Autor Thema: Stufenfestsetzung und Pflegezeiten  (Read 1851 times)

nxhn7

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Stufenfestsetzung und Pflegezeiten
« am: 14.11.2023 16:29 »
Hallo zusammen,

gemäß paragraph 28 BBesG Absatz 1 können bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten auch Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern (Pflegezeiten) anerkannt werden. Ich arbeite nun seit 5 Jahren im öffentlichen Dienst und Pflege seit 2 Jahren meinen Vater nebenbei (ca.20Std/Woche). Von den 5 Jahren werden 18 Monate für die Laufbahnbefähigung abgezogen. Wie werden die Plegezeiten bei einer Verbeamtung berücksichtigt. Werden diese Zeiten für die Probezeit angerechnet?

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung und Pflegezeiten
« Antwort #1 am: 09.02.2024 23:02 »
§ 28 S. 4 Nr. 2 BBesG bezieht sich nur auf Pflege, wenn diese anstatt einer hauptberuflichen Tätigkeit geleistet wurde. Die Pflegezeiten werden in deinem Fall nicht berücksichtigt. Jedoch wird auch keine Kürzung für eine Teilzeitbeschäftigung vorgenommen, da es nur auf die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit ankommt und diese nicht faktorisiert wird um eine evtl. Teilzeitquote. Demnach würden dir 3,5 Jahre Erfahrungszeit anerkannt werden.

romatt

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Antw:Stufenfestsetzung und Pflegezeiten
« Antwort #2 am: 21.02.2024 07:44 »
Hallo zusammen,

gemäß paragraph 28 BBesG Absatz 1 können bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten auch Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern (Pflegezeiten) anerkannt werden. Ich arbeite nun seit 5 Jahren im öffentlichen Dienst und Pflege seit 2 Jahren meinen Vater nebenbei (ca.20Std/Woche slope 3). Von den 5 Jahren werden 18 Monate für die Laufbahnbefähigung abgezogen. Wie werden die Plegezeiten bei einer Verbeamtung berücksichtigt. Werden diese Zeiten für die Probezeit angerechnet?

§ 28 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
§ 29 BeamtStG
Anerkennung von Pflegezeiten:

Pflegezeiten können als Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 28 Abs. 1 BBesG anerkannt werden.
Voraussetzung:
Zeitgleiche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
Mindestens 10 Wochenstunden Pflege
Pflegebedürftigkeit der Person nach SGB XI
Ihr Fall:

Sie arbeiten seit 5 Jahren im öffentlichen Dienst.
Sie pflegen seit 2 Jahren Ihren Vater (ca. 20 Stunden/Woche).
18 Monate Ihrer Dienstzeit werden für die Laufbahnbefähigung abgezogen.
Anrechnung der Pflegezeiten:

Die Pflegezeiten können anteilig als Erfahrungszeiten angerechnet werden.
Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Pflegestunden zu den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten.
In Ihrem Fall:
Wöchentliche Arbeitszeit: ca. 40 Stunden
Durchschnittliche wöchentliche Pflegestunden: 20 Stunden
Anteil: 50 %
Berechnung:

Anerkennungsfähige Pflegezeit: 2 Jahre x 50 % = 1 Jahr
Abzüglich der 18 Monate für die Laufbahnbefähigung: 1 Jahr - 1,5 Jahre = 6 Monate
Auswirkungen auf die Probezeit:

Die angerechneten Pflegezeiten verkürzen die Probezeit.
In Ihrem Fall:
Regelmäßige Probezeit: 3 Jahre
Verkürzung durch Pflegezeiten: 6 Monate
Verkürzte Probezeit: 2 Jahre und 6 Monate