Autor Thema: Weihnachtsgeld während Krankengeldbezug  (Read 1190 times)

John091040

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Weihnachtsgeld während Krankengeldbezug
« am: 13.11.2023 08:53 »
Guten Morgen zusammen,
ich war bei Beginn des Krangeldbezug über 3 Jahre beim Bund, seit dem 20.03.23 beziehe ich Krankengeld und bin aktuell immer noch im Krankenstand.
Meine Frage ist ob ich Anspruch auf Weihnachtsgeld habe und in welcher Höhe ?
Danke und Gruß
John

McOldie

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Antw:Weihnachtsgeld während Krankengeldbezug
« Antwort #1 am: 13.11.2023 12:05 »
Einen Blick in § 20 TVöD Bund werfen.
1. Es besteht ein Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis am 1.12. besteht.
2. Ich gehe davon aus, dass ein Zuschuss zum Krankengeld bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Dann bekommst du für jeden Monat in dem Entgelt oder Entgeltfortzahlung für die Krankheit erfolgt, 1/12-tel.

John091040

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Antw:Weihnachtsgeld während Krankengeldbezug
« Antwort #2 am: 13.11.2023 12:34 »
Danke für die Antwort, gestatte mir noch eine Zusatzfrage bzw. Anmerkung.
KGZ erhalte ich nichts ausgezahlt da das Brutto Krankengeld höher ist als mein letztes Netto (EG3-3), grundsätzlich bestünde Anspruch auf 39 Wochen KGZ.
Wenn ich davon ausgehen darf das die Monate 1-3 voll angerechnet werden auf das Weihnachtsgeld und dann die
39 Wochen (knapp 10 Monate) würde ich dann volles Weihnachtsgeld bekommen bzw. wäre die Grundlage zur Berechnung des Weihnachtsgeld der KGZ oder das reguläre Gehalt ?
Am 01.12 bin ich regulär angestellt, nur halt im KG Bezug.
Danke und Gruß

McOldie

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Antw:Weihnachtsgeld während Krankengeldbezug
« Antwort #3 am: 13.11.2023 17:11 »
Eine Vermindernug der Jahressonderzahlung unterbleibt  für Zeiten, für die nach Ende der Entgeltfortzahlung  ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht. Dies gilt nach § 20 Abs. 4 Satz 3 TV-L unabhängig davon, ob Krankengeldzuschuss wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung gezahlt worden ist oder nicht. Hinsichtlich der Höhe ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.