen, auch dann, wenn die eine MA zu dem Zeitpunkt möglicherweise noch krankgeschrieben war. Was sagt denn der PR und der Schwerbehindertenbeauftragte?