Autor Thema: Stufendilemma bei Umgruppierung  (Read 1786 times)

Kaleido

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Stufendilemma bei Umgruppierung
« am: 17.11.2023 16:06 »
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu den TV-L-Regelungen bzgl. den Gruppen- & Stufenaufstiegen. Für mich erschließt sich das Ganze noch nicht ganz bzw. ich konnte bisher keine (ganz) passenden Beiträge auf all meine Fragen finden.

Zu meiner Situation: Ich bin vor knapp über 10 Jahren mit TV-L E13/1 eingestiegen und bin dann bis TV-L E13/3 gekommen, bevor ich mir dann eine neue Stelle mit Personalverantwortung bei einem anderen Arbeitgeber im TV-L-Bereich gesucht hatte. Dort wurde ich dann in TV-L E14/2 eingruppiert, wobei ich hoffte, dass die Laufzeit auch für E14 gälte und ich vielleicht in E14/3 lande. Aber damals hieß es, dass E14/2 das Maximale sei, da es die Stufe in E14 ist, mit der ich mehr verdiene als meine bisherige E13-Stelle und ich ja zufrieden sein kann, dass ich nicht bei E14/1 starte. Was natürlich bescheuert ist, da ich nach kurzer Wartezeit mit E13/4 mehr verdient hätte als ich es in den folgenden Jahren in E14 getan habe. 6 Jahre später bin ich jetzt in E14/4 und wäre beim Bleiben in E13 jetzt E13/5 und würde dementsprechend mehr verdienen als mit meiner E14-Stelle, was mich schon nervt. Durch das Ausscheidens eines Bald-Rentners wird bei uns bald eine E15-Stelle mit noch deutlich mehr Personalverantwortung frei, auf die ich mich bewerben könnte.

Ich will jetzt allerdings nicht wieder so einen Fehler wie damals machen, weswegen ich mich vor der Bewerbung noch etwas informieren möchte. Da es bei meinem Arbeitgeber kaum Erfahrung mit Gruppenaufstiegen gibt, wollte ich fragen, wo ich die relevanten Punkte nachlesen kann oder jemand direkt eine Antwort hätte. Insbesondere interessieren mich:

  • Wo würde ich in E15 von E14/4 aus landen? Tatsächlich "nur" bei E15/3 mit gleichem Gehalt, obwohl ich mehr Verantwortung hätte? Gibt es hier irgendwelchen Verhandlungsspielraum, den ich kennen sollte?
  • Da meine Arbeit in E13 deutlich stressfreier war und die Mehrverantwortung in E14 und E15 finanziell nicht honoriert wird, bin ich auch am Überlegen, ob ich nicht auf eine E13-Stelle zurückwechsle und mir die ganzen grauen Haare mit der Personalverantwortung spare... Würde man bei einem Wechsel zu E13 wieder in der damaligen Stufe von E13 weitermachen oder würde man auch die E14-Zeiten hinzuzählen können? (Von einem Doktoranden habe ich gehört, dass bei ihm zu seiner E13-Stelle damals auch die Zeit seiner Hiwi-Stelle hinzugezählt wurde. Das spricht eigentlich dafür, aber gefühlt macht hier auch jeder Arbeitgeber was er möchte...)
  • Gibt es eine nachträgliche Möglichkeit die Stufe anzupassen, sodass mich mein Arbeitgeber z.B. von E14/4 auf E14/5 hochstufen könnte, wenn ich schon über 10 Jahre im TV-L bin? (Es ist ja nicht sicher, dass ich die E15-Stelle auch bekomme.)

Wäre super, wenn ihr mir hier weiterhelfen könntet :-)

Falls ihr sonstiges Verbesserungspotential meiner Situation seht, gerne her damit. Der TV-L erscheint mir im Bereich E13-E15 mit den Gruppenaufstiegen etwas suboptimal zu sein und ich werde wohl über die Weihnachtstage mir auch in Ruhe überlegen, ob ich letzten Endes nicht doch lieber in die Privatwirtschaft gehe.

