Versorgungsanrechte, die auf andere Weise als durch Arbeit oder Vermögen erworben wurden, beruhen nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten und rechtfertigen nach dem Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich daher nicht (bereits BT-Drucksache 7/4361, S. 36).
Ebenso unberücksichtigt bleiben Leistungen mit Entschädigungscharakter. Hierzu gehören unter anderem Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Ghettorentengesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Eine Grundrente, die aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung gezahlt wird, hat eben einen solchen Entschädigungscharakter und bleibt bei dem Versorgungsausgleich daher außen vor. Das gilt auch für die Einmalzahlung, wenn sie denn aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung gezahlt wurde.
Bei der Frage des Unterhaltsanspruches insbesondere für das Kind sind jedoch sowohl die Einmalzahlung, die Erträge daraus und auch die Grundrente als Einkommen zu werten, da sie eine Lohnersatzfunktion haben.
Näheres hierzu sollte man jedoch mit einem Fachanwalt für Familienrecht erörtern.