Autor Thema: Streit um Startgutschriften (Zusatzversorgung) beim BGH entschieden  (Read 1718 times)

momo07

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Am 20.09.2023 hat der BGH (IV ZR 120/22) die Zuschlagsregelungen aus 2017 (die von den Tarifparteien des öD entwickelt wurden) für verfassungskonform gehalten. Damit dürfte der Streit um die rentenfernen Startgutschriften der Jahrgänge ab 1947 nun entgültig entschieden sein.

Hintergründe:

Pressemitteilung des BGH vom 20.09.2023:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023161.html

Volltext des Urteils BGH IV ZR 120/22:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IV%20ZR%20120/22&nr=135081

Faktencheck zum Klagefall BGH IV ZR 120/22:
http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Faktencheck_BGH_2023.pdf

Details zurm variablen Anteilssatz p.a. und zur fiktiven Näherungsrente zum 65. LJ.:
http://www.startgutschriften-arge.de/11/Fischer_BetrAV_7_2023.pdf


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Urteilsverkündung zu BGH IV ZR 120/22 als Youtube Video:
https://www.youtube.com/watch?v=zTAxL7h6kzs

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Aufsatz in Zeitschrift BetrAV (1/2019): Startgutschriften im Fokus des Betriebsrentengesetzes
http://www.startgutschriften-arge.de/11/Fischer_Wagner_BetrAV_1_2019.pdf

momo07

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Was häufig gefragt wird, sind Fragen zu sogenannten "Härtefällen" bei rentenfernen Startgutschriften.

Dazu gibt es eine OLG - Rechtsprechung, die die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen für Härtefälle definiert.

Es gibt eine für den Kläger (ehemals verwitwet zum 31.12.2001) positive Rechtsprechung (OLG KA 12 U 418/14 vom 30.07.2019) beschrieben in einem Standpunkt:

http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Weg_zum_rf_Haertefall.pdf

Es gibt eine für den Kläger (ehemals geschieden zum 31.12.2001) negative Rechtsprechung (OLG KA 12 U 62/21 vom 16.12.2021) beschrieben in einem Standpunkt:

http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Fokus_Haertefallurteil_2021.pdf
 

momo07

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Da ich von ZVK (VBL) - Rentnern öfters gefragt werde, wie man die jährliche Leistungsmitteilung z.B. der VBL, zu interpretieren hat, hier ein Angebot zum Verständnis:

http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Verstaendnis_Leistungsmitteilung.pdf

momo07

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Auch diese Frage wird oft gestellt: Kann/sollte man gegen BGH - Urteile "klagen"?

Formal muss zunächst fristgrerecht eine "Anhörungsrüge" gegen den betreffenden Senat des BGH gemacht werden. Diese Rüge wird erwartungsgemäß abgelehnt. Damit ist (erst jetzt!) der zivilrechtliche Instanzenweg erschöpft.

Nun kann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.

Über den Erfolg einer Verfassungsbeschwerde  entscheidet vor allem, wie substantiiert die Beschwerde begründet ist:

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde das angeblich verletzte Recht zu bezeichnen und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; 99, 84 <87>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zu Grunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 101, 331 <345 f.>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232>).

(z.B. Zitat aus BVerfG  vom 07.11.2023 2 BvR 1143/ 21  RdNr. 19 )

Auf diesem Hintergrund wird zu bewerten sein, ob Verfassungsbeschwerden gegen das BGH - Urteil IV ZR 120/22 vom 20.09.2023 zu den rentenfernen Startgutschriften den Hauch einer Chance auf Erfolg haben können.

By the way: Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine anfallenden Kosten bei Klagen vor dem BVerfG, EUGHMR usw.