Wenn sich ein Beamter auf eine förderliche Stelle über ein Portal des Dienstherrn bewirbt, aber nicht zum Zug kommt, kann er erwarten, dass ihm dies in Form einer Negativmitteilung zugänglich gemacht wird. In der Vergangenheit (zuletzt 2 Monate vorher) wurde die Negativmitteilung immer per Email zugestellt. Wenn nun die Mitteilung nur über das Portal erfolgte, ohne weitere Emailbenachrichtigung, wäre dies eine angemessene Art und Weise der Benachrichtigung? Durch diese Art der Zustellung hat der Beamte erst auf Nachfrage ca. 3 Monate nach Auswahlentscheidung von dem Ergebnis erfahren. Die 14 tägige Klagefrist konnte so nicht eingehalten werden. Begründet diese Art der Mitteilung, falls weitere Umstände, die eine andere Auswahl rechtfertigen hinzutreten, eventuell einen Schadenersatzanspruch?