Eine Rückkehr in die GKV ist, wenn man unter 55 Jahren ist, jederzeit möglich indem man schlicht und einfach einen
sozialversicherungspflichtigen Job annimmt. Das müsste schon bereits ab Midi-Job aufwärts erfüllt sein. Die andere Möglichkeit ist, wenn man die Voraussetzungen für die
Familienversicherung (noch) erfüllt, dass man dann darüber via Eltern oder Ehepartner*in zurück kehren kann.
Jetzt aber mal explizit für
Beamtenanwärter*innen oder
frisch ernannte Beamt*innen generell, meines Wissens nach gibt es, neben den weiteren Möglichkeiten und Voraussetzungen, im Zusammenhang mit der GKV aber eine weitere Sonderregelung, die nicht so oft Kommuniziert wird, obwohl die an erster Stelle steht. Die sogenannte
5 Jahres Frist bei der freiwilligen Versicherung, siehe hierzu
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Da die Ausbildung/Studium ja in der Regel schon innert dieser 5 Jahres Frist entweder erfolgreich oder eben leider als gescheitert abgeschlossen wird, kann man diese Option ziehen. Vorausgesetzt man war zuvor in den letzten
5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der GKV tatsächlich
mind. 24 oder ununterbrochen 12 Monate gesetzlich Versichert, was im Regelfall auf die meisten zutreffen sollte.
-> Dadurch kann man nach Kündigung der PKV in die GKV zumindest auf in der
freiwilligen Versicherung zurückkehren. Ich würde jedoch zugleich mit der Kündigung empfehlen die PKV auf eine
Anwartschaft umzustellen, falls später sich ggf. Möglichkeiten ergeben und zugleich auch in
Krankenzusatzversicherungen ohne weitere Gesundheitsfragen umzuwandeln.
Um von dann anschließend der freiwilligen Versicherung oder der Familienversicherung in die Pflichtversicherung zu
wechseln, ist dann halt erforderlich dass man eine der erwähnten Voraussetzungen oder der weiteren erfüllt die in
§ 5 SGB V zu finden sind.
Was jetzt die Suche nach einer passenden PKV betrifft, um dem Beitrag von Gewerbler anzuschließen, hier schadet es tatsächlich nicht so früh wie möglich zu beginnen, damit man ausreichend Zeit hat um sich mit der Thematik zu beschäftigen. und Angebote zu vergleichen. Entweder man macht es auf eigene Faust oder man zieht einen unabhängigen Fachmenschen hinzu, in jedem Falle bei beiden Varianten sollte man explizit darauf achten, dass man
anonyme Risikovorabfragen stellt bzw. stellen lässt - das kann ich nicht oft genug betonen.
Übriges, good to know, die Öffnungsaktion kann man, wenns darauf ankommt, zweimal ziehen. Einmal bei der Ernennung als Beamte*r in Widerruf, und falls man das nicht gemacht hat und noch in der freiwilligen Versicherung der GKV verblieben ist, kann man das dann nochmals ziehen bei der Ernennung zum Beamten auf Probe.
Ach und der Basistarif ist nach Möglichkeit bitte zu vermeiden, dem Grunde nach ist es ja ein guter Tarif. Aber dem stehen für mich zwei große Hindernisse in der derzeitigen Fassung entgegen. Zum einen die
fehlende "Behandlungspflicht" und zum anderen, dass die Sätze erheblich geringer sind als die Tarifbedingungen es vorstehen. Auf Grundlage von Abschnitt A. Nr. 1 Absatz 3 Tarif BT wurde eine
abweichende Vereinbarung aufgesetzt die man unter
Vereinbarung zur Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im
PKV-Basistarif nachlesen kann und diesen noch schlechter stellt als eigentlich.