Vielen Dank euch :-)

E15TVL

  • Moderator
  • Sr. Member
  • *****
  • Beiträge: 489
Antw:Stufendilemma bei Umgruppierung
« Antwort #1 am: 17.11.2023 16:58 »
  • Wo würde ich in E15 von E14/4 aus landen? Tatsächlich "nur" bei E15/3 mit gleichem Gehalt, obwohl ich mehr Verantwortung hätte? Gibt es hier irgendwelchen Verhandlungsspielraum, den ich kennen sollte?
Ja, in E 15 Stufe 3. Einen "speziellen" Verhandlungsspielraum gibt es nicht. Du kannst die Möglichkeiten des § 16 Abs. 5 nutzen, hätte aber mit der Höhergruppierung nichts zu tun.
Abseits davon hättest du nach deiner Höhergruppierung zu E 15 Stufe 3 aber nicht das "gleiche Gehalt", sondern hier den Garantiebetrag von 180 EUR mehr.

  • Da meine Arbeit in E13 deutlich stressfreier war und die Mehrverantwortung in E14 und E15 finanziell nicht honoriert wird, bin ich auch am Überlegen, ob ich nicht auf eine E13-Stelle zurückwechsle und mir die ganzen grauen Haare mit der Personalverantwortung spare... Würde man bei einem Wechsel zu E13 wieder in der damaligen Stufe von E13 weitermachen oder würde man auch die E14-Zeiten hinzuzählen können? (Von einem Doktoranden habe ich gehört, dass bei ihm zu seiner E13-Stelle damals auch die Zeit seiner Hiwi-Stelle hinzugezählt wurde. Das spricht eigentlich dafür, aber gefühlt macht hier auch jeder Arbeitgeber was er möchte...)
Wenn du dich von E 14 oder E 15 nach E 13 herabgruppieren lässt, behältst du deine aktuelle Stufe. Finanziell wäre es das ungeschickteste, was du machen könntest. Auf lange Sicht lohnen sich aber die Höhergruppierungen von E 13 nach E 14 bzw. E 15, sofern du nicht gerade kurz vor dem Renteneintritt stehst.

  • Gibt es eine nachträgliche Möglichkeit die Stufe anzupassen, sodass mich mein Arbeitgeber z.B. von E14/4 auf E14/5 hochstufen könnte, wenn ich schon über 10 Jahre im TV-L bin? (Es ist ja nicht sicher, dass ich die E15-Stelle auch bekomme.)
Siehe oben (§ 16 Abs. 5)

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,415
Antw:Stufendilemma bei Umgruppierung
« Antwort #2 am: 17.11.2023 22:33 »
Moin.

Zu meiner Situation: Ich bin vor knapp über 10 Jahren mit TV-L E13/1 eingestiegen und bin dann bis TV-L E13/3 gekommen, bevor ich mir dann eine neue Stelle mit Personalverantwortung bei einem anderen Arbeitgeber im TV-L-Bereich gesucht hatte. Dort wurde ich dann in TV-L E14/2 eingruppiert, wobei ich hoffte, dass die Laufzeit auch für E14 gälte und ich vielleicht in E14/3 lande.

Im TV-L gibt es keine stufengleiche Höhergruppierung. §17 regelt, dass man immer in der Stufe landet, in der man mindestens das gleiche Tabellenentgelt erhält wie bisher, mindestens Stufe 2. (Ist der Unterschiedsbetrag <180€, so wird das Minimum aus 180€ und dem Wert, der bei stufengleicher Höhergruppierung entstehen würde, als Zuschlag gezahlt.) Insofern führte die Höhergruppierung aus der 13/3 korrekt in die 14/2.

Zitat
Was natürlich bescheuert ist, da ich nach kurzer Wartezeit mit E13/4 mehr verdient hätte als ich es in den folgenden Jahren in E14 getan habe. 6 Jahre später bin ich jetzt in E14/4 und wäre beim Bleiben in E13 jetzt E13/5 und würde dementsprechend mehr verdienen als mit meiner E14-Stelle, was mich schon nervt.

Da auch zusätzlich die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung bei Null beginnt, kann eine Höhergruppierung kurz- und mittelfristig ein Minus-Geschäft sein. Langfristig dagegen wird immer irgendwann ein Break Even erreicht, ab dem die Höhergruppierung zu einem größeren Gesamteinkommen führt.

