Autor Thema: Falsche Eingruppierung bei Einstellung? Minus 1 Regel  (Read 2133 times)

chacha95

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Hallo zusammen,

leider bin ich etwas überfragt und benötige eure Hilfe!

Ich habe mich vor kurzem bei einem anderen Dienstherren beworben und dann anschließd innerhalb des TV-L gewechselt. Zuvor war ich in der E8 eingruppiert, die ausgeschriebene Stelle wurde mit E10 bewertet.

Das Profil der Stelle lautete:
-ein abgeschlossenes Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften im Personal oder eine vergleichbare Fachrichtung, Weiterbildung als Verwaltungsfachwirt/-in (BL II) oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen

gefordert. Bei der Einstellung wurde mir gesagt, dass ich das Anforderungsprofil (aufgrund meines fehlenden Hochschulstudiums) nicht erfülle und daher mit -1 eingestellt werde, da in der E9b Fallgruppe 3 ein abgeschlossenes Hochschulstudium gefordert wird und dieses Studium für die Stelle erforderlich sei.

Allerdings bin ich hier anderer Meinung. Die Fallgruppe 3 beschreibt dies zwar, allerdings gibt es in der E10 keine persönlichen Vorraussetzungen (wie zB im Teil II bei den IT-lern zB 3 Jahre Berufserfahrung). Meiner Auffassung nach ist es völlig irrelevant, welche Fallgruppe (2 oder 3) gewählt wurd, da es primär doch immer auf die Tätigkeiten ankommen -> die wiederum mit der E10 bewertet wurden. Erst wird die Tätigkeit bewertet, dann die Qualifikation.

Es wäre aus meiner Sicht nur schlüssig, wenn ich somit nicht eingestellt worden wäre, da man vermeindlich ein Hochschulstudium für den Job benötigt.

Wie seht ihr das? Vielen Dank vorab!

McOldie

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Antw:Falsche Eingruppierung bei Einstellung? Minus 1 Regel
« Antwort #1 am: 16.11.2023 14:48 »
Welcher Abschnitt der Entgeltordnung des TV_ ist hier gemeint? Im Teil I, Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst gibt es in der Entgeltgruppe 10 keine persönlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung. Hier ist ausschließlich auf die Tätigkeiten abgestellt.
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Insoweit ist die Eingruppierung nach E 10 vorzunehmen, wenn die Tätigkeiten dauerhaft übertragen worden sind. Wenn in der Ausschreibung persönliche Voraussetzungen genannt sind, sind diese lediglich für das Auswahlverfahren maßgeblich und haben keinen Einfluss auf die Eingruppierung.

chacha95

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Antw:Falsche Eingruppierung bei Einstellung? Minus 1 Regel
« Antwort #2 am: 16.11.2023 16:40 »
Genau, es handelt sich um eine Stelle im Teil 1. Vielen Dank für dein Feedback!

Schinkensandwich

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Antw:Falsche Eingruppierung bei Einstellung? Minus 1 Regel
« Antwort #3 am: 16.11.2023 19:37 »
Ich gehe mal davon aus, dass bei der Stellenausschreibung ein Hochschulstudium gefordert war, aber man Dich dennoch genommen hat (ggf. wg. Bewerbermangel).
An sich halte ich die Einschätzung des Arbeitgebers durchaus für korrekt. Wenn die Tätigkeiten so bewertet wurden, dass hierfür ein einschlägiger Hochschulabschluss erforderlich ist, dann ist das halt so und die Grundeingruppierung ist die Fallgruppe 3 der E9b. Darauf aufbauend braucht es dann eine Tätigkeit die "besonders verantwortungsvoll" ist (Fallgruppe 1) und darauf aufbauend wiederum die "besondere Schierigkeit und Bedeutung" für die E10.
Ich würde schon sagen, da Du bei der Ausgangsentgeltgruppe die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllst, dass die Eingruppierung "-1" richtig ist.

MoinMoin

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Antw:Falsche Eingruppierung bei Einstellung? Minus 1 Regel
« Antwort #4 am: 16.11.2023 20:08 »
Welcher Abschnitt der Entgeltordnung des TV_ ist hier gemeint? Im Teil I, Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst gibt es in der Entgeltgruppe 10 keine persönlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung. Hier ist ausschließlich auf die Tätigkeiten abgestellt.
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Insoweit ist die Eingruppierung nach E 10 vorzunehmen, wenn die Tätigkeiten dauerhaft übertragen worden sind. Wenn in der Ausschreibung persönliche Voraussetzungen genannt sind, sind diese lediglich für das Auswahlverfahren maßgeblich und haben keinen Einfluss auf die Eingruppierung.
Wenn die Tätigkeiten Tätigkeiten der EG9b FG3 sind und nicht der der EG9b FG2, dann liegt eine Voraussetzung in der Person bei der Eingruppierung vor.
(EG10 leitet sich von 9bfg1 ab und die leitet sich von 9b fg2 oder fg3 ab)

Meistens ist dem aber nicht so und die Personaler sind entweder noch in alten Muster verhaftet (Stände denken) oder zu faul die Tätigkeiten als fg2 zu betrachten.

Hier kann nur ein Gericht Klärung bringen, welches eine vorzubringende fg2 Begründung ablehnt oder bejaht.

chacha95

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Antw:Falsche Eingruppierung bei Einstellung? Minus 1 Regel
« Antwort #5 am: 17.11.2023 16:46 »
Zitat
Hier kann nur ein Gericht Klärung bringen, welches eine vorzubringende fg2 Begründung ablehnt oder bejaht.
Vielen Dank für den Input. Gibt es vielleicht auch eine andere Mögichkeit, als vors AG zu gehen? Ist euch ggf. ein Urteil oder etwas andere bekannt, was ich vorlegen kann?