Moin.
Zu meiner Situation: Ich bin vor knapp über 10 Jahren mit TV-L E13/1 eingestiegen und bin dann bis TV-L E13/3 gekommen, bevor ich mir dann eine neue Stelle mit Personalverantwortung bei einem anderen Arbeitgeber im TV-L-Bereich gesucht hatte. Dort wurde ich dann in TV-L E14/2 eingruppiert, wobei ich hoffte, dass die Laufzeit auch für E14 gälte und ich vielleicht in E14/3 lande.
Im TV-L gibt es keine stufengleiche Höhergruppierung. §17 regelt, dass man immer in der Stufe landet, in der man mindestens das gleiche Tabellenentgelt erhält wie bisher, mindestens Stufe 2. (Ist der Unterschiedsbetrag <180€, so wird das Minimum aus 180€ und dem Wert, der bei stufengleicher Höhergruppierung entstehen würde, als Zuschlag gezahlt.) Insofern führte die Höhergruppierung aus der 13/3 korrekt in die 14/2.
Was natürlich bescheuert ist, da ich nach kurzer Wartezeit mit E13/4 mehr verdient hätte als ich es in den folgenden Jahren in E14 getan habe. 6 Jahre später bin ich jetzt in E14/4 und wäre beim Bleiben in E13 jetzt E13/5 und würde dementsprechend mehr verdienen als mit meiner E14-Stelle, was mich schon nervt.
Da auch zusätzlich die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung bei Null beginnt, kann eine Höhergruppierung kurz- und mittelfristig ein Minus-Geschäft sein. Langfristig dagegen wird immer irgendwann ein Break Even erreicht, ab dem die Höhergruppierung zu einem größeren Gesamteinkommen führt.
- Wo würde ich in E15 von E14/4 aus landen? Tatsächlich "nur" bei E15/3 mit gleichem Gehalt, obwohl ich mehr Verantwortung hätte? Gibt es hier irgendwelchen Verhandlungsspielraum, den ich kennen sollte?
Richtig, eine Höhergruppierung aus der 14/4 führt in die 15/3, wobei das (identische) Entgelt der 14/4 + 180€/Monat Garantiebetrag gezahlt werden würde.
- Da meine Arbeit in E13 deutlich stressfreier war und die Mehrverantwortung in E14 und E15 finanziell nicht honoriert wird, bin ich auch am Überlegen, ob ich nicht auf eine E13-Stelle zurückwechsle und mir die ganzen grauen Haare mit der Personalverantwortung spare... Würde man bei einem Wechsel zu E13 wieder in der damaligen Stufe von E13 weitermachen oder würde man auch die E14-Zeiten hinzuzählen können?
Eine Herabgruppierung erfolgt stufengleich. Aus einer 14/4 führt dies also in die 13/4. Der Tarifvertrag sagt -- anders als im Fall der Höhergruppierung -- nicht explizit, dass dann die Stufenlaufzeit wieder bei Null beginnt. Insofern würde ich im Zweifelsfall darauf setzen, dass schon in der 14/4 absolvierte Stufenlaufzeit auch auf die 13/4 angerechnet werden würde.
(Von einem Doktoranden habe ich gehört, dass bei ihm zu seiner E13-Stelle damals auch die Zeit seiner Hiwi-Stelle hinzugezählt wurde. Das spricht eigentlich dafür, aber gefühlt macht hier auch jeder Arbeitgeber was er möchte...)[/li][/list]
Hier ging es ziemlich sicher um die Frage, ob einschlägige Berufserfahrung vorgelegen hat. Dafür ist zu klären, ob die Tätigkeit i.W. unverändert fortgeführt werden konnte -- unabhängig von der Bezeichnung. Im betroffenen Fall stellte sich wohl nach Prüfung heraus, dass die Tätigkeiten, die eben jener Doktorand zuvor als HiWi erledigt hat, im Geltungsbereich des TV-L (wo studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte explizit ausgeklammert sind) zu einer Eingruppierung in die EG 13 geführt hätten, also bei Einstellung nun gemäß TV-L § 40 entsprechend berücksichtigt wurden.
Das hat nur nichts mit deiner Konstellation zu tun...
- Gibt es eine nachträgliche Möglichkeit die Stufe anzupassen, sodass mich mein Arbeitgeber z.B. von E14/4 auf E14/5 hochstufen könnte, wenn ich schon über 10 Jahre im TV-L bin? (Es ist ja nicht sicher, dass ich die E15-Stelle auch bekomme.)
§16 Absatz (5) räumt die Möglichkeit einer Stufen-Vorweg-Gewährung "zur Bindung von qualifizierten Fachkräften" ein. In einigen Bundesländern liegt aber ein Vorbehalt der expliziten Zustimmung des Finanziministeriums vor der Gewährung dieser Möglichkeiten vor; im Forum berichten hier einige, dass damit quasi diese Möglichkeit ausgeschlossen ist.
§17 Absatz (2) gibt ab Stufe 3 die Möglichkeit der Stufenlaufzeitverkürzung "bei Leistung, die erheblich über dem Durchschnitt liegt". Problem: Typischerweise weren diese Leistungen nicht erfasst, sodass auch nicht klar ist, wer über- und unterdurchschnittliche Leistung erbringt, sodass auch dieses Instrument eher nicht zum Einsatz kommt.
An Hochschulen und Forschungseinrichtungen gibt es für Wissenschaftler_innen noch den §40 Nr. 6, der Sonderzahlungen und Leistungsprämien aus Drittmitteln ermöglicht.