Zitat
  • Wo würde ich in E15 von E14/4 aus landen? Tatsächlich "nur" bei E15/3 mit gleichem Gehalt, obwohl ich mehr Verantwortung hätte? Gibt es hier irgendwelchen Verhandlungsspielraum, den ich kennen sollte?

Richtig, eine Höhergruppierung aus der 14/4 führt in die 15/3, wobei das (identische) Entgelt der 14/4 + 180€/Monat Garantiebetrag gezahlt werden würde.

Zitat
  • Da meine Arbeit in E13 deutlich stressfreier war und die Mehrverantwortung in E14 und E15 finanziell nicht honoriert wird, bin ich auch am Überlegen, ob ich nicht auf eine E13-Stelle zurückwechsle und mir die ganzen grauen Haare mit der Personalverantwortung spare... Würde man bei einem Wechsel zu E13 wieder in der damaligen Stufe von E13 weitermachen oder würde man auch die E14-Zeiten hinzuzählen können?
Eine Herabgruppierung erfolgt stufengleich. Aus einer 14/4 führt dies also in die 13/4. Der Tarifvertrag sagt -- anders als im Fall der Höhergruppierung -- nicht explizit, dass dann die Stufenlaufzeit wieder bei Null beginnt. Insofern würde ich im Zweifelsfall darauf setzen, dass schon in der 14/4 absolvierte Stufenlaufzeit auch auf die 13/4 angerechnet werden würde.

Zitat
(Von einem Doktoranden habe ich gehört, dass bei ihm zu seiner E13-Stelle damals auch die Zeit seiner Hiwi-Stelle hinzugezählt wurde. Das spricht eigentlich dafür, aber gefühlt macht hier auch jeder Arbeitgeber was er möchte...)[/li][/list]

Hier ging es ziemlich sicher um die Frage, ob einschlägige Berufserfahrung vorgelegen hat. Dafür ist zu klären, ob die Tätigkeit i.W. unverändert fortgeführt werden konnte -- unabhängig von der Bezeichnung. Im betroffenen Fall stellte sich wohl nach Prüfung heraus, dass die Tätigkeiten, die eben jener Doktorand zuvor als HiWi erledigt hat, im Geltungsbereich des TV-L (wo studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte explizit ausgeklammert sind) zu einer Eingruppierung in die EG 13 geführt hätten, also bei Einstellung nun gemäß TV-L § 40 entsprechend berücksichtigt wurden.

Das hat nur nichts mit deiner Konstellation zu tun...

Zitat
  • Gibt es eine nachträgliche Möglichkeit die Stufe anzupassen, sodass mich mein Arbeitgeber z.B. von E14/4 auf E14/5 hochstufen könnte, wenn ich schon über 10 Jahre im TV-L bin? (Es ist ja nicht sicher, dass ich die E15-Stelle auch bekomme.)

§16 Absatz (5) räumt die Möglichkeit einer Stufen-Vorweg-Gewährung "zur Bindung von qualifizierten Fachkräften" ein. In einigen Bundesländern liegt aber ein Vorbehalt der expliziten Zustimmung des Finanziministeriums vor der Gewährung dieser Möglichkeiten vor; im Forum berichten hier einige, dass damit quasi diese Möglichkeit ausgeschlossen ist.

§17 Absatz (2) gibt ab Stufe 3 die Möglichkeit der Stufenlaufzeitverkürzung "bei Leistung, die erheblich über dem Durchschnitt liegt". Problem: Typischerweise weren diese Leistungen nicht erfasst, sodass auch nicht klar ist, wer über- und unterdurchschnittliche Leistung erbringt, sodass auch dieses Instrument eher nicht zum Einsatz kommt.

An Hochschulen und Forschungseinrichtungen gibt es für Wissenschaftler_innen noch den §40 Nr. 6, der Sonderzahlungen und Leistungsprämien aus Drittmitteln ermöglicht.

