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Hochgruppierung durch AG sowie automatischer Stufenaufstieg

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Maikel:

--- Zitat von: ISN am 15.11.2023 21:58 ---Was meinst du mit Umstrukturierung? Findet zum 01.01.2024 eine eingruppierungsrelevante Änderung der Tätigkeit statt, z. B. durch eine Verringerung geringerwertiger Arbeitsvorgänge zugunsten höherwertiger Arbeitsvorgänge? Oder hat der Arbeitgeber die Erkenntnis gewonnen, dass seine Rechtsmeinung zur Eingrippietung falsch war? Wenn Letzteres der Fall ist, erfolgt die Höhergruopierung ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung. Nur dadurch wäre es möglich, dass du einer niedrigeren Stufe zugeordnet wirst, und zwar der Stufe, die du damals hattest.

--- End quote ---

Das Gesamthaus hat eine Mail bekommen, dass EG 8 -> EG9A wird. 9b wird 9C.
5 wird zu 4.
Anscheinend wurden Stellenprofile überprüft und daraufhin entschieden

FearOfTheDuck:
Du solltest tatsächlich in Erfahrung bringen, worauf dieser ganze Vorgang fußt. Es klingt für mich eher nach dem von ISN genannten 2. Fall, was andere Auswirkungen auf deine Stufenzuordnung hat als eine Höhergruppierung. Dann wäre der Zeitpunkt wichtig, wenn dir die jetzigen (unveränderten) Aufgaben übertragen worden sind.

Maikel:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 15.11.2023 22:20 ---Du solltest tatsächlich in Erfahrung bringen, worauf dieser ganze Vorgang fußt. Es klingt für mich eher nach dem von ISN genannten 2. Fall, was andere Auswirkungen auf deine Stufenzuordnung hat als eine Höhergruppierung. Dann wäre der Zeitpunkt wichtig, wenn dir die jetzigen (unveränderten) Aufgaben übertragen worden sind.

--- End quote ---

Anbei mal ein Auszug

https://i.ibb.co/yfwNy6S/Bildschirmfoto-2023-11-15-um-22-21-19.png

PiA:
Hallo Maikel,

die Frage ist, ob die Veränderung der EG
a) auf eine Neubewertung der bisher ausgeübten Tätigkeit (wäre die rückwirkende Berichtigung eines Eingruppierungsirrtums) oder
b) auf einer (von AN-Seite zustimmungsbedürftigen) Änderung von (erst) ab dem 1.1.2024 auszuübenden (höherwertigen) Tätigkeiten (wäre eine Höhergruppierung)
beruht.

Bei a) würdest Du die Stufenlaufzeit behalten und könnest dann auch rückwirkend für sechs Monate (Frist!, § 37 TVöD) das höhere Entgelt verlangen.

Bei b) müsstest Du der Änderung zustimmen und würdest bei einer Ablehung dann (zunächst) in der EG 8 Stufe (St) 4 verbleiben und per 1.3.2024 in die EG 8 St 5 kommen. Ob dein AG dir dann aber noch die höherwertigen Tätigkeiten übertragt, wäre dein Risiko.

Eventuell ist der 1.1.2024 aber auch lediglich der Zeitpunkt, zu dem die (vielleicht "sogar" dann bis Juli 2023 (sechs Monate) auch entgeltlich rückwirkende?) Umsetzung durch die Personalabteilung erfolgt.

Im Zweifel Personalrat / Gewerkschaft / Arbeitsrechtlicher fragen und ggf. etwaige Ansprüche für Mai 2023 noch bis Ende diesen Monats "anmelden" (lassen).


Disclaimer:
Etwaige Auswirkungen auf den Betriebsfrieden und/oder das Verhältnis zum AG sind nicht berücksichtigt.


nachrichtlich zu "deiner" Lösung mit der EG 9a St 3:
Dies war die m.W. bis Ende Februar 2017 im TVöD geltende Regelung: Einstufung in der Stufe der höheren EG, in der man mindestens dasselbe Entgelt erhielt, wie bisher. Auch damals begann die Stufenlaufzeit in der "neuen" Stufe der höheren EG m.W. neu, es gab aber "Garantiebeträge" als Mindestzuschlag zum bisherigen Entgelt.

Mittlerweile erfolgen Höhergruppierungen (Ausnahme: aus EG 1) stufengleich, jedoch immer mindestens in St 2, vgl. § 17 TVöD.

Fitch:
Ganz einfach.

Du gehst von 8/4 in die 9/4

Deine stufenlaufzeit beginnt von vorn, AUSSER du handelst mit dem AG etwas anderes aus.

Niemand hier muss wissen warum dein AG alle höhergruppiert.

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