Auch diese Frage wird oft gestellt: Kann/sollte man gegen BGH - Urteile "klagen"?
Formal muss zunächst fristgrerecht eine "Anhörungsrüge" gegen den betreffenden Senat des BGH gemacht werden. Diese Rüge wird erwartungsgemäß abgelehnt. Damit ist (erst jetzt!) der zivilrechtliche Instanzenweg erschöpft.
Nun kann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.
Über den Erfolg einer Verfassungsbeschwerde entscheidet vor allem, wie substantiiert die Beschwerde begründet ist:
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde das angeblich verletzte Recht zu bezeichnen und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; 99, 84 <87>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zu Grunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 101, 331 <345 f.>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232>).
(z.B. Zitat aus BVerfG vom 07.11.2023 2 BvR 1143/ 21 RdNr. 19 )
Auf diesem Hintergrund wird zu bewerten sein, ob Verfassungsbeschwerden gegen das BGH - Urteil IV ZR 120/22 vom 20.09.2023 zu den rentenfernen Startgutschriften den Hauch einer Chance auf Erfolg haben können.
By the way: Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine anfallenden Kosten bei Klagen vor dem BVerfG, EUGHMR usw.