Kaleido

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:Stufendilemma bei Umgruppierung
« Antwort #3 am: 21.11.2023 15:06 »
    Vielen Dank für die zwei hilfreichen Antworten :-)

  • Wo würde ich in E15 von E14/4 aus landen? Tatsächlich "nur" bei E15/3 mit gleichem Gehalt, obwohl ich mehr Verantwortung hätte? Gibt es hier irgendwelchen Verhandlungsspielraum, den ich kennen sollte?
Ja, in E 15 Stufe 3. Einen "speziellen" Verhandlungsspielraum gibt es nicht. Du kannst die Möglichkeiten des § 16 Abs. 5 nutzen, hätte aber mit der Höhergruppierung nichts zu tun.
Abseits davon hättest du nach deiner Höhergruppierung zu E 15 Stufe 3 aber nicht das "gleiche Gehalt", sondern hier den Garantiebetrag von 180 EUR mehr.

Zitat
(Von einem Doktoranden habe ich gehört, dass bei ihm zu seiner E13-Stelle damals auch die Zeit seiner Hiwi-Stelle hinzugezählt wurde. Das spricht eigentlich dafür, aber gefühlt macht hier auch jeder Arbeitgeber was er möchte...)[/li][/list]

Hier ging es ziemlich sicher um die Frage, ob einschlägige Berufserfahrung vorgelegen hat. Dafür ist zu klären, ob die Tätigkeit i.W. unverändert fortgeführt werden konnte -- unabhängig von der Bezeichnung. Im betroffenen Fall stellte sich wohl nach Prüfung heraus, dass die Tätigkeiten, die eben jener Doktorand zuvor als HiWi erledigt hat, im Geltungsbereich des TV-L (wo studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte explizit ausgeklammert sind) zu einer Eingruppierung in die EG 13 geführt hätten, also bei Einstellung nun gemäß TV-L § 40 entsprechend berücksichtigt wurden.

Das hat nur nichts mit deiner Konstellation zu tun...

Okay, aber könnte ich nicht anführen, dass meine Aufgaben in E14 schon dem Anforderungsprofil der E15-Stelle so weit entsprechen, sodass ich einschlägige Berufserfahrung habe, sodass meine Laufzeit aus E14 in E15 angerechnet werden sollte und ich in E15/4 landen würde?

§16 Absatz (5) räumt die Möglichkeit einer Stufen-Vorweg-Gewährung "zur Bindung von qualifizierten Fachkräften" ein. In einigen Bundesländern liegt aber ein Vorbehalt der expliziten Zustimmung des Finanziministeriums vor der Gewährung dieser Möglichkeiten vor; im Forum berichten hier einige, dass damit quasi diese Möglichkeit ausgeschlossen ist.

§17 Absatz (2) gibt ab Stufe 3 die Möglichkeit der Stufenlaufzeitverkürzung "bei Leistung, die erheblich über dem Durchschnitt liegt". Problem: Typischerweise weren diese Leistungen nicht erfasst, sodass auch nicht klar ist, wer über- und unterdurchschnittliche Leistung erbringt, sodass auch dieses Instrument eher nicht zum Einsatz kommt.

An Hochschulen und Forschungseinrichtungen gibt es für Wissenschaftler_innen noch den §40 Nr. 6, der Sonderzahlungen und Leistungsprämien aus Drittmitteln ermöglicht.

§ 16 Abs. 5 würde eine Zulage bedeuten, die jederzeit auch wieder zurückgenommen werden kann, oder?

Bei §17 Absatz (2) wäre es tatsächlich die nächste Stufe? D.h. mein Chef müsste mir überdurchschnittliche Leistung bescheinigen und mein Arbeitgeber zustimmen. Eine Einschränkung wie viel verkürzt wird, gibt es nicht?

§40 Nr. 6 klingt gut. Ich bin mir gerade nur nicht sicher, ob meine aktuelle Zulage nicht schon auf dieser Regelung §40 Nr. 6 beruht. (In der Vereinbarung über die Zulage sind keine TV-L Paragrafen genannt und sie kann jederzeit zurückgenommen werden.) Falls meine Zulage auf §40 Nr. 6  beruht, wäre sie dann mit § 16 Abs. 5 kombinierbar? D.h. zweimal den Differenzbetrag zu der höheren Stufe? (Vermutlich bringt mich aber die Möglichkeit der Kombinierbarkeit gar nicht weiter, da bei meiner Zulage auch nicht der Spielraum der 2 Stufen ausgereizt wird, mir aber als das Maximale, was man an Zulage vergeben darf, verkauft wurde.)