Im Falle einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ruht das Arbeitsverhältnis nur dann nicht, wenn alle Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 TV-L erfüllt sind. Der rechtzeitig gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung ist nur eine der Voraussetzungen.
Ja, noch eine Voraussetzung ist " soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen"
Der Arbeitgeber hat nur allgemeine Gründe dagegen genannt und der Personalrat hat den Antrag zugestimmt VOR dem Arbeitgeber mit dem Ruhen über Email und schriftlich gedroht hat.
Eine Drohung liegt vor, wenn eine Person einer anderen unzulässigen negative Konsequenzen in Aussicht stellt. Da §33 TV-L nicht mehr relevant war, war die Drohung des Ruhens unzulässig, oder?
Einer wegen einer Drohung unterschriebener Vertrag nach §123 BGB kann innerhalb eines Jahres angefochten werden.
Der Arbeitnehmer ist Gleichgestellt, aber ich glaube, dass ändert die Sachverhalt oben nicht.