Eine Vermindernug der Jahressonderzahlung unterbleibt für Zeiten, für die nach Ende der Entgeltfortzahlung ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht. Dies gilt nach § 20 Abs. 4 Satz 3 TV-L unabhängig davon, ob Krankengeldzuschuss wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung gezahlt worden ist oder nicht. Hinsichtlich der Höhe ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.