Autor Thema: §33 TV-L Ruhen bei teilweise Erwerbsminderungsrente  (Read 1352 times)

lilith404

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Guten Tag

Bedeutet §33 TV-L, dass der Arbeitgeber Personen mit teilweise Erwerbsminderungsrente trotz die rechtzeitige Abgabe der Antrag auf Weiterbeschäftigung auch Monate nach dem in §33 Absatz 2, Satz 6 TV-L bestimmte Zeitpunkt des Ruhens immer noch das Arbeitsverhältnis ruhen kann?  Wann ist das Gefahr des Ruhen des Vertrages nach 33 TV-L zu Ende?

Da die Rente am Anfang befristet ist, muss man bei jeder Rentenbescheid eine neuen Antrag auf Weiterbeschäftigung abgeben?

Wenn der Arbeitgeber fast 2 Monate nach dem in §33 Absatz 2, Satz 6 TV-L bestimmte Zeitpunkt des Ruhens entscheidet das Arbeitsverhältniss ruhen zu lassen und dann rückwirkend bis zum richtigen Datum ruht und die elektronische Zeiterfassung entsprechend manipuliert, ist das Computerbetrug?

Vielen Dank fürs lesen! Und Anregungen.

ISN

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Antw:§33 TV-L Ruhen bei teilweise Erwerbsminderungsrente
« Antwort #1 am: 13.11.2023 13:30 »
Bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit, die rückwirkend beginnt, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
Im Falle einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ruht das Arbeitsverhältnis nur dann nicht, wenn alle Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 TV-L erfüllt sind. Der rechtzeitig gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung ist nur eine der Voraussetzungen.
Wenn die Rente auf Zeit weiterbewilligt wird, ist kein neuer Antrag erforderlich.

lilith404

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Antw:§33 TV-L Ruhen bei teilweise Erwerbsminderungsrente
« Antwort #2 am: 15.11.2023 09:04 »

Im Falle einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ruht das Arbeitsverhältnis nur dann nicht, wenn alle Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 TV-L erfüllt sind. Der rechtzeitig gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung ist nur eine der Voraussetzungen.


Ja, noch eine Voraussetzung ist  " soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen"

Der Arbeitgeber hat nur allgemeine Gründe dagegen genannt und der Personalrat hat den Antrag zugestimmt VOR dem Arbeitgeber mit dem Ruhen über Email und schriftlich gedroht hat.

Eine Drohung liegt vor, wenn eine Person einer anderen unzulässigen negative Konsequenzen in Aussicht stellt.  Da §33 TV-L nicht mehr relevant war, war die Drohung des Ruhens unzulässig, oder?

Einer wegen einer Drohung unterschriebener Vertrag nach §123 BGB kann innerhalb eines Jahres angefochten werden.

Der Arbeitnehmer ist Gleichgestellt, aber ich glaube, dass ändert die Sachverhalt oben nicht.