Autor Thema: [NI] Wegfall der Dauerwirkung von Widersprüchen (Angemessenheit der Alimentation  (Read 1369 times)

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Ich verfolge die Diskussion zur amtsangemessenen Besoldung auch schon eine Weile und will auch nicht ausschließen, dass zu meiner Frage schon etwas gesagt wurde.

In Niedersachsen tritt jetzt aktuell folgendes Problem auf:

Nachdem ich einen leider sehr kurzen Bericht zum Thema "Wegfall der Dauerwirkung von Widersprüchen gegen die Angemessenheit der Alimentation" gelesen habe, hat eine Kollegin eine Anfrage an den NST gestellt, wie genau diese Aussage zu verstehen ist und um Beantwortung einiger Fragen gebeten.

So hat sie angefragt, ob der Wegfall der Dauerwirkung wirklich alle Widersprüche betrifft (gegen den Wegfall bzw. die Kürzung der Sonderzahlung, gegen die Altersdiskriminierung, gegen die Angemessenheit der Alimentation sowie gegen die Angemessenheit der Alimentation bei Beamten mit mehr als zwei Kindern).

Die Antwort hierauf lautete, dass mit Ausnahme der Widersprüche wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung die benannten Themenbereiche von dem Wegfall der Dauerwirkung umfasst sind, da mit dem Niedersächsischen Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 23. September 2022 i.V.m. dem Niedersächsischen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation vom 23. September 2022 eine verfassungskonforme Besoldung auf Grundlage der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 erfolgt.  ::)

Sofern Beamtinnen und Beamte Zweifel an der Verfassungskonformität der aktuellen Besoldung haben sollten, besteht die Möglichkeit, mit einer entsprechenden Begründung gegen die Besoldung für das Kalenderjahr 2023 Widerspruch einzulegen.

Hinzu kommt jetzt noch die Aussage des AG, dass diese Widersprüche zukünftig begründet werden müssen (keine pauschale Formulierung, da der Widerspruch ansonsten auch pauschal als unbegründet zurückgewiesen werden würde).


Insofern habe ich jetzt 2 Fragen:
1. sind in Niedersachsen schon Klagen gegen die o.g. Gesetze anhängig, so dass man mit Hinweis auf diese Verfahren wieder auf Ruhendstellung dringen kann?

2. gibt es speziell für Niedersachsen aktuelle Musterwidersprüche, die man verwenden könnte?

Vielen Dank für die hilfreichen Beiträge, die ich mir auf meine Fragen erhoffe!  :)

« Last Edit: 18.11.2023 01:28 von Admin2 »

Tyrion

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Zu 1: Nein, es sind noch keine Klagen oder Musterklagevereinbarungen für das Jahr 2023 bekannt, da über diese
         Widersprüche in der Regel noch nicht entschieden wurde.

Zu 2:  Siehe z. B:
 
  https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121424.msg311164.html#msg311164

  https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121424.msg323953.html#msg323953

SwenTanortsch

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Auch meines Wissens sind weiterhin keine Klagen gegen die im letzten Jahr erfolgte Gesetzgebung anhängig. Die Landesregierung ist zugleich ja weiterhin nicht ihrer ihr zum 01.01.2023 vom Gesetzgeber auferlegten Pflicht nachgekommen, die Höhe des Familienergänzungszuschlags mittels Rechtsverordnung zu regeln, sodass der vom Gesetzgeber konstatierten verfassungswidrigen Unteralimentation nach wie vor nicht abgeholfen worden ist, was zugleich auch schwierig möglich wäre, da ja die Landesregierung in der Gestalt ihres Finanzministers weiterhin davon ausgehen dürfte, dass die von seinem Haus zu erstellende Rechtsverordnung nur auf Basis einer von ihm als verfassungswidrig betrachteten gesetzlichen Grundlage zu vollziehen wäre, sodass die Landesregierung begründet davon ausgehen darf, dass die von ihr zu erlassene Rechtsverordnung auf keine verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage vollzogen werden könnte, sodass sie von der Landesregierung als rechtswidrig zu betrachten sein dürfte, wenn sie denn dann von ihr erlassen werden würde, weshalb sie wohl nun davon ausgeht, dass eine amtsangemessene Alimentation gewährt wird, und sie deshalb also einen Widerspruch gegen die von ihr als verfassungswidrig anerkannte gesetzliche Grundlage einfordert, weil die von ihr als verfassungswidrig betrachtete gesetzliche Grundlage ihrer Meinung nach augenscheinlich zu einer verfassungskonformen Alimentation führt, gegen die also wegen der im letzten Jahr ihrer Meinung nach verfassungswidrig ausgestalteten gesetzlichen Grundlage nun mittels hinreichend begründeter Widersprüche, für deren Forderung nach einer Begründung es keine Begründung gibt, da Widersprüche begründet nicht begründet werden müssen, um begründet Widersprüche zu begründen, vorgegangen werden soll. Es ist also bei der Landesregierung hinsichtlich der gewährten Besoldung und Alimentation zum Glück alles weiterhin in bester Ordnung und wie gehabt. Es sind alle gesund und die Lage rund um die Besoldung und Alimentation könnte in Niedersachsen höchstwahrscheinlich kaum besser sein in Anbetracht der vom Finanzminister als verfassungswidrig betrachteten gesetzlichen Situation. https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen An der genannten Rechtsverordnung dürfte weiterhin mit Hochdruck gearbeitet werden, wenn sie wohl augenscheinlich auch noch nicht ganz fertiggestellt ist, weshalb sie sich hier wohl noch nicht finden dürfte https://www.niedersachsen.de/politik_staat/gesetze_verordnungen_und_sonstige_vorschriften/gesetz_und_verordnungsentwurfe_auszug/gesetz--und-verordnungsentwuerfe-auszug-147286.html Auch das dürfte aber bestimmt nur eine Frage der Zeit sein, wogegen sich kaum Widerspruch erheben dürfte.

Ein aktuelles Widerspruchsschreiben findest Du bspw. hier:

https://www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/amtsangemessenheit-der-besoldung-2

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Super Antwort, auch wenn ich darauf verzichte nachzuzählen, wie viele Worte dieser Mammutsatz hat.

Es hört sich doch aber auch nach einer guten (möglichen) Begründung für den Widerspruch an. Wenn ich es richtig verstanden habe, fehlt zur Ausgestaltung einer verfassungskonformen Besoldung noch die besagte Verordnung.
Wenn die aber noch fehlt, kann ja die bislang hergestellte Gesetzeslage noch keinen verfassungskonformen Zustand hergestellt haben.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

SwenTanortsch

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Ich sehe das zumindest so - die Landesregierung dürfte das ggf. anders sehen. Zugleich ist die Besoldungsgruppe zu beachten, in der Du eingruppiert bist: Denn ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot führt für die davon unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen zur Verfassungswidrigkeit der Norm und stellt für die weiteren Besoldungsgruppen jedoh zunächst einmal nur ein Indiz für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation dar. Entsprechend würde ich eher auf eine eigene Widerspruchsformulierung verzichten und mich an das Widerspruchsschreiben der GEW anlehnen oder dieses zur Widerspruchsführung benutzen - wobei diese meine Darlegung keine Rechtsberatung ersetzt. In Anbetracht dessen, dass die Landesregierung beschlossen hat, dass für das laufende Kalenderjahr die vormalige Ruhendstellung nicht mehr ohne Weiteres fortgesetzt wird, ist die Sachlage derzeit ungewiss, da die Ausgestaltung des Besoldungsrechts in Deutschland wiederkehrend eher einem Pudding gleicht und nicht einer Gesetzeslage, die die Härte des logischen Muss kennte. Das ist in Niedersachsen und also bei unserem Dienstherrn sicherlich anders. Das Kabinett mag, glaube ich, zum Beispiel lieber Käsesahnetorte.