Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Keine Übernahme Beamtenverhältnis Lebenszeit - Rückkehr in GKV schwierig?

<< < (2/2)

Poincare:

--- Zitat von: Gewerbler am 15.11.2023 07:54 ---Du solltest bei der Sache auch Bedenken, dass "finanzielle Vorteile" nicht der (Haupt-)Grund für einen Wechsel in die PKV sein sollten, sondern es um deine Gesundheit geht.
Also du solltest dich etwas intensiver mit der Thematik beschäftigen, am Besten auch einen Makler oder unabhängigen Berater hinzuziehen und nicht das erstbeste/billigste Angebot nehmen. Im schlimmsten Fall hast du sonst den Rest deines Lebens mit der Entscheidung zu leben und kommst nicht mehr in einen anderen Tarif.

--- End quote ---

Man sollte nicht die billigste PKV nehmen, da gebe ich recht, aber ich finde es legitim, aus Kostengründen in die PKV zu wechseln, solange das System so besteht. Je nach Besoldung und Möglichkeit der pauschalen Beihilfe ist der Beitragsunterschied einfach so ernorm, dass man sich mit der GKV keinen Gefallen tut.

Saxum:
Eine Rückkehr in die GKV ist, wenn man unter 55 Jahren ist, jederzeit möglich indem man schlicht und einfach einen sozialversicherungspflichtigen Job annimmt. Das müsste schon bereits ab Midi-Job aufwärts erfüllt sein. Die andere Möglichkeit ist, wenn man die Voraussetzungen für die Familienversicherung (noch) erfüllt, dass man dann darüber via Eltern oder Ehepartner*in zurück kehren kann.

Jetzt aber mal explizit für Beamtenanwärter*innen oder frisch ernannte Beamt*innen generell, meines Wissens nach gibt es, neben den weiteren Möglichkeiten und Voraussetzungen, im Zusammenhang mit der GKV aber eine weitere Sonderregelung, die nicht so oft Kommuniziert wird, obwohl die an erster Stelle steht. Die sogenannte 5 Jahres Frist bei der freiwilligen Versicherung, siehe hierzu § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Da die Ausbildung/Studium ja in der Regel schon innert dieser 5 Jahres Frist entweder erfolgreich oder eben leider als gescheitert abgeschlossen wird, kann man diese Option ziehen. Vorausgesetzt man war zuvor in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der GKV tatsächlich mind. 24 oder ununterbrochen 12 Monate gesetzlich Versichert, was im Regelfall auf die meisten zutreffen sollte.

-> Dadurch kann man nach Kündigung der PKV in die GKV zumindest auf in der freiwilligen Versicherung zurückkehren. Ich würde jedoch zugleich mit der Kündigung empfehlen die PKV auf eine Anwartschaft umzustellen, falls später sich ggf. Möglichkeiten ergeben und zugleich auch in Krankenzusatzversicherungen ohne weitere Gesundheitsfragen umzuwandeln.

Um von dann anschließend der freiwilligen Versicherung oder der Familienversicherung in die Pflichtversicherung zu wechseln, ist dann halt erforderlich dass man eine der erwähnten Voraussetzungen oder der weiteren erfüllt die in § 5 SGB V zu finden sind.

Was jetzt die Suche nach einer passenden PKV betrifft, um dem Beitrag von Gewerbler anzuschließen, hier schadet es tatsächlich nicht so früh wie möglich zu beginnen, damit man ausreichend Zeit hat um sich mit der Thematik zu beschäftigen. und Angebote zu vergleichen. Entweder man macht es auf eigene Faust oder man zieht einen unabhängigen Fachmenschen hinzu, in jedem Falle bei beiden Varianten sollte man explizit darauf achten, dass man anonyme Risikovorabfragen stellt bzw. stellen lässt - das kann ich nicht oft genug betonen.

Übriges, good to know, die Öffnungsaktion kann man, wenns darauf ankommt, zweimal ziehen. Einmal bei der Ernennung als Beamte*r in Widerruf, und falls man das nicht gemacht hat und noch in der freiwilligen Versicherung der GKV verblieben ist, kann man das dann nochmals ziehen bei der Ernennung zum Beamten auf Probe.

Ach und der Basistarif ist nach Möglichkeit bitte zu vermeiden, dem Grunde nach ist es ja ein guter Tarif. Aber dem stehen für mich zwei große Hindernisse in der derzeitigen Fassung entgegen. Zum einen die fehlende "Behandlungspflicht" und zum anderen, dass die Sätze erheblich geringer sind als die Tarifbedingungen es vorstehen. Auf Grundlage von Abschnitt A. Nr. 1 Absatz 3 Tarif BT wurde eine abweichende Vereinbarung aufgesetzt die man unter Vereinbarung zur Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im
PKV-Basistarif nachlesen kann und diesen noch schlechter stellt als eigentlich.

Saxum:
Da ich es leider nicht mehr editieren kann, ich glaube ich muss meine Aussage bezüglich der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V doch entgegen meiner Erwartungen komplett zurückziehen. Ich verweise hierzu mal auf die Regelung nach § 188 Nr. 2 SGB V über die ich erst jetzt gerade gestolpert bin.

Da habe ich mich vom Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wohl schön täuschen lassen, insbesondere, da der Verweise auf § 188 Nr. 2 SGB V gefehlt hat bzw. nicht direkt gleich ersichtlich war.

Alles andere müsste aber passen, tut mir leid, dass ich meine Vermutung zu diesem Punkt falsch vermittelt hatte - alle Angaben wie immer ohne Gewähr.

Bzgl. ALG I würde mir noch einfallen, dass meines Wissens nach hierfür in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert gewesen sein sollte. Gleichgestellt sind dem wohl dem ersten Anschein nach Kinderziehungszeiten, Krankengeld und freiwilliger Dienst. Erfüllt man diese Punkte, hätte man wohl bis zu 2,5 Jahre Zeit um "noch" auf ALG I Anspruch zu haben, natürlich unter der Voraussetzung, dass man nicht vorsätzlich sich selbst zur Arbeitslosigkeit bewogen hat.

Der Bezug von ALG I würde dann natürlich auch zur Versicherung in der GKV führen, im Gegensatz zu ALG II.

Davon ab bestehen aber ja, wie erwähnt, andere gute Möglichkeiten.

was_guckst_du:
...warum eine Ausbildung beginnen, wenn man vorher schon daran denkt zu scheitern?...denn nur dann wird man heutzutage nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Lebenszeit übernommen...

...dann direkt die Ausbildung als Tarifbeschäftigte im öD beginnen und direkt in die GKV...

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version