TB sind ja immer korrekt anhand ihrer Tätigkeit eingruppiert. Das heißt, solange sich die Aufgaben nicht geändert haben, lag der AG richtig oder nicht. Mögliche Änderungen an der EGO und sowas klammern wir einmal aus.
Wenn bisher seine Rechtsmeinung EG 8 war, obwohl die Tätigkeit in EG 9a oder höher eingruppiert hat, irrte der AG. Wie er zu seiner Bewertung kam, spielt dabei keine Rolle und auch nicht der Zeitpunkt, an dem er zu einem andern Schluss kam; einzig die Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit ist entscheidend. Und wenn sich diese innerhalb des Zeitraum nicht geändert hat, dann lag er vom Beginn an falsch.
Eine rechtssichere Aussage zur Eingruppierung kann im Übrigen nur ein Gericht treffen.