Hallo,
§ 14 TVöD regelt die vorübergehende Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit.
Die Billigkeit bezieht sich darauf, dass der AG bei der Übertragung nicht alleine wg. der Person ("mag ich / mag ich nicht") nur eine befristete Übertragung vornehmen darf.
Der Arbeitgeber kann aber befristet übertragen, wenn er sich noch nicht sicher ist, ob er die Aufgaben weiterhin auf einer Stelle bündeln möchte, oder sie auf mehrere Stellen verteilen, oder ggf. sogar auslagern möchte.
Auch Vertretungen wg. Elternzeit, Sonderurlaub, Krankheit ermöglichen eine vorübergehende Übertragung.
Aus meiner Sicht ist hier vom AG alles korrekt erfolgt, da er bereits in der Ausschreibung auf die Befristung hingewiesen